Wiederholt erbrachte Grundleistungen richtig abrechnen ist ein zentraler Baustein der Honorarermittlung und Vertragsgestaltung nach der HOAI 2021. Die aktuelle HOAI enthält keine zwingenden Mindest- und Höchstsätze mehr wie früher, ihre Systematik bleibt aber für Honorarorientierung, Leistungsabgrenzung und Rechnungsprüfung wichtig.
Dieser Beitrag erläutert die Regelung praxisnah, ordnet die gesetzlichen Grundlagen ein und zeigt typische Fehler bei Planerverträgen und Honorarrechnungen.
1. Wann liegt eine Wiederholung vor?
§ 10 Abs. 2 betrifft die vereinbarte Wiederholung von Grundleistungen, wenn sich anrechenbare Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten dadurch nicht ändern.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
2. Nicht jede Planungsänderung erzeugt automatisch Zusatzhonorar
Entscheidend ist die Einigung über die Wiederholung. Tatsächlicher Mehraufwand allein beantwortet die Vergütungsfrage noch nicht.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
3. Abgrenzung zu § 10 Abs. 1
Ändert sich der Leistungsumfang und dadurch die Berechnungsgrundlage, regelt § 10 Abs. 1 die Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage für die infolge der Änderung zu erbringenden Grundleistungen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
4. Textform
Für die Vergütung wiederholter Grundleistungen sieht § 10 Abs. 2 eine Vereinbarung in Textform vor. Sie sollte möglichst vor Beginn umfangreicher Wiederholungsarbeiten erfolgen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
5. Leistungsanteil bestimmen
Das Honorar ist entsprechend dem Anteil der wiederholten Grundleistung an der jeweiligen Leistungsphase zu vereinbaren.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
Praxis-Check
Leistungsumfang und Leistungsbild eindeutig bestimmen.
Berechnungsparameter nachvollziehbar dokumentieren.
Textformanforderungen beachten.
Änderungen und Zusatzleistungen zeitnah vereinbaren.
Rechnung prüfbar und transparent aufbauen.
6. Keine automatische volle Leistungsphase
Wird nur ein Teil der Entwurfsplanung neu bearbeitet, rechtfertigt das nicht automatisch die erneute Vergütung des vollständigen Prozentanteils der Leistungsphase.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
7. Ursache dokumentieren
Auftraggeberänderung, Nutzeränderung, behördliche Vorgabe oder Korrektur eines Planungsfehlers können vergütungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
8. Mangelbeseitigung abgrenzen
Die bloße Korrektur einer eigenen mangelhaften Planung ist nicht ohne Weiteres eine zusätzlich vergütungspflichtige Wiederholungsleistung.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
9. Änderungsmanagement
Ein Change-Prozess sollte Anlass, neue Leistung, betroffene Grundleistungen, Honorarfolge und Freigabe dokumentieren.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
10. Praxisbeispiel
Ändert der Auftraggeber nach abgeschlossener Vorplanung das Raumprogramm, können Teile von Vor- und Entwurfsplanung erneut erforderlich werden. Umfang und Vergütung sollten konkret vereinbart werden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
Praxis-Check
Leistungsumfang und Leistungsbild eindeutig bestimmen.
Berechnungsparameter nachvollziehbar dokumentieren.
Textformanforderungen beachten.
Änderungen und Zusatzleistungen zeitnah vereinbaren.
Rechnung prüfbar und transparent aufbauen.
11. Rechnungsprüfung
Eine Rechnung sollte den vereinbarten Wiederholungsumfang und dessen Anteil an der jeweiligen Leistungsphase nachvollziehbar ausweisen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
12. Fazit
Wiederholte Grundleistungen können zusätzlich vergütet werden, wenn Umfang und Honorar entsprechend § 10 Abs. 2 vereinbart werden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang und der Honorarvereinbarung geprüft werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation während der Projektbearbeitung ist meist deutlich besser als eine nachträgliche Rekonstruktion erst bei der Schlussrechnung.
Weiterführendes HOAI-Wissen
Passend sind auch Anrechenbare Kosten nach der HOAI einfach erklärt und Honorarzonen richtig bestimmen. Zur systematischen Vertiefung eignet sich die HOAI Schulung der Fleming Akademie. Für Schnittstellen zur Bauausführung ist außerdem die VOB Schulung relevant.
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