
Die anrechenbaren Kosten bilden die Grundlage für die Honorarberechnung in der Fachplanung Technische Ausrüstung. Dieser Beitrag erläutert, welche Kosten berücksichtigt werden, welche nicht und wie die Ermittlung nach HOAI und DIN 276 in der Praxis erfolgt.
1. Warum sind anrechenbare Kosten so wichtig?
Die anrechenbaren Kosten sind eine zentrale Größe bei der Honorarermittlung für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Insbesondere bei der Technischen Ausrüstung HOAI bestimmen sie maßgeblich die Höhe des Honorars. Fehler bei ihrer Ermittlung können zu falschen Honorarberechnungen, Nachforderungen oder Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen.
Wer die Systematik der HOAI und die Zuordnung der Kosten nach DIN 276 kennt, schafft Transparenz und Rechtssicherheit bei der Projektabwicklung.
2. Was sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten derjenigen Bauleistungen, auf die sich die Planungs- und Überwachungsleistungen des Ingenieurs oder Fachplaners beziehen. Sie bilden die Berechnungsgrundlage für das Honorar.
Dabei werden nicht sämtliche Baukosten berücksichtigt. Vielmehr legt die HOAI fest, welche Kosten in die Honorarberechnung einfließen und welche unberücksichtigt bleiben.
Das Ziel besteht darin, das Honorar an den tatsächlichen Planungsumfang zu koppeln.
Wenn Sie mehr über den Stellenwert der DIN 276 erfahren möchten, dann lesen Sie gerne den nachfolgenden Blogbeitrag:
DIN 276 einfach erklärt für Architekten, Ingenieure und Bauherren
3. Technische Ausrüstung nach HOAI
Die Technische Ausrüstung umfasst sämtliche technischen Anlagen eines Gebäudes. Dazu gehören beispielsweise:
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
Wärmeversorgungsanlagen
Lufttechnische Anlagen
Starkstromanlagen
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
Förderanlagen
Nutzungsspezifische Anlagen
Gebäudeautomation
Je nach Projekt werden einzelne oder mehrere Anlagengruppen geplant. Die anrechenbaren Kosten beziehen sich grundsätzlich auf die jeweilige Anlagengruppe, für die Planungsleistungen erbracht werden.
4. Wie werden anrechenbare Kosten bestimmt?
4.1 Kostenschätzung
Zu Beginn eines Projekts erfolgt die Kostenschätzung. Sie dient als erste Grundlage für die vorläufige Honorarermittlung.
4.2 Kostenberechnung
Mit zunehmendem Planungsfortschritt wird die Kostenberechnung erstellt. Sie bildet regelmäßig die maßgebliche Grundlage für die Honorarberechnung.
4.3 Kostenfeststellung
Nach Abschluss der Bauausführung erfolgt die Kostenfeststellung. Sie dokumentiert die tatsächlich entstandenen Kosten und kann – sofern vertraglich relevant – Auswirkungen auf die endgültige Honorarermittlung haben.
4.4 Relevante Kostengruppen nach DIN 276
Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten HOAI werden die einschlägigen Kostengruppen der DIN 276 herangezogen. Maßgeblich sind insbesondere die Kosten der technischen Anlagen, soweit sie Gegenstand der beauftragten Planungsleistungen sind.
Nicht jede Kostengruppe ist automatisch anrechenbar. Entscheidend ist, ob sie der beauftragten Fachplanung zuzuordnen ist.
4.5 Abgrenzung der berücksichtigungsfähigen Kosten
Bei der Ermittlung ist sorgfältig zu prüfen:
Welche Anlagen wurden geplant?
Welche Leistungen wurden tatsächlich beauftragt?
Welche Kosten stehen unmittelbar mit diesen Leistungen in Zusammenhang?
Nur diese Kosten fließen in die Honorarberechnung ein.
5. Welche Kosten sind anrechenbar?
Zu den anrechenbaren Kosten gehören beispielsweise:
Heizungsanlagen
Lüftungsanlagen
Sanitäranlagen
Elektroinstallationen
Gebäudeautomation
Rohrleitungsnetze
Schaltschränke
Kabeltrassen
Mess-, Steuer- und Regeltechnik
Beispiel:
Die Planung einer Heizungsanlage einschließlich Wärmeerzeuger, Rohrleitungen, Pumpen und Regelungstechnik gehört vollständig zu den anrechenbaren Kosten.
6. Welche Kosten sind nicht anrechenbar?
Nicht alle projektbezogenen Ausgaben sind honorarrelevant.
Typische nicht anrechenbare Kosten sind:
Grundstückskosten
Finanzierungskosten
Notarkosten
Gebühren
Versicherungen
Betriebskosten
reine Wartungsleistungen
nicht planungsrelevante Ausstattung
Beispiel:
Die Anschaffung beweglicher Büromöbel gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten der Technischen Ausrüstung.
Sie möchten die anrechenbaren Kosten Ihres Projekts korrekt HOAI konform ermitteln oder haben Fragen zur Honorarberechnung nach HOAI? Dann laden wir Sie zu unserem HOAI Seminar ein. Eine frühzeitige und nachvollziehbare Kostenbewertung schafft Transparenz, minimiert Risiken und bildet die Basis für eine rechtssichere Honorarermittlung.

7. Besonderheiten und Ausnahmen
7.1 Vorhandene Bausubstanz
Bereits vorhandene Anlagen fließen grundsätzlich nicht automatisch in die anrechenbaren Kosten ein. Werden jedoch bestehende Anlagen wesentlich umgebaut oder erweitert, kann dies honorarrechtlich relevant werden.
7.2 Mitverarbeitete Bausubstanz
Wird vorhandene technische Infrastruktur in die Planung integriert oder angepasst, ist zu prüfen, ob hierfür besondere Regelungen der HOAI gelten.
7.3 Mitgelieferte Ausstattung
Lose Ausstattung oder bewegliche Einrichtungsgegenstände zählen in der Regel nicht zu den anrechenbaren Kosten.
7.4 Eigenleistungen
Eigenleistungen des Bauherrn sind gesondert zu betrachten. Entscheidend ist, ob hierfür Planungsleistungen erbracht werden mussten.
7.5 Nachträge
Ändert sich der Leistungsumfang während der Planung oder Bauausführung, können sich auch die anrechenbaren Kosten ändern. Dies kann Auswirkungen auf das Honorar haben.
7.6 Umbauten und Erweiterungen
Umbauten stellen häufig besondere Anforderungen an die Kostenermittlung. Bestehende Anlagen, zusätzliche Planungsleistungen und technische Anpassungen sind sorgfältig zu bewerten.
8. Typische Fehler in der Praxis
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten treten regelmäßig dieselben Fehler auf:
Nicht anrechenbare Kosten werden versehentlich berücksichtigt.
Die falschen Kostengruppen der DIN 276 werden angesetzt.
Änderungen während der Planung werden nicht nachgeführt.
Nachträge bleiben bei der Honorarberechnung unberücksichtigt.
Vorhandene Anlagen werden vollständig angesetzt, obwohl nur Teilbereiche geplant wurden.
Eine sorgfältige Dokumentation aller Kostenänderungen erleichtert die spätere Honorarermittlung erheblich.
9. Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro plant die Technische Ausrüstung eines Bürogebäudes.
Kostenposition | Betrag |
|---|---|
Heizungsanlage | 320.000 € |
Sanitäranlage | 180.000 € |
Lüftungsanlage | 250.000 € |
Elektroinstallation | 420.000 € |
Gebäudeautomation | 130.000 € |
Summe der anrechenbaren Kosten:
320.000 €
180.000 €
250.000 €
420.000 €
130.000 €
= 1.300.000 €
Diese Summe bildet – abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang und den weiteren Vorgaben der HOAI – die Grundlage für die Honorarberechnung.
10. Fazit
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist ein wesentlicher Bestandteil der Honorarermittlung nach HOAI. Nur wenn die relevanten Kosten korrekt abgegrenzt und den passenden Kostengruppen der DIN 276 zugeordnet werden, lässt sich das Honorar nachvollziehbar und rechtssicher berechnen.
Insbesondere bei komplexen Projekten der Fachplanung TGA empfiehlt sich eine sorgfältige Kostenstrukturierung bereits in den frühen Leistungsphasen. Dadurch lassen sich spätere Korrekturen und Honorarstreitigkeiten vermeiden.
PS: In unserem 2-tägigen (online) Seminar zum Bau-Projektmanagement widmen wir uns der Kostensteuerung nach DIN 276 in Bauprojekten genauer. Hier behandeln wir alle wichtigen Aspekte des Kostencontrollings und des richtigen Umgangs mit der Baukostenverfolgung.

11. Häufig gestellte Fragen zur Bestimmung der amrechenbaren Kosten nach HOAI für das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung
Was sind anrechenbare Kosten nach HOAI?
Welche DIN-276-Kostengruppen sind relevant?
Gehören Ausstattungskosten zu den anrechenbaren Kosten?
Wie wirken sich Nachträge auf die anrechenbaren Kosten aus?
Welche Bedeutung haben die anrechenbaren Kosten für das Honorar?
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