
Die Frage „Was sind die Leistungsphasen nach der HOAI?“ begegnet in der Praxis erstaunlich häufig. Der Grund: Die HOAI ordnet Planungsleistungen in Leistungsbilder und Leistungsphasen ein, doch die bekannten neun Phasen gelten nicht in jedem Leistungsbild identisch. Besonders bei Gebäuden und Innenräumen werden die Grundleistungen nach § 34 HOAI in neun Leistungsphasen gegliedert. Die prozentuale Bewertung reicht dort von 2 Prozent für die Grundlagenermittlung bis zu 32 Prozent für die Objektüberwachung. Diese Prozentsätze beschreiben die Gewichtung der Grundleistungen innerhalb des jeweiligen Leistungsbilds – nicht automatisch den tatsächlichen Bearbeitungsstand eines konkreten Projekts.
Für Auftraggeber, Architekten und Ingenieure ist diese Unterscheidung entscheidend. Wer nur sagt „LPH 5 ist beauftragt“ oder „LPH 8 ist zu 50 Prozent fertig“, hat noch keine belastbare Honorar- oder Leistungsbewertung vorgenommen. Es muss geprüft werden, welches Leistungsbild gilt, welche Grundleistungen konkret geschuldet sind, welche davon erbracht wurden und ob Besondere Leistungen oder Änderungen hinzugekommen sind.
1. Das System der Leistungsphasen richtig verstehen
Die Leistungsphasen sind eine fachliche Struktur der HOAI. Sie bilden typische Entwicklungsschritte eines Planungsprojekts ab – von der Klärung der Aufgabe über Entwurf und Ausführungsplanung bis zur Bauüberwachung und späteren Objektbetreuung. Für Gebäude und Innenräume nennt § 34 HOAI neun Phasen. Andere Leistungsbilder verwenden teilweise ebenfalls neun Phasen, aber mit abweichenden Prozentwerten; die Tragwerksplanung umfasst regulär nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
1.1 Leistungsphase und Leistungsbild gehören zusammen
Die Bezeichnung einer Leistungsphase darf nie isoliert betrachtet werden. Eine Ausführungsplanung bei Gebäuden hat andere Grundleistungen und eine andere prozentuale Gewichtung als beispielsweise die Ausführungsplanung bei Ingenieurbauwerken oder in der Tragwerksplanung.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
1.2 Prozentwerte sind keine pauschalen Fertigstellungsgrade
Die HOAI-Prozentwerte bewerten die Gesamtheit der Grundleistungen einer Leistungsphase. Werden nur einzelne Grundleistungen übertragen oder erbracht, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich. Eine automatische lineare Kürzung ist fachlich häufig zu grob.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
2. Die neun Leistungsphasen bei Gebäuden und Innenräumen
Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI reichen die neun Phasen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Die Systematik folgt dem Projektfortschritt: Zunächst werden Ziele und Grundlagen geklärt, anschließend Varianten und Entwurf entwickelt, Genehmigungen vorbereitet, die ausführungsreife Planung erstellt, Vergaben vorbereitet und begleitet und schließlich die Ausführung überwacht.
2.1 LPH 1 bis 4 – von der Aufgabe zur genehmigungsfähigen Planung
LPH 1 klärt die Aufgabenstellung. LPH 2 entwickelt eine Vorplanung einschließlich Varianten, Kostenschätzung und Terminrahmen. LPH 3 führt zur Entwurfsplanung und Kostenberechnung. LPH 4 bündelt die für öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlichen Leistungen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
2.2 LPH 5 bis 7 – von der Planung zur Vergabe
In LPH 5 wird die Planung bis zur ausführungsreifen Lösung detailliert. LPH 6 bereitet die Vergabe vor, insbesondere durch Leistungsbeschreibungen und Mengenermittlungen. LPH 7 umfasst die Mitwirkung bei der Vergabe, etwa Angebotsprüfung und Vergabevorschlag.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
2.3 LPH 8 und 9 – Ausführung und Betreuung
LPH 8 umfasst bei Gebäuden die Objektüberwachung, Bauüberwachung und Dokumentation und besitzt mit 32 Prozent die höchste Gewichtung. LPH 9 betrifft die Objektbetreuung nach Fertigstellung, insbesondere die fachliche Bewertung festgestellter Mängel innerhalb der Verjährungsfristen, soweit die jeweilige Grundleistung geschuldet ist.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
3. Übersicht der Leistungsphasen und Prozentwerte
Die folgende Übersicht bezieht sich bewusst auf Gebäude nach § 34 HOAI. Für Innenräume sowie andere Leistungsbilder können einzelne Prozentwerte abweichen. Genau diese Differenzierung ist bei Honorarprüfungen wichtig.
Leistungsphase | Bezeichnung Gebäude/Innenräume | Bewertung Gebäude |
|---|---|---|
1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
2 | Vorplanung | 7 % |
3 | Entwurfsplanung | 15 % |
4 | Genehmigungsplanung | 3 % |
5 | Ausführungsplanung | 25 % |
6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % |
7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % |
8 | Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation | 32 % |
9 | Objektbetreuung | 2 % |
4. Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung im Detail
Die Leistungsphase 5 ist die Ausführungsplanung. Bei Gebäuden wird sie nach § 34 HOAI mit 25 Prozent, bei Innenräumen mit 30 Prozent bewertet. Anlage 10 beschreibt als Kern die Erarbeitung der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben bis zur ausführungsreifen Lösung. Dazu gehören Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im erforderlichen Detaillierungsgrad sowie die Koordination der Beiträge anderer fachlich Beteiligter.
4.1 Was muss eine Ausführungsplanung leisten?
Die Planung muss so weit konkretisiert sein, dass sie als belastbare Grundlage für die weitere Projektabwicklung und Ausführung dienen kann. Der erforderliche Detaillierungsgrad hängt vom Objekt ab. Bei Gebäuden nennt Anlage 10 beispielhaft Maßstäbe von 1:50 bis 1:1.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
4.2 Fortschreiben während der Ausführung
Zur Grundleistung gehört bei Gebäuden auch das Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede nachträgliche Änderung des Auftraggebers automatisch vom ursprünglichen Honorar umfasst ist.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
4.3 Werkstatt- und Montageplanung richtig abgrenzen
Ausführungsplanung des Objektplaners und Werkstatt- oder Montageplanung ausführender Unternehmen sind nicht dasselbe. Die HOAI enthält konkrete Prüf- und Koordinationsleistungen; Umfang und Verantwortlichkeit müssen im Einzelfall anhand Vertrag und Leistungsbild geklärt werden.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
5. Leistungsphasen sind je Leistungsbild unterschiedlich gewichtet
Ein häufiger SEO- und Praxisfehler ist die pauschale Aussage, jede HOAI-Leistungsphase habe überall dieselbe Bedeutung und denselben Prozentwert. Das stimmt nicht. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen wird LPH 5 beispielsweise grundsätzlich mit 15 Prozent bewertet. Bei der Tragwerksplanung beträgt LPH 5 grundsätzlich 40 Prozent, mit gesetzlich geregelten Abweichungen.
5.1 Beispiel Ingenieurbauwerke
§ 43 HOAI bewertet die Ausführungsplanung bei Ingenieurbauwerken grundsätzlich mit 15 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Vertragsparteien für überdurchschnittlichen Aufwand an Ausführungszeichnungen eine abweichende Bewertung in Textform vereinbaren.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
5.2 Beispiel Tragwerksplanung
Die Tragwerksplanung zeigt besonders deutlich, warum man nicht pauschalisieren darf: Sie umfasst regulär nur sechs Leistungsphasen. Die Ausführungsplanung ist dort besonders stark gewichtet. Deshalb muss vor jeder Honorarberechnung das konkrete Leistungsbild feststehen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
6. Was bedeuten die Leistungsphasen für die Honorarabrechnung?
Die prozentuale Bewertung einer Leistungsphase wird in die Honorarermittlung eingebettet. Zunächst sind unter anderem Leistungsbild, anrechenbare Kosten oder andere Bezugsgrößen, Honorarzone und Honorarvereinbarung zu klären. Erst danach lässt sich bestimmen, welcher Honoraranteil auf die beauftragten Grundleistungen entfällt.
6.1 Nicht jede beauftragte Phase ist vollständig erbracht
Wurde eine Leistungsphase nur teilweise erbracht, sollte der tatsächliche Leistungsstand anhand der einzelnen Grundleistungen bewertet werden. Das ist besonders bei Kündigungen, Planerwechseln und unterbrochenen Projekten relevant.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
6.2 Besondere Leistungen separat betrachten
Besondere Leistungen sind von den Grundleistungen abzugrenzen. Ihre Vergütung sollte vertraglich geregelt werden. Gerade Bestandsprojekte, Variantenuntersuchungen oder besondere Dokumentationsanforderungen können zusätzlichen Aufwand erzeugen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
7. Leistungsphasen bei Architekten
Wenn von den „neun Leistungsphasen des Architekten“ gesprochen wird, ist meist das Leistungsbild Gebäude und Innenräume gemeint. Rechtlich und fachlich sollte trotzdem präzise formuliert werden: Die HOAI ordnet Grundleistungen bestimmten Leistungsbildern zu; die Berufsbezeichnung allein entscheidet nicht über das anzuwendende Leistungsbild.
7.1 Architekten können unterschiedliche Leistungsbilder bearbeiten
Je nach Auftrag können neben Gebäude und Innenräume beispielsweise Freianlagen oder weitere Planungs- und Beratungsleistungen relevant sein. Deshalb ist die konkrete Aufgabenstellung wichtiger als eine pauschale Berufszuordnung.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
7.2 Schnittstellen zu Fachplanern
Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung müssen koordiniert werden. Besonders ab LPH 3 und LPH 5 steigt die Bedeutung abgestimmter Planungsstände. Unklare Schnittstellen führen häufig zu Wiederholungsleistungen und Nachträgen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
8. LPH 1 und LPH 2 besonders erklärt
Die ersten beiden Phasen werden in der Praxis gelegentlich unterschätzt. Dabei werden hier wesentliche Weichen für das Projekt gestellt. Die Grundlagenermittlung klärt Aufgabenstellung, Randbedingungen und Beratungsbedarf. Die Vorplanung untersucht Lösungsansätze und Varianten und verbindet die planerische Entwicklung mit Kosten- und Terminfragen.
8.1 LPH 1 Grundlagenermittlung
Bei Gebäuden wird LPH 1 mit 2 Prozent bewertet. Zu den Grundleistungen gehören unter anderem das Klären der Aufgabenstellung, die Ortsbesichtigung, Beratung zum Leistungs- und Untersuchungsbedarf und die Dokumentation der Ergebnisse.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
8.2 LPH 2 Vorplanung
LPH 2 wird bei Gebäuden mit 7 Prozent bewertet. Zu den zentralen Elementen gehören die Analyse der Grundlagen, Abstimmung mit Beteiligten, Variantenuntersuchung, Kostenschätzung nach DIN 276 und ein Terminplan mit wesentlichen Vorgängen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
9. HOAI 2013 und heutige HOAI – was hat sich bei den Leistungsphasen geändert?
Die bekannte Struktur der Leistungsphasen wurde bereits in der HOAI 2013 verwendet und prägt auch die heutige Fassung. Für die praktische Anwendung ist allerdings entscheidend, welche HOAI-Fassung vertraglich und zeitlich relevant ist. Besonders die Honorarvereinbarung hat sich durch die Reform 2021 grundlegend verändert: Die früheren verbindlichen Mindest- und Höchstsätze wurden durch Orientierungswerte ersetzt.
9.1 Alte Verträge nicht automatisch nach heutiger Rechtslage bewerten
Bei älteren Planerverträgen muss geprüft werden, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Rechtslage einschlägig ist. Die heutige HOAI darf nicht ohne Weiteres auf historische Vertragsverhältnisse übertragen werden.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
9.2 Leistungsinhalte und Preisrecht unterscheiden
Auch wenn sich das Preisrecht geändert hat, bleibt die Leistungsphasen-Systematik eine wichtige fachliche Referenz. Vertragsinhalt und Vergütungsmechanismus sind jedoch getrennt zu prüfen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
10. EW-Bau und HOAI-Leistungsphasen
Die EW-Bau ist keine eigenständige HOAI-Leistungsphase. Bei öffentlichen Baumaßnahmen des Bundes bestehen haushalts- und baufachliche Verfahrensschritte, die mit Planungsständen nach HOAI korrespondieren können. Eine starre Aussage wie „EW-Bau entspricht exakt LPH X“ ist jedoch regelmäßig zu undifferenziert. Entscheidend sind die jeweils geforderten Unterlagen, der Planungsstand und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
10.1 Warum keine pauschale 1:1-Zuordnung sinnvoll ist
Eine haushaltsrechtliche Entscheidungsunterlage verfolgt einen anderen Regelungszweck als die honorarrechtliche Gliederung der HOAI. In der Praxis können Ergebnisse verschiedener Leistungsphasen in die EW-Bau einfließen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
10.2 Für öffentliche Projekte Leistungsanforderungen konkret definieren
Auftraggeber sollten im Vertrag nicht nur eine Leistungsphase nennen, sondern die für die Entscheidungsunterlage erforderlichen Ergebnisse und Dokumente ausdrücklich festlegen. Das reduziert spätere Diskussionen über Zusatzleistungen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
11. Typische Fehler bei Leistungsphasen
Zu den häufigsten Fehlern gehören die Gleichsetzung von Leistungsphase und Projektphase, die pauschale Annahme gleicher Prozentwerte in allen Leistungsbildern und die Abrechnung vollständiger Leistungsphasen ohne Prüfung der tatsächlich erbrachten Grundleistungen.
11.1 Fehler bei Planerwechsel und Kündigung
Bei einem Planerwechsel muss der Leistungsstand sauber festgestellt werden. Der nachfolgende Planer benötigt häufig vorhandene Arbeitsergebnisse, muss diese prüfen und gegebenenfalls fortschreiben. Doppelarbeit sollte vertraglich und honorartechnisch transparent behandelt werden.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
11.2 Fehler bei Änderungen des Auftraggebers
Ändert der Auftraggeber Ziele oder Vorgaben, kann dies bereits erbrachte Planungsleistungen entwerten oder Wiederholungen erforderlich machen. Solche Änderungen sollten sofort dokumentiert und hinsichtlich ihrer Vergütungsfolgen geprüft werden.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
12. Praxis-Checkliste für Auftraggeber und Planer
Eine kurze Checkliste verhindert viele Abrechnungsprobleme: Leistungsbild bestimmen, Leistungsphasen und einzelne Grundleistungen definieren, Schnittstellen festlegen, Honorarvereinbarung dokumentieren, Planungsstände freigeben und Änderungen nachvollziehbar protokollieren.
12.1 Checkliste vor Vertragsschluss
Welche Leistungen werden benötigt? Welches Leistungsbild passt? Werden alle Grundleistungen benötigt? Welche Besonderen Leistungen sind absehbar? Welche Planungsstände und Termine werden erwartet?
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
12.2 Checkliste während des Projekts
Sind Freigaben dokumentiert? Stimmen die Fachplanungen überein? Haben sich Anforderungen geändert? Werden Wiederholungsleistungen erkennbar? Ist der Leistungsstand für Abschlagsrechnungen nachvollziehbar?
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
13. Weiterführende HOAI-Themen
Die Leistungsphasen sind nur ein Baustein der Honorarermittlung. Eng damit verbunden sind anrechenbare Kosten, Honorarzonen, Grundleistungen, Besondere Leistungen und Honorarvereinbarungen. Vertiefend eignen sich der Beitrag Anrechenbare Kosten nach der HOAI und der Überblick Wichtige Begriffe der HOAI.
13.1 HOAI-Seminar zur Vertiefung
Wer Leistungsphasen nicht nur kennen, sondern in Verträgen, Nachträgen und Rechnungen sicher anwenden möchte, kann die Systematik in der HOAI-Schulung der Fleming Akademie anhand praktischer Fälle vertiefen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
13.2 Warum Praxisfälle besonders wichtig sind
Die schwierigen Fragen entstehen selten beim Aufzählen der neun Phasen. Sie entstehen bei Teilleistungen, Änderungen, Kündigungen, Planerwechseln und der Abgrenzung von Grund- und Besonderen Leistungen. Genau hier zeigt sich, ob die HOAI-Systematik wirklich verstanden wurde.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
14. Fazit
Auf die Frage „Was sind die Leistungsphasen nach der HOAI?“ lautet die kurze Antwort für Gebäude und Innenräume: Die HOAI strukturiert die Grundleistungen in neun Phasen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Für eine fachlich korrekte Anwendung muss jedoch immer das konkrete Leistungsbild berücksichtigt werden. Prozentwerte, Leistungsinhalte und Honorarfolgen unterscheiden sich je nach Planungsaufgabe.
14.1 Die wichtigste Regel
Nie nur die Nummer einer Leistungsphase betrachten. Zuerst Leistungsbild und Vertrag bestimmen, dann die einzelnen Grundleistungen und erst anschließend die honorartechnische Bewertung vornehmen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine projektbezogene Dokumentation. Vertragsunterlagen, Freigaben, Planstände und Änderungen sollten so geführt werden, dass auch bei einer späteren Rechnungsprüfung nachvollziehbar bleibt, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt geschuldet und erbracht war. Das ist insbesondere bei Abschlagsrechnungen, Planerwechseln und Nachträgen von Bedeutung.
FAQ - häufig gestellte Fragen
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