Veranlasserpflicht GefStoffV Asbest

Veranlasserpflicht bei der Informationsbeschaffung

Veranlasserpflicht bei der Informationsbeschaffung

Veranlasserpflicht bei der Informationsbeschaffung

Veranlasserpflicht bei der Informationsbeschaffung

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Die Veranlasserpflicht bedeutet, dass derjenige, der Bau- oder Sanierungsarbeiten veranlasst – in der Regel der Bauherr oder Auftraggeber – für die Informationsbeschaffung verantwortlich ist. Vor Beginn der Arbeiten muss er dem beauftragten Unternehmen sämtliche ihm vorliegenden Angaben zur Baugeschichte, Nutzung und zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen. Insbesondere ist das Baujahr des Gebäudes entscheidend: Liegt es vor dem 31.10.1993, besteht Verdacht auf Asbest in Baustoffen. Ziel ist, die Gefährdungsbeurteilung so zu ermöglichen, dass alle Risiken berücksichtigt werden und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird.

1. Gesetzliche Grundlagen der Veranlasserpflicht

Rechtlich fußt die Veranlasserpflicht im Chemikaliengesetz (ChemG) und der darauf gestützten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nach § 7 Abs. 1 GefStoffV dürfen Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nicht ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung begonnen werden. In der aktuellen GefStoffV-Novelle 2024 wurde in § 5a explizit eine Mitwirkungs- und Informationspflicht für Veranlasser von Bauarbeiten eingeführt. Dort heißt es beispielsweise: „Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen […] Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn … alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe… zur Verfügung zu stellen“.

Zudem nennt die TRGS 524 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – kontaminierte Bereiche), dass der Bauherr bzw. Auftraggeber den ausführenden Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen muss. Die GefStoffV (§ 17 Abs. 3) und die TRGS 524 verpflichten also den Veranlasser, alle relevanten Unterlagen und Erkenntnisse (z. B. Altakten, Lagepläne, Materiallisten, Schadstoffkatastern) zu nutzen und offen zu legen. Nur so lässt sich rechtssicher feststellen, welche Gefährdung durch Gebäudeschadstoffe vorliegt und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

2. Wer ist Veranlasser? Verantwortung und Pflichten

Als Veranlasser gilt der Bauherr oder Auftraggeber, also die Person oder Firma, die die Arbeiten in Auftrag gibt. Dies kann auch der Arbeitgeber sein, wenn er eigene Gebäude saniert. Durch die neue Verordnung wird die Informationspflicht ausdrücklich auch auf private Haushalte ausgeweitet. Dem Veranlasser obliegt die Pflicht, vorhandene Gefahrstoffinformationen weiterzugeben – er muss sich „in zumutbarem Aufwand“ bei allen zugänglichen Unterlagen bedienen.

Die Ausführenden (Arbeitgeber/Bauunternehmen) tragen jedoch die Hauptverantwortung dafür, ob die Arbeiten tatsächlich sicher durchgeführt werden. Sie müssen die bereitgestellten Informationen prüfen und selbst eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erstellen. Kann der Arbeitgeber auf Basis der Unterlagen nicht ausschließen, dass gefährliche Stoffe freigesetzt werden, muss er geeignete Untersuchungen (z. B. Beprobung) veranlassen und Schutzmaßnahmen umsetzen. Anders formuliert: Der Veranlasser liefert die Vorinformationen (z. B. Baujahr), und der Arbeitgeber entscheidet danach über weitere Schritte.

3. Informationspflichten vor Umbau-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten

Vor Umbau- oder Abbrucharbeiten ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Schadstoffe im Altbestand vorhanden sein können. Der Veranlasser hat dafür folgende Pflichten:

  • Ermittlung des Baujahrs: Über Auskünfte wie Bauantrag, Baupläne, Grundbuch oder Energieausweis wird das Baujahr ermittelt. Für Objekte vor 1993 ist automatisch mit Asbestbelastung zu rechnen.

  • Sichtung vorhandener Unterlagen: Lagepläne, Wartungsberichte und frühere Schadstoffberichte geben Hinweise auf Asbest, PCB, KMF, Holzschutzmittel usw. Ein Schadstoffkataster kann hilfreich sein, um Belastungen systematisch zu dokumentieren.

  • Weitergabe aller Informationen: Bauherr wie Arbeitgeber müssen alle zusammengetragenen Daten – etwa über frühere Sanierungen, Materiallisten, Asbestgutachten – schriftlich oder digital übergeben.

Die neue Gefahrstoffverordnung schreibt ausdrücklich vor (§5a): Veranlasserinformation zum Baujahr und zu bekannten oder vermuteten Gefahrstoffen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass auch bei privaten Bauherren relevante Gefahren frühzeitig erkannt werden.

Der beauftragte Arbeitgeber nutzt diese Informationen, um die Gefährdungsbeurteilung nach §7 GefStoffV durchzuführen. Kommen dabei Unklarheiten auf (z. B. unvollständige Daten, verdächtige Stoffe), muss der Arbeitgeber eine technische Erkundung veranlassen. Moderne Geräte (z. B. Asbest-AIR-Messungen, Röntgenfluoreszenz für Schwermetalle) und Probenahmen im Labor helfen, versteckte Schadstoffe aufzuspüren.

4. Wichtige Gebäudeschadstoffe im Überblick

In älteren Bestandsgebäuden kommen häufig folgende Schadstoffe vor:

  • Asbest: Eingesetzt z. B. in Zementplatten, Bodenbelägen, Spachtelmassen, Dichtungen u.v.m. Bis 1993 war Asbest in Deutschland erlaubt; Häuser aus dieser Zeit oder älter sind deshalb asbestverdächtig.

  • Mineralwolle (KMF): Glas- und Steinwolle als Dämmstoffe (Rohr-, Decken- und Dachdämmung) können faserstäube freisetzen. Altere Mineralwolle fällt unter die TRGS 521/524 und gilt als krebserzeugend.

  • Holzschutzmittel: Verwendet zur Bekämpfung von Schädlingsbefall (z.B. PCP – Pentachlorphenol, Lindan, DDT). Diese chemischen Holzschutzmittel sind toxisch und werden von der Gefahrstoffverordnung erfasst.

  • PCB (Polychlorierte Biphenyle): Enthalten in elastischen Dichtungen, Lacken, Transformatoren oder Leuchtstoffröhren (als Flammschutzmittel) der 1950–1980er Jahre. PCB verdampft und kann zu großflächigen Kontaminationen führen.

  • PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe): Stecken in teerhaltigen Baustoffen, z.B. Dachbahnen, Parkettkleber oder Teerkork. PAK sind krebserzeugend und beim Abbruch in teerhaltigen Materialien ein Thema.

  • Schwermetalle: Vor allem Blei (in alter Farbe, Leitungen), Chrom oder Cadmium (in Beton, Fliesen, Anstrichen) können im Bestandsbau auftreten. Sie sind giftig und müssen bei der Abfallentsorgung berücksichtigt werden.

Diese Stoffe stellen Gefahrstoffe dar, da sie beim Entfernen freigesetzt und eingeatmet oder verschluckt werden können. Eine Sichtprüfung allein reicht oft nicht aus, da Schadstoffe unter Putz, in Verbundmaterialien oder eingebaut in Dämmstofflagen verborgen sein können. Beispielsweise kann ein als „sicher“ eingeschätztes Spachtel abdecken, dass darunter Asbestfasern verborgen sind. Entsprechende Verdachtsstellen müssen durch Laboranalysen an Materialproben abgeklärt werden.

5. Notwendige Untersuchungen vor Beginn

Um Risiken zu erkennen, sind bei Verdacht gezielte Erkundungen erforderlich. Typische Schritte sind:

  • Materialproben: Bei asbestverdächtigen Baustoffen (z. B. alter Fliesenkleber oder Putz) entnimmt man Proben mit emissionsarmen Verfahren und lässt sie laboranalytisch auf Asbestfasern prüfen.

  • Bauteil-Inspektion: Kontrollbohrungen oder kleine Ausschachtungen können Aufschluss über Teer- oder Mineralfaser-Dämmungen geben.

  • Schadstoffmessungen: Bei PCB und Lösemitteln kann Luft- oder Materialanalyse klären, ob ein Kontaminationsrisiko besteht.

  • Holzprüfung: Alte Holzbalken oder Wandflächen können auf Holzschutzmittel untersucht werden.

Fachkundige Sachverständige oder zertifizierte Messfirmen sollten diese Untersuchungen durchführen. Die so gewonnenen Ergebnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und begründen erforderliche Schutzmaßnahmen (z. B. spezifische PSA, Absaugtechnik oder Entsorgungsmaßnahmen). Falsche Sicherheitsannahmen ohne Untersuchung sind ein häufiges Praxisproblem: Wird ein Schadstoff erst während der Arbeiten entdeckt, führt dies fast immer zu unvorhergesehenen Kosten und Gefährdung.

6. Folgen bei Missachtung der Veranlasserpflicht

Unterlassene Informationsbeschaffung und Nichtbeachtung der Veranlasserpflicht haben ernste Konsequenzen: Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder nach Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht sowie zivilrechtliche Haftungsansprüche. Kommt es zu Gesundheits­schäden der Arbeiter (z. B. Asbestkrankheit) oder zu Umweltschäden, sind strafrechtliche Folgen möglich. Sowohl der Veranlasser als auch das ausführende Unternehmen können dann belangt werden. Die Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden kontrollieren Baustellen stichprobenartig und verhängen Geldbußen bei fehlender Gefährdungsbeurteilung, Unterlassung der Anzeige oder unzureichendem Arbeitsschutz. Eine lückenhafte Informationslage kann also enorme Haftungsrisiken für alle Beteiligten bedeuten.

Wenn Sie mehr über die TRGS 524 erfahren möchte, baut mit einem 2‑tägigen Lehrgang zu Gebäudeschadstoffen nach Anlage 2B zu TRGS 524 praxisnah Wissen auf – dezent gesagt: Das ist keine Pflichtromantik, sondern echtes Baustellenwissen.

TRGS 524 Lehrgang

Übrigens: Wir empfehlen jedem Handwerker, Bauleiter und Bauverantwortlichen, lieber einen TRGS 524 Lehrgang zu besuchen und ein umfassende Wissen über die gängigen Gebäudeschadstoffe zu erlangen, anstatt z. B. einen Asbestschein nach TRGS 519 zu machen. Wenn Sie die Gründe für diese Empfehlung erfahren möchten, lesen Sie gerne den nacholgenden ausführichen Blogbeitrag: zum Beitrag …

7. Verantwortung: Bauherr (Veranlasser) vs. Arbeitgeber

Bauherren und Auftraggeber tragen die Verantwortung für die organisatorische Vorbereitung: Sie müssen alle verfügbaren Daten zusammentragen und weitergeben. Mehr aber nicht – insbesondere sind sie nicht verpflichtet, auf eigene Faust kosten- und arbeitsintensive Schadstoffuntersuchungen durchzuführen. Ihre Pflicht endet mit der bestmöglichen Zusammenstellung der Altinformationen (z. B. Baujahr, vorliegende Schadstoffgutachten etc.).

Arbeitgeber (Bauunternehmer) hingegen tragen die hauptsächliche Umsetzungs-Verantwortung. Sie müssen die Veranlasser-Infos auf Plausibilität prüfen und in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Bei unklarer Schadstofflage ist der Arbeitgeber gehalten, eine eigene Erkundung in Auftrag zu geben – gemäß TRGS 524 werden die hierdurch anfallenden Kosten als „besondere Leistung“ angesetzt, die üblicherweise vom Auftraggeber getragen werden können. In der Praxis bedeutet das: Meldet der Veranlasser z. B. Baujahr 1985, so muss der Arbeitgeber einen Asbest-Sachkundigen hinzuziehen und Probenahmen veranlassen.

Verantwortungsabgrenzung: Zusammengefasst haftet der Bauunternehmer letztlich für den Arbeitsschutz am Bau. Er ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen (laut GefStoffV und TRGS) umzusetzen. Der Bauherr haftet, wenn er seiner Informationspflicht nicht nachkommt oder fehlerhafte Unterlagen übergibt. Ein kooperatives Vorgehen und klare vertragliche Vereinbarungen sind daher entscheidend.

8. Gefährdungsbeurteilung und TRGS 524

Die Gefährdungsbeurteilung ist zentrales Element des Arbeitsschutzes: Sie muss gemäß §7 GefStoffV vor Beginn jeder kontaminierten Tätigkeit vorliegen. TRGS 524 verdeutlicht, dass alle Einflussfaktoren (vorhandene Schadstoffe, Tätigkeitsverfahren, Einsatz von Geräten etc.) in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Wird erst während der Arbeiten entdeckt, dass Schadstoffe freigesetzt werden könnten, schreibt die TRGS 524 vor, die Arbeiten sofort einzustellen und erst nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung fortzufahren.

In TRGS 524 sind auch spezielle Anforderungen für Gebäudeschadstoffe geregelt. So definiert Anhang 2B die Fachkundekriterien für Tätigkeiten mit Asbest, PAK oder anderen Kontaminanten, und Anlage 3 beschreibt den Aufbau eines Arbeits- und Sicherheitsplans. Für jeden Sanierungsfall muss ein solches Konzept (inkl. Erkundungsergebnissen und Schutzmaßnahmen) vorliegen. Die Gefährdungsbeurteilung dient damit als solide Planungsgrundlage: Sie legt beispielsweise fest, in welchen Risikobereich (niedrig/mittel/hoch) eine Tätigkeit einzuordnen ist und welche PSA oder Lüftung nötig sind. Damit ist sie nicht nur Pflicht, sondern auch bestes Mittel, um Arbeitsschäden zu vermeiden.

9. Dokumentation und Schadstoffkataster

Eine lückenlose Dokumentation ist für alle Beteiligten unerlässlich. Sinnvoll ist z. B. die Erstellung oder Aktualisierung eines Schadstoffkatasters: Darin werden alle bekannten oder vermuteten Schadstoffe systematisch erfasst (z. B. Asbest, PCB, PAK, Schwermetalle). Ein Kataster enthält oft Lagepläne, Probenbefunde und Feststellungen zur Nutzungsgeschichte. Darüber hinaus sollten folgende Unterlagen vorliegen:

  • Ergebnisse früherer Schadsstoffuntersuchungen oder -gutachten (z. B. Altlastenkataster, Sanierungskonzepte),

  • Sicherheitsdatenblätter von im Gebäude verwendeten Stoffen,

  • Protokolle von Begehungen und Laboranalysen,

  • Arbeits- und Sicherheitspläne (gemäß TRGS 524),

  • Anzeigen bei Behörden oder Bescheinigungen (Asbesterlaubnis, Gutachten).

Diese Dokumente erleichtern die Einhaltung der GefStoffV und dienen im Haftungsfall als Nachweis für Sorgfalt. Der Betriebsinhaber oder Bauherr sollte alle relevanten Papiere sammeln und aufbewahren, damit sie jederzeit für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stehen.

10. Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis fallen immer wieder folgende Fehler auf:

  • Unvollständige Aktenrecherche: Bauherren verlassen sich auf „Sagen“ (z. B. abgetragene Zeitzeugen-Infos) statt Bauakte oder Archivsysteme zu prüfen.

  • Übersprungener Schritt der Probennahme: Es wird angenommen, ein Material sei asbestfrei, ohne jemals eine Probe zu entnehmen. Später führt dies zu Stopps.

  • Kommunikationslücken: Information wird zwar erfasst, aber nicht an Subunternehmer weitergegeben.

  • Fehlende Gefährdungsbeurteilung: Man startet Umbauarbeiten ohne Beurteilung aller Gefahrenfaktoren.

  • Nicht-eingehaltene Schutzmaßnahmen: Ohne schriftliches Konzept werden Schutzmaßnahmen improvisiert.

Solche Fehler führen regelmäßig zu Verzögerungen, Zusatzkosten (z. B. Stillstand der Baustelle) und großen Haftungsrisiken. Um sie zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Informationsmanagement klar zu strukturieren und Checklisten (siehe unten) zu nutzen.

11. Schritt-für-Schritt: Rechtssichere Informationsbeschaffung

  1. Baujahr und Gebäudenutzung ermitteln: Prüfen Sie Kaufvertrag, Grundbuch, Energieausweis oder Bauantrag auf Baujahr. Stellen Sie fest, ob das Objekt vor 1993 errichtet wurde – dann ist mit Asbest zu rechnen.

  2. Vorhandene Unterlagen sichten: Suchen Sie nach früheren Gutachten, Katastereinträgen oder Protokollen von Instandhaltungsarbeiten. Achten Sie auf Spuren von PCB (z. B. alte Elektrobestückung), KMF in Dämmungen oder Holzschutzmittel.

  3. Alle Informationen weitergeben: Dokumentieren Sie alle Erkenntnisse schriftlich. Dazu gehören Baupläne, Materiallisten, Schadstoffberichte. Als Veranlasser müssen Sie diese Unterlagen dem ausführenden Unternehmen übergeben.

  4. Gefährdungsbeurteilung erstellen: Das bauausführende Unternehmen prüft die Infos und ordnet die Arbeiten Risikokategorien zu. Liegen Lücken oder Unsicherheiten vor, veranlasst es eine fachgerechte Erkundung (z. B. Materialproben auf Asbest).

  5. Arbeits- und Sicherheitsplan aufstellen: Basierend auf den Befunden werden Schutzmaßnahmen festgelegt (z. B. staubarmes Verfahren, PSA, Absaugtechnik, Absturzsicherung). Alle Schritte werden in einem Arbeitsplan dokumentiert (siehe TRGS 524 Anlage 3).

  6. Durchführung und Überwachung: Während der Arbeiten ist der Fortschritt auf Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu prüfen. Stellt sich währenddessen neuer Verdacht auf, muss sofort erneut die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden.

Durch diese systematische Vorgehensweise (Schadstoffkataster → Beprobung → Gefährdungsbeurteilung → Arbeitsplan) erfüllen Sie alle Rechtspflichten und minimieren Gefährdungen.

Wenn Sie im Bereich der Gebäudeschadstoffsanierung oder Gebäudeabbruch tätig sind, dann empfelen wir Ihnen unseren VOB/C Seminar speziell für Abbrecher und Schadstoffsanierer:

VOB/C Seminar Nachtragsmanagement

12. Praxisbeispiele

  • Umbau eines Bürogebäudes (Baujahr 1970): In den Fußböden und Wandverkleidungen wurde Asbest vermutet. Der Veranlasser beschafft alte Baupläne und übergibt sie dem Sanierungsunternehmen. Die Experten führen eine Probenahme des Klebers und des Putzes durch. Bestätigt sich Asbest, erstellt das Unternehmen ein Arbeitskonzept mit staubarmen Verfahren (TRGS 519) und warnt vor Freisetzung. Wird eine solche Erkundung versäumt, könnten Arbeiter ohne Schutz gefährlicher Asbestbelastung ausgesetzt werden und die Baustelle sofort gestoppt werden.

  • Sanierung einer Schule (Baujahr 1985): In dieser Bestandsimmobilie könnte PCB in Dachfugen und Schülertischen sowie Holzschutzmittel in alten Holzelementen vorliegen. Die bauleitende Firma fordert detaillierte Bestandsdaten an und lässt Proben der Dämmung sowie ggf. der Böden analysieren. Wurden diese Untersuchungen nicht durchgeführt, wäre z. B. die Gesundheitsgefährdung durch PCB-Wolken in Aufenthaltsräumen schwer abschätzbar. In der Praxis kommt es vor, dass Planer PCB zwar vermuten, aber nicht testen – erst im Laufe der Arbeiten zeigt sich dann etwa ein hoher PCB-Gehalt, was den Vollstopp zur Folge hat.

  • Modernisierung eines Wohngebäudes (Baujahr 1960): Hier ist mit verschiedenen Schadstoffen zu rechnen – z. B. Bleifarbe, KMF in Isolierungen oder Asbest im Dach. Der Bauträger lässt Altlastenauskunft einholen und führt ein materialbezogenes Schadstoffkataster. Typische Fehler wären, nur die Böden zu prüfen, aber die Wände zu ignorieren. Auf der sicheren Seite ist, wer sämtliche verbauten Materialien z. B. durch Oberflächenanalyse oder Kernbohrungen überprüft.

  • Abbruch eines Industriegebäudes: Beim Rückbau eines Fabrikgebäudes aus den 1970er Jahren kommen oft komplexe Belastungen zusammen: PCB in Transformatoren, Asbest in Rohrleitungen, Teer (PAK) im Boden, Schwermetalle in Farben. Hier empfiehlt sich eine fachkundige Begehung mit Ausarbeitung eines Schadstoffkatasters, bevor irgendetwas abgerissen wird. Häufige Fehler sind das Übersehen von Altanlagen mit Lösemitteln oder nicht entfernte Blitzschutzmaterialien – beides kann beim Abbruch zu gefährlichen Emissionen führen.

In all diesen Beispielen zeigt sich: Die nötigen Informationen (Baujahr, Materialnachweise, frühere Gutachten) werden bereits in der Planungsphase ermittelt. Die Untersuchungen (Proben, Messungen) erfolgen vor Arbeitsbeginn oder als Sonderleistung im Projekt. Wird dieser Prozess eingehalten, lässt sich ein reibungsloser Ablauf erzielen, ohne dass überraschende Belastungen zu erheblichen Kosten und Gesundheitsrisiken führen.

Wenn Sie mehr über die TRGS 524 Lehrgang, Umgang mit Gebäudeschadstoffen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen lesen möchten, dann empfehlen wir Ihnen diesen Blogartikel von uns:

TRGS 524 Fachkunde: Ein umfassender Leitfaden für sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen

13. Fazit – Wichtige Erkenntnisse auf einen Blick

  • Veranlasserpflicht: Bauherr bzw. Auftraggeber muss alle vorhandenen Informationen zu Baujahr, Nutzung und Baustoffen sammeln und dem Bauunternehmen zur Verfügung stellen.

  • Gefährdungsbeurteilung: Vor Beginn jeder Umbaumaßnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Sie wird vom ausführenden Unternehmen erstellt – auf Basis der Veranlasser-Infos.

  • Wichtige Schadstoffe: In Altbauten häufig Asbest, mineralische Dämmstoffe (KMF), PCB, PAK, Holzschutzmittel (PCP, Lindan, DDT) und Schwermetalle (z. B. Blei). Viele kommen versteckt in Wänden oder Dämmungen vor.

  • Notwendige Schritte: Baujahr ermitteln, Schadstoffkataster anlegen, Proben nehmen (z. B. Asbestbeprobung). Darauf basierend Schutzmaßnahmen planen und dokumentieren.

  • Rechtliche Folgen: Fehlende Information führt zu Bußgeldern, Haftung und Baustopp. Es besteht hohe Verantwortung – sowohl beim Veranlasser (Informationspflicht) als auch beim Arbeitgeber (Arbeitsschutz).

  • TRGS 524: Sie gibt detaillierte Vorgaben für kontaminierte Bereiche und betont, dass Bauherren ihre Informationsermittlungspflicht erfüllen und Arbeitgeber im Zweifel technische Erkundungen veranlassen.

Nutzen Sie diese Checkliste, um sicherzugehen, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig erfasst werden. Gut dokumentierte Unterlagen und eine strukturierte Vorgehensweise schaffen Vertrauen – bei Behörden, Mitarbeitern und Ihren Kunden.

Handeln Sie jetzt: Wenn Sie sich praxisnah und rechtssicher weiterbilden möchten, bietet die Fleming Akademie passende Seminare und Beratungen an. Erweitern Sie Ihr Fachwissen zum Thema Gebäudeschadstoffe und Arbeitsschutz in unseren Kursen (z.B. TRGS 524-Lehrgang oder Asbestseminar) und nutzen Sie die Expertise unserer Referenten. So sind Sie optimal vorbereitet, um Ihre Projekte sicher und vorschriftsgemäß umzusetzen. Kontaktieren Sie uns oder informieren Sie sich online über unsere Angebote – für ein sicheres Bauvorhaben und Ihre Sicherheit auf der Baustelle!

Häufig gestellte Fragen zur Veranlasserpflichten nach GefStoffV

Was ist die Veranlasserpflicht?

Wer trägt die Verantwortung vor Umbauarbeiten?

Wann muss eine Schadstoffuntersuchung durchgeführt werden?

Ist eine Schadstofferkundung gesetzlich vorgeschrieben?

Welche Gebäude sind besonders betroffen?

Welche Rolle spielt die Gefahrstoffverordnung?

Was passiert bei Verstößen?

Wer bezahlt die Schadstofferkundung?

Welche Schadstoffe müssen untersucht werden?

Welche Unterlagen sollten vorliegen?

Passende Weiterbildung: TRGS 524 Lehrgang – vertieft das Thema praxisnah und mit direktem Bezug zur beruflichen Anwendung.

Passendes Seminar finden

Vom Fachartikel direkt in die Umsetzung.

Vom Fachartikel direkt in die Umsetzung.

Wenn das Thema für Ihr Team relevant ist, helfen wir bei der Auswahl des passenden Seminars – online, in Präsenz oder als Inhouse-Schulung.

Wenn das Thema für Ihr Team relevant ist, helfen wir bei der Auswahl des passenden Seminars – online, in Präsenz oder als Inhouse-Schulung.

Praxisnahes Fachwissen

Auch als Inhouse-Schulung

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.