Wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI abrechnen

Wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI abrechnen

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Wiederholt erbrachte Grundleistungen nach HOAI abrechnen

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Planungsprozesse verlaufen selten geradlinig. Änderungen der Bauherrenwünsche, neue behördliche Anforderungen oder geänderte Planungsgrundlagen führen häufig dazu, dass bereits erbrachte Leistungen erneut ausgeführt werden müssen. Doch können diese wiederholt erbrachten Grundleistungen nach der HOAI zusätzlich vergütet werden? Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, typische Praxisfälle und zeigt auf, wie Architekten und Ingenieure ihre Honorarabrechnung rechtssicher gestalten können.

1. Wiederholt erbrachte Grundleistungen – ein häufiges Praxisproblem

Änderungen während der Planung gehören zum Alltag vieler Bauprojekte. Nicht selten müssen bereits abgeschlossene Leistungsphasen ganz oder teilweise erneut bearbeitet werden. Für Architekten und Ingenieure stellt sich dann die entscheidende Frage, ob diese zusätzlichen Leistungen bereits vom vereinbarten Honorar umfasst sind oder einen eigenständigen Vergütungsanspruch begründen.

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die HOAI beschreibt zwar die Grundleistungen innerhalb der einzelnen Leistungsphasen, regelt jedoch nicht abschließend, ob deren Wiederholung automatisch zusätzlich zu vergüten ist. Maßgeblich sind vielmehr der abgeschlossene Vertrag sowie die allgemeinen werkvertraglichen Regelungen des BGB.

2. Was sind Grundleistungen nach der HOAI?

Die HOAI beschreibt die Grundleistungen als diejenigen Leistungen, die regelmäßig zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens erforderlich sind. Sie sind den einzelnen Leistungsphasen zugeordnet und bilden den typischen Leistungsumfang eines Planungsauftrags.

Das vereinbarte Honorar deckt grundsätzlich die einmalige ordnungsgemäße Erbringung dieser Grundleistungen ab. Müssen einzelne Leistungen erneut erbracht werden, ist zunächst zu prüfen, aus welchem Grund dies erforderlich wurde.

3. Wann müssen Grundleistungen erneut erbracht werden?

In der Praxis treten wiederholt erbrachte Grundleistungen insbesondere in folgenden Fällen auf:

3.1 Planungsänderungen durch den Bauherrn

Ändert der Bauherr nach Abschluss einer Leistungsphase seine Vorstellungen, können bereits fertiggestellte Planungen ganz oder teilweise überarbeitet werden müssen. Beispiele sind:

  • Änderung der Gebäudegröße

  • Anpassung der Nutzung

  • Änderung der Konstruktion

  • Wechsel der Ausstattungsqualität

Je umfangreicher die Änderungen ausfallen, desto eher kann ein zusätzlicher Vergütungsanspruch bestehen.

3.2 Geänderte Genehmigungsanforderungen

Auch nach Einreichung eines Bauantrags können Behörden Änderungen verlangen. Werden dadurch umfangreiche Planungsleistungen erforderlich, ist zu prüfen, ob diese noch vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind oder als zusätzliche Leistungen abzurechnen sind.

3.3 Geänderte Planungsgrundlagen

Neue Vermessungsdaten, geänderte Baugrundverhältnisse oder nachträglich erkannte technische Randbedingungen können eine vollständige Überarbeitung bereits erbrachter Planungen erforderlich machen.

Entscheidend ist dabei regelmäßig, wer das Risiko der geänderten Grundlagen trägt und ob diese bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

3.4 Wiederholung wegen Planungsfehlern

Anders liegt der Fall, wenn die Wiederholung erforderlich wird, weil die ursprüngliche Planung mangelhaft war. Die Beseitigung eigener Planungsfehler gehört grundsätzlich zur werkvertraglichen Nacherfüllung und begründet regelmäßig keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.

Die Abgrenzung zwischen vergütungspflichtiger Wiederholung und unentgeltlicher Nachbesserung ist deshalb besonders sorgfältig vorzunehmen.

4. Wann kommt eine zusätzliche Vergütung in Betracht?

Ob wiederholt erbrachte Grundleistungen zusätzlich vergütet werden können, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.

Für einen zusätzlichen Honoraranspruch sprechen insbesondere folgende Umstände:

  • die Wiederholung wurde durch den Auftraggeber veranlasst,

  • nach Vertragsschluss haben sich wesentliche Planungsgrundlagen geändert,

  • behördliche Anforderungen führen zu einem zusätzlichen Planungsaufwand,

  • der Mehraufwand war bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar,

  • die Wiederholung beruht nicht auf einem eigenen Planungsfehler.

Die HOAI beschreibt den Leistungsumfang, während sich die Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen sowie den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts im BGB richtet. Deshalb sollte stets geprüft werden, welche Regelungen der Architekten- oder Ingenieurvertrag für Änderungsleistungen enthält.

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5. Die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation

Eine nachvollziehbare Dokumentation ist häufig entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung zusätzlicher Honoraransprüche.

Empfehlenswert sind insbesondere:

  • schriftliche Änderungsanordnungen,

  • Dokumentation der ursprünglichen Planung,

  • Beschreibung der geänderten Anforderungen,

  • Darstellung des zusätzlichen Zeitaufwands,

  • Protokolle von Besprechungen,

  • E-Mail-Korrespondenz,

  • nachvollziehbare Stundenaufzeichnungen.

Je besser Ursache und Umfang der wiederholten Leistungen dokumentiert werden, desto leichter lässt sich die zusätzliche Vergütung begründen.

6. Typische Fehler bei der Honorarabrechnung

In der Praxis treten immer wieder dieselben Fehler auf.

6.1 Fehlende schriftliche Beauftragung

Zusätzliche Leistungen werden häufig ausgeführt, ohne zuvor eine schriftliche Vereinbarung über den Vergütungsanspruch zu treffen.

6.2 Unzureichende Dokumentation

Kann später nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb eine Planung erneut erstellt wurde, entstehen erhebliche Beweisprobleme.

6.3 Keine Abgrenzung zur Nachbesserung

Nicht jede Wiederholung ist vergütungspflichtig. Werden eigene Planungsfehler beseitigt, handelt es sich regelmäßig um unentgeltliche Nacherfüllung.

6.4 Zu späte Kommunikation

Oft wird erst mit der Schlussrechnung auf den Mehraufwand hingewiesen. Sinnvoller ist es, den Auftraggeber bereits bei Eintritt der Änderungen schriftlich über die möglichen Honorarfolgen zu informieren.

7. Handlungsempfehlungen für Architekten und Ingenieure

Zur rechtssicheren Honorarabrechnung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Änderungen frühzeitig schriftlich dokumentieren.

  • Ursache und Verantwortlichkeit eindeutig festhalten.

  • Zusätzliche Leistungen möglichst vor Ausführung schriftlich beauftragen lassen.

  • Den Mehraufwand nachvollziehbar dokumentieren.

  • Vertragsregelungen regelmäßig überprüfen.

  • Frühzeitig das Gespräch mit dem Auftraggeber suchen.

Eine transparente Kommunikation vermeidet spätere Streitigkeiten und schafft Klarheit über den zusätzlichen Leistungsumfang.

8. Fazit

Wiederholt erbrachte Grundleistungen gehören zum Planungsalltag vieler Bauvorhaben. Ob hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind stets die vertraglichen Vereinbarungen, die Regelungen des BGB sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Während die Beseitigung eigener Planungsfehler grundsätzlich ohne zusätzliche Vergütung zu erfolgen hat, können durch den Auftraggeber veranlasste Planungsänderungen oder geänderte Rahmenbedingungen durchaus einen zusätzlichen Honoraranspruch begründen. Eine sorgfältige Dokumentation und frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber bilden die Grundlage für eine rechtssichere Honorarabrechnung.

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9. Häufig gestellte Fragen zur HOAI konformen Abrechnung von wiederholten Grundleistungen

Wann können Grundleistungen nach der HOAI mehrfach abgerechnet werden?

Müssen wiederholte Planungsleistungen immer zusätzlich vergütet werden?

Welche Nachweise sollten Architekten und Ingenieure dokumentieren?

Welche Rolle spielt der Architektenvertrag bei der Vergütung?

Welche Fehler treten bei der Abrechnung wiederholt erbrachter Grundleistungen besonders häufig auf?

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