
Geschrieben von Alexander Fleming
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Tätigkeiten in schadstoffbelasteten Umgebungen gehören zu den anspruchsvollsten Aufgaben des technischen Arbeitsschutzes. Um ein einheitliches, wissenschaftlich fundiertes Sicherheitsniveau bei Sanierungs- und Rückbauarbeiten zu garantieren, definiert der Gesetzgeber in Deutschland strenge technische Regeln für Gefahrstoffe.
In diesem regulatorischen Gefüge nimmt die TRGS 524 eine Schlüsselrolle ein. Sie konkretisiert die allgemein gültigen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung für Arbeiten auf Altlasten, Deponien oder in schadstoffbelasteten Bauwerken.
Mit dem Inkrafttreten der novellierten Gefahrstoffverordnung Ende 2025 und den damit verbundenen neuen Pflichten für das Jahr 2026 erfordert die Anwendung der TRGS 524 von Arbeitgebern, Planern und ausführenden Fachbetrieben ein vertieftes Verständnis der aktuellen Rechtslage.
Dieser Fachbeitrag bietet eine detaillierte Analyse der Anforderungen, der personellen Voraussetzungen sowie der praxisgerechten Umsetzung technischer Schutzvorkehrungen.
Gesetzliche Grundlagen und historische Entwicklung der TRGS 524
Die historische Genese der technischen Regeln verdeutlicht das enge Ineinandergreifen von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. Die TRGS 524 basiert inhaltlich im Wesentlichen auf der früheren berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 128, welche heute unter der Bezeichnung DGUV Regel 101-004 geführt wird. Diese Kontinuität beweist, dass die modernen technischen Schutzstandards das Ergebnis jahrzehntelanger praktischer Erfahrung im Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen sind.
Entwickelt wird die TRGS 524 vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), der den aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene kontinuierlich bewertet und fortschreibt. Nachdem das Regelwerk über viele Jahre hinweg auf der Fassung aus dem Jahr 2010 mit punktuellen Änderungen im Jahr 2011 basierte, verabschiedete der AGS im November 2025 eine umfassende Revision der TRGS 524. Diese im Frühjahr 2026 in Kraft getretene revidierte Fassung trägt insbesondere dem modernen, risikobezogenen Maßnahmenkonzept Rechnung. Es verknüpft die Schutzstufen enger mit der tatsächlichen Expositionshöhe gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen.
Wie alle technischen Regeln entfaltet auch die TRGS 524 im deutschen Arbeitsschutzrecht die sogenannte Vermutungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, welches sämtliche Anforderungen dieser Regel exakt umsetzt, rechtssicher davon ausgehen kann, die allgemeinen Schutzpflichten der Gefahrstoffverordnung ordnungsgemäß zu erfüllen. Möchte ein Arbeitgeber von den Vorgaben abweichen, steht ihm dies zwar formal frei, er trägt jedoch die volle Beweislast. Er muss im Rahmen seiner Dokumentationspflicht detailliert nachweisen, dass die gewählten Alternativmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten wie das offizielle Regelwerk.
Die Methodik der Gefährdungsbeurteilung und der Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524
Die tragende Säule eines jeden Sanierungsvorhabens ist die systematische Sicherheitsbetrachtung vor Beginn der eigentlichen Arbeiten. Gemäß § 7 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung dürfen Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nicht gestartet werden, bevor eine fachkundig erstellte Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Sollten Beschäftigte während der Bauausführung auf unerwartete, zuvor nicht dokumentierte Schadstoffbelastungen stoßen, schreibt die TRGS 524 einen sofortigen Baustopp vor. Die Arbeiten müssen unverzüglich eingestellt, der Gefahrenbereich verlassen und gesichert werden. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeiten ist erst dann zulässig, wenn der Bauherr die Schadstoffsituation messtechnisch oder analytisch geklärt, das Sicherheitskonzept angepasst und die Freigabe erteilt hat.
Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung stützt sich maßgeblich auf die Vorerkundung des Auftraggebers. Der Bauherr ist gesetzlich verpflichtet, alle ihm vorliegenden Erkenntnisse zur Nutzungsgeschichte des Standorts sowie zu vermutenden Gebäudeschadstoffen frühzeitig an die ausführenden Unternehmen zu übermitteln. Liegen keine ausreichenden Informationen vor, muss im Rahmen einer technischen Erkundung (z.B. durch Bodenluft- oder Bausubstanzanalysen) Klarheit geschaffen werden. Solange verlässliche Daten fehlen, fordert das Regelwerk, alle Schutzmaßnahmen am ungünstigsten anzunehmenden Fall (Worst-Case-Szenario) auszurichten.
Ein zentrales Dokument zur Koordinierung und Festlegung dieser Maßnahmen ist der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan). Er muss von einer fachkundigen Person im Auftrag des Bauherrn erstellt werden und bildet die verbindliche Grundlage für alle am Bau beteiligten Gewerke. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die im A+S-Plan beschriebenen Vorkehrungen für seine spezifischen Tätigkeiten ausreichen. Eventuelle Unstimmigkeiten oder Lücken im Plan müssen dem Auftraggeber unverzüglich gemeldet werden.
Struktur und wesentliche Bestandteile eines A+S-Plans nach der aktuellen Fassung der TRGS 524 und der DGUV Regel 101-004 lassen sich in folgender Übersicht zusammenfassen :
Pflichtbestandteil des A+S-Plans | Inhaltliche Details und Ausgestaltung in der Praxis | Gesetzliche Referenz |
Gefahrstoffermittlung | Dokumentation aller vorkommenden Gefahrstoffe, ihrer Konzentrationen, Aggregatzustände und toxikologischen Wirkungen. | TRGS 524 Nr. 4.3 |
Gefährdungsabschätzung | Ermittlung der potenziellen dermalen, inhalativen oder oralen Aufnahme der Stoffe bei den geplanten Tätigkeiten. | TRGS 524 Nr. 4.1 |
Zoneneinteilung | Physische Abgrenzung der Baustelle in kontaminierte Bereiche (Schwarzbereiche) und unbelastete Sozial- oder Lagerflächen (Weißbereiche). | TRGS 524 Nr. 4.4 |
Arbeitsverfahren | Vorgabe emissionsarmer Techniken (z.B. Nassbearbeitung, staubfreie Absaugsysteme) zur Reduzierung luftgetragener Belastungen. | TRGS 524 Nr. 4.8 |
Sicherheitseinrichtungen | Spezifikation von Dekontaminationseinrichtungen, Schwarz-Weiß-Schleusen sowie technischer Belüftungs- und Absauganlagen. | TRGS 524 Nr. 4.10 |
Mess- und Überwachungskonzept | Vorgaben zur messtechnischen Überwachung der Luftkonzentrationen und Festlegung von Alarm- und Grenzwerten. | TRGS 524 Anlage 9 |
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Übrigens: Wir empfehlen jedem Handwerker, Bauleiter und Bauverantwortlichen, lieber einen TRGS 524 Lehrgang zu besuchen und ein umfassende Wissen über die gängigen Gebäudeschadstoffe zu erlangen, anstatt z. B. einen Asbestschein nach TRGS 519 zu machen. Wenn Sie die Gründe für diese Empfehlung erfahren möchten, lesen Sie gerne den nacholgenden ausführichen Blogbeitrag: zum Beitrag …
Anwendungsbereiche und die Differenzierung von Schadstoffen
Der sachliche Anwendungsbereich der TRGS 524 erstreckt sich auf sämtliche Sanierungen und Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen, einschließlich aller vorbereitenden Untersuchungen, Begutachtungen und Nacharbeiten. Dazu gehören die Sanierung von Böden, Gewässern und Grundwasser, Tätigkeiten auf und in Deponien sowie die umfassende Brandschadensanierung. Bei der Brandschadensanierung ist zu berücksichtigen, dass die unkontrollierten Abbrandbedingungen eine Vielzahl hochtoxischer Pyrolyseprodukte, Rauchkondensate und Aschen erzeugen, deren genaue stoffliche Zusammensetzung im Vorfeld oft schwer zu bestimmen ist.
Zu den am häufigsten anzutreffenden Schadstoffen, für die das Regelwerk spezifische Schutzkonzepte verlangt, gehören:
Polychlorierte Biphenyle (PCB): Diese schwer entflammbaren organischen Verbindungen wurden bis in die 1980er Jahre in dauerelastischen Fugenmassen, Vergussmassen, Transformatorenölen und Schutzlacken eingesetzt. Bei Rückbauarbeiten können sie über Stäube oder Ausgasungen eingeatmet oder über die Haut aufgenommen werden.
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Diese krebserzeugenden Substanzen kommen in hohen Konzentrationen in teerhaltigen Bauprodukten vor, insbesondere in alten Klebstoffen für Parkettböden (Teerkork), Dachbahnen sowie im teerhaltigen Straßenaufbruch.
Holzschutzmittel (PCP, Lindan, DDT): Bei der Sanierung historischer Dachstühle oder Holzbauten ist regelmäßig mit Hölzern zu rechnen, die mit Pentachlorphenol (PCP), Lindan oder DDT-haltigen Beschichtungen behandelt wurden. Diese Stoffe weisen eine hohe Toxizität auf und erfordern staubfreie Bearbeitungsverfahren.
Formaldehyd und Lösungsmittel: In gewerblichen oder industriellen Gebäuden sind zudem häufig flüchtige organische Verbindungen (VOC) sowie Formaldehyd-Ausgasungen aus verbauten Spanplatten oder verleimten Konstruktionen zu ermitteln.
Eine essenzielle Trennlinie zieht die Gesetzgebung bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Da Asbestfasern extrem krebserzeugend sind und lungengängige Feinstäube bilden, unterliegen Arbeiten an Asbestzementprodukten oder asbesthaltigen Putzen und Spachtelmassen den eigenständigen, hochspezifischen Regeln der TRGS 519 beziehungsweise der TRGS 517. Durch die tiefgreifende Novelle der Gefahrstoffverordnung im Dezember 2025 wurde die Verpflichtung zur Einholung einer behördlichen Genehmigung für Abbrucharbeiten mit Asbest auf den niedrigen und mittleren Risikobereich ausgeweitet. Unternehmen müssen diese strikten asbestspezifischen Anzeigepflichten und Fachkundeanforderungen parallel zur TRGS 524 berücksichtigen, sofern auf einer Baustelle eine Mischkontamination vorliegt.
Personelle Anforderungen und das modulare System der Fachkunde
Die Komplexität von Sanierungsbaustellen verlangt vom verantwortlichen Leitungs- und Aufsichtspersonal ein hohes Maß an fachspezifischer Qualifikation. Nach § 7 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung darf die sicherheitstechnische Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die TRGS 524 präzisiert diese personellen Anforderungen und unterscheidet zwei Qualifikationsstufen, die in den entsprechenden Anlagen des Regelwerks detailliert beschrieben sind :
Anlage 2A (Allgemeine Fachkunde für kontaminierte Bereiche): Diese umfassende Qualifikation richtet sich an Koordinatoren, Bauleiter, Projektsteuerer und behördliche Aufsichtspersonen. Sie berechtigt zur vollumfänglichen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zur Überwachung aller Arten von Arbeiten in kontaminierten Bereichen (z.B. Erdbau, Deponiesanierung, Rückbau). Die Lehrgänge vermitteln tiefgehende Kenntnisse in den Bereichen Toxikologie, Gefahrstoffrecht, Brandschutz, Dekontaminationsverfahren sowie messtechnische Überwachung.
Anlage 2B (Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen): Diese Qualifikationsstufe fokussiert sich speziell auf Arbeiten im Hochbau. Sie vermittelt handwerklichen Fachkräften und Sanierungsleitern das notwendige Wissen, um typische Gebäudeschadstoffe wie PCB, PAK, Formaldehyd oder Holzschutzmittel emissionsarm zurückzubauen.
Die im Frühjahr 2026 revidierte Fassung der TRGS 524 hat die personellen Qualitätsstandards nochmals angehoben. Um die Fachkunde nach Anlage 2A dauerhaft aufrechtzuerhalten, wird nun die regelmäßige Teilnahme an qualifizierten Fortbildungsmaßnahmen gefordert, die den neuesten Stand der Technik und Gesetzgebung abbilden. Auch für Inhaber der Fachkunde nach Anlage 2B wird eine regelmäßige Weiterbildung dringend empfohlen. Zudem müssen Unternehmen seit 2026 nachweisen können, dass im Rahmen von Arbeitsschutz-Schulungen nicht nur die Anwesenheit der Beschäftigten dokumentiert wurde, sondern dass die vermittelten Inhalte in der Praxis verstanden und sicher beherrscht werden (Lernerfolgskontrolle).
Werden auf einer Baustelle Arbeiten von mehreren Unternehmen oder Nachunternehmern gleichzeitig ausgeführt, ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, zur Koordinierung und lückenlosen Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen einen fachkundigen Koordinator schriftlich zu bestellen. Dieser Koordinator muss die Fachkunde nach Anlage 2A besitzen. Er verfügt über Weisungsbefugnisse gegenüber allen beteiligten Firmen und ist für die kontinuierliche Fortschreibung des A+S-Plans verantwortlich. Die Aufgaben dieses fachkundigen Koordinators nach der TRGS 524 überschneiden sich teilweise mit den Aufgaben des Koordinators nach der Baustellenverordnung (SiGeKo). Beide Funktionen können von einer einzigen Person ausgeübt werden, sofern diese sowohl die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse nach der BaustellV (RAB 30) als auch den Fachkundenachweis nach der technischen Regel für kontaminierte Bereiche besitzt.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen in der Praxis
Die praktische Ausführung von Bau- und Sanierungsarbeiten in schadstoffbelasteten Zonen erfordert die konsequente Einhaltung des Arbeitsschutz-Prinzips zur Minimierung luftgetragener und dermaler Belastungen. Technische Schutzvorkehrungen zur Emissionsminderung haben dabei stets Vorrang vor organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen.
Zu den wichtigsten technischen Verfahren gehört die Auswahl staub- und emissionsarmer Arbeitsverfahren. Dazu zählen beispielsweise die Nassbearbeitung beim Rückbau, der Einsatz gekapselter Fräswerkzeuge mit direkt angeschlossener Punktabsaugung (HEPA-Filter der Klasse H) sowie das Abdecken staubender Aushubmassen mit Folienplanen. Bei Arbeiten im Innenbereich von Gebäuden müssen staubdichte Abschottungen (z.B. Folienschleusen) errichtet und die Sanierungsbereiche unter kontinuierlichem Unterdruck gehalten werden, um ein unkontrolliertes Entweichen der Gefahrstoffe in angrenzende Räume zu verhindern.
Um eine Verschleppung von Schadstoffen aus dem Sanierungsbereich in unbelastete Sozialräume, Fahrzeuge oder das private Umfeld der Beschäftigten wirksam zu verhindern, ist die installation von Schwarz-Weiß-Einrichtungen für Arbeitgeber verpflichtend, sobald die Gefährdungsbeurteilung ein entsprechendes Expositionsrisiko aufzeigt. Dieses in der TRGS 524 fest verankerte Schleusensystem trennt den kontaminierten Arbeitsbereich (Schwarzbereich) physisch vom sauberen Aufenthalts- und Umkleidebereich (Weißbereich). Dazwischen müssen Waschräume mit Duschen sowie getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Schutzkleidung vorhanden sein.
Erst wenn alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die Messergebnisse der Luftüberwachung zeigen, dass Arbeitsplatzgrenzwerte weiterhin überschritten werden, muss den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitgestellt werden. Diese setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
Atemschutzgeräte: Je nach Schadstoffkonzentration sind partikelfiltrierende Halbmasken (FFP3) oder gebläseunterstützte Filtersysteme mit kombinierten Gas- und Partikelfiltern (z. B. A2P3) vorzuschreiben. Bei der Planung sind die maximalen Tragezeiten und notwendigen tragefreien Zeiten für die Beschäftigten zwingend im Bauzeitenplan zu berücksichtigen.
Körperschutz: Einweg-Chemikalienschutzanzüge (Typ 5/6) verhindern, dass Schadstoffe die Haut der Arbeiter kontaminieren.
Handschutz und Fußschutz: Es müssen geprüfte und stoffspezifisch resistente Chemikalienschutzhandschuhe sowie leicht zu dekontaminierende Sicherheitsstiefel getragen werden.
Darüber hinaus müssen für alle Arbeiten schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden, die den Beschäftigten die konkreten Verhaltensregeln und Fluchtwege verständlich vermitteln. Zudem ist für Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B ausführen, ein lückenloses Expositionsverzeichnis zu führen. Um die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 40 Jahren rechtssicher zu erfüllen, können Unternehmen die Daten direkt an die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV übertragen. Dies ist seit Ende 2025 ohne die Einholung einer gesonderten Einwilligung der betroffenen Beschäftigten möglich.
Fazit und strategische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die sachgerechte Einhaltung der Vorgaben der TRGS 524 ist im Jahr 2026 für Bauherren und ausführende Sanierungsfachbetriebe von existenzieller Bedeutung. Durch die enge Verzahnung des technischen Regelwerks mit der novellierten Gefahrstoffverordnung und den verschärften Kontroll- und Genehmigungspflichten haben die gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation, die Fachkunde und den Gesundheitsschutz ein historisch hohes Niveau erreicht.
Für eine wirtschaftliche und haftungsfreie Projektabwicklung empfiehlt es sich, die folgenden strategischen Maßnahmen fest in die Betriebsabläufe zu integrieren:
Frühzeitige Schadstofferkundung: Bauherren müssen ihrer gesetzlichen Ermittlungs- und Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen. Eine lückenlose Vorerkundung und die frühzeitige Erstellung des A+S-Plans verhindern unerwartete Baustopps und unkalkulierbare Nachträge.
Fortbildung und Nachweisqualität sichern: Angesichts der gestiegenen Qualitätsstandards für Arbeitsschutz-Schulungen müssen Betriebe sicherstellen, dass die Fachkunde des Personals regelmäßig aufgefrischt und die Wirksamkeit der Unterweisungen nachweisbar dokumentiert wird.
Bestellung eines qualifizierten Koordinators: Die rechtzeitige Bestellung eines sachkundigen Koordinators nach TRGS 524 garantiert eine fachgerechte Abstimmung der Gewerke und minimiert das Risiko von Schadstoffverschleppungen oder behördlichen Stilllegungen auf der Baustelle.
Die konsequente Umsetzung dieser technischen und organisatorischen Schutzstandards sichert nicht nur den wirtschaftlichen Erfolg von Sanierungs- und Abbruchvorhaben, sondern schützt nachhaltig das wertvollste Gut eines jeden Unternehmens: die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.
Häufig gestellte Fragen zur aktuellen Fassung der TRGS 524
Was ist die genaue rechtliche Bedeutung der TRGS 524 im deutschen Arbeitsschutz?
Wann muss ein Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) zwingend aufgestellt werden?
Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen der Fachkunde nach Anlage 2A und der Anlage 2B?
Ist ein DGUV-Zertifikat nach der Regel 101-004 gleichwertig mit der staatlichen Fachkunde?
Welche Sofortmaßnahmen verlangt das Regelwerk bei unvorhergesehenen Schadstofffunden?
Wie funktioniert das Schwarz-Weiß-Prinzip zur Kontaminationsvermeidung auf der Baustelle?
Ab wann ist die Bestellung eines Koordinators für kontaminierte Bereiche gesetzlich verpflichtend?
Besteht eine regelmäßige Fortbildungspflicht für sachkundige Personen nach der TRGS 524?