
Die HOAI gehört zu den wichtigsten Grundlagen der deutschen Planungs- und Baupraxis. Sie begegnet Architekten und Ingenieuren bereits bei der Angebotserstellung, begleitet die Vertragsgestaltung und spielt später bei Abschlagsrechnungen, Nachträgen und Honorarschlussrechnungen eine zentrale Rolle.
Auch Auftraggeber sollten die wesentlichen Begriffe der HOAI kennen. Wer weiß, was mit einer Honorarzone, einer Grundleistung oder mit anrechenbaren Kosten gemeint ist, kann Angebote besser vergleichen und den Leistungsumfang eines Planervertrags genauer beurteilen.
Die aktuelle Honorarlogik unterscheidet sich dabei wesentlich vom früheren verbindlichen Preisrecht. Seit dem 1. Januar 2021 können die Parteien das Honorar für von der HOAI erfasste Planungsleistungen grundsätzlich frei vereinbaren. Die Honorartafeln wurden nicht abgeschafft, sondern dienen als gesetzlich vorgesehene Orientierungswerte. Honorare innerhalb oder außerhalb der dort angegebenen Spannen können vereinbart werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die HOAI bedeutungslos geworden ist. Ihre Leistungsbilder, Leistungsphasen, Honorarzonen und Berechnungsparameter bilden weiterhin eine anerkannte Struktur, mit der Planungsleistungen beschrieben, abgegrenzt und wirtschaftlich bewertet werden können. Das Bundeswirtschaftsministerium weist zudem darauf hin, dass ohne eine Honorarvereinbarung in Textform für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz gilt.
1. Die wichtigsten Begriffe der HOAI
1.1 HOAI
HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundes und strukturiert die Honorarermittlung für bestimmte Architekten- und Ingenieurleistungen. Erfasst werden unter anderem Leistungen der Gebäudeplanung, Innenraumplanung, Freianlagenplanung, Tragwerksplanung, Technischen Ausrüstung sowie der Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
In der Praxis dient die HOAI vor allem als Leistungs- und Honorarstruktur. Ein Planungsvertrag kann beispielsweise festlegen, dass ein Architekt die Leistungsphasen 1 bis 8 des Leistungsbildes Gebäude und Innenräume nach Anlage 10 HOAI übernimmt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Leistungsrecht und Vertragsrecht: Die HOAI bestimmt nicht automatisch den vollständigen vertraglich geschuldeten Erfolg. Welche Leistungen tatsächlich zu erbringen sind, richtet sich in erster Linie nach dem geschlossenen Vertrag.
1.2 Objekt
Als Objekte bezeichnet die HOAI Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung gelten im Sinne der Verordnung als Objekte.
Der Objektbegriff ist für die Honorarermittlung wichtig, weil grundsätzlich geprüft werden muss, welches Objekt und welches Leistungsbild Gegenstand des Auftrags sind.
Praxisbeispiel: Bei der Errichtung eines Bürogebäudes können das Gebäude selbst, die Außenanlagen, die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung jeweils eigenständige HOAI-Objekte beziehungsweise Planungsgegenstände darstellen. Die Honorare werden deshalb nicht ohne Weiteres aus einer einzigen Gesamtsumme ermittelt.
1.3 Leistungsbild
Ein Leistungsbild beschreibt eine bestimmte Planungsdisziplin und die dazugehörigen Grundleistungen. Beispiele sind:
Gebäude und Innenräume
Freianlagen
Ingenieurbauwerke
Verkehrsanlagen
Tragwerksplanung
Technische Ausrüstung
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
Für die Honorarermittlung von Grundleistungen gehört das einschlägige Leistungsbild neben der Honorarzone und der zugehörigen Honorartafel zu den zentralen Grundlagen.
Praxisbeispiel: Die Planung eines neuen Schulgebäudes in Hamburg fällt hinsichtlich des Hochbaus regelmäßig unter das Leistungsbild Gebäude und Innenräume. Die Planung der Heizungs-, Lüftungs- und Elektroanlagen wird dagegen dem Leistungsbild Technische Ausrüstung zugeordnet.
1.4 Leistungsphase
Die Leistungsbilder der HOAI sind in Leistungsphasen, häufig als LPH abgekürzt, gegliedert. Sie beschreiben den typischen zeitlichen und inhaltlichen Verlauf einer Planung.
Beim Leistungsbild Gebäude und Innenräume gibt es neun Leistungsphasen:
Grundlagenermittlung
Vorplanung
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung der Vergabe
Mitwirkung bei der Vergabe
Objektüberwachung und Dokumentation
Objektbetreuung
Die einzelnen Leistungsphasen besitzen unterschiedliche prozentuale Anteile am Gesamthonorar. Bei Gebäuden werden diese Anteile in § 34 HOAI ausgewiesen.
Praxisbeispiel: Beauftragt ein Bauherr in München zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4, darf nicht automatisch das Honorar für alle neun Leistungsphasen verlangt werden. Maßgeblich sind die tatsächlich übertragenen Leistungen und die vereinbarte Vergütung.
1.5 Grundleistung
Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags innerhalb eines Leistungsbildes erforderlich sind. Die HOAI ordnet sie bestimmten Leistungsphasen zu.
Bei der Gebäudeplanung gehört beispielsweise die Ermittlung der Grundlagen zur Leistungsphase 1. Das Erarbeiten eines Planungskonzepts, erste Kostenschätzungen und die Abstimmung der Zielvorstellungen gehören typischerweise zu den frühen Leistungsphasen. Die Anlage 10 HOAI stellt die Grundleistungen der Gebäude- und Innenraumplanung im Einzelnen dar.
Typischer Anwendungsfall: In einem Architektenvertrag wird festgelegt, welche vollständigen Leistungsphasen und welche einzelnen Grundleistungen übertragen werden.
1.6 Besondere Leistung
Besondere Leistungen sind Leistungen, die zusätzlich zu den Grundleistungen vereinbart werden können. Sie sind nicht automatisch Bestandteil jeder Beauftragung. § 3 HOAI grenzt sie ausdrücklich von den Grundleistungen ab.
Zu den Besonderen Leistungen können je nach Leistungsbild beispielsweise vertiefte Bestandsanalysen, Variantenuntersuchungen, besondere Wirtschaftlichkeitsberechnungen, zusätzliche Visualisierungen, Leistungen zur Qualitätssicherung oder umfangreiche Leistungen der Termin- und Projektsteuerung gehören. Die Anlagen der HOAI enthalten nicht abschließende Beispiele.
Praxisbeispiel: Ein Auftraggeber in Frankfurt verlangt zusätzlich zur regulären Entwurfsplanung eine Vielzahl fotorealistischer Vermarktungsvisualisierungen. Diese Leistung sollte inhaltlich beschrieben und gesondert vergütet werden.
1.7 Objektplanung
Unter Objektplanung versteht die HOAI die Planung der konkreten baulichen oder landschaftlichen Objekte. Hierzu zählen insbesondere Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen.
Die Objektplanung koordiniert häufig die Beiträge verschiedener Fachplaner. Ein Gebäudeplaner muss beispielsweise die Vorgaben aus Tragwerksplanung, Brandschutz und Technischer Ausrüstung in die Gesamtplanung integrieren, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
Praxisbeispiel: Beim Neubau eines Krankenhauses in Berlin übernimmt das Architekturbüro die Objektplanung des Gebäudes. Statik, Medizin- und Labortechnik sowie umfangreiche technische Anlagen werden durch spezialisierte Fachplaner bearbeitet.
1.8 Fachplanung
Als Fachplanungen behandelt die HOAI insbesondere die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung. Diese Leistungen besitzen eigene Leistungsbilder, Honorarzonen beziehungsweise Anlagen- oder Anlagengruppen und eigene Honorartafeln.
Praxisbeispiel: Die Tragwerksplanerin entwickelt das statische System eines Gebäudes. Der Fachplaner für Technische Ausrüstung plant etwa Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Elektro- oder Gebäudeautomationsanlagen.
Die Abgrenzung zwischen Objektplanung und Fachplanung sollte im Vertrag präzise geregelt werden. Unklare Schnittstellen führen häufig zu zusätzlichem Koordinierungsaufwand.
1.9 Honorarzone
Die Honorarzone bildet den Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe ab. Nach § 5 HOAI werden Grundleistungen abhängig von den Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet. Die Skala reicht grundsätzlich von Honorarzone I mit niedrigen Planungsanforderungen bis Honorarzone V mit sehr hohen Planungsanforderungen.
Nicht jedes Leistungsbild verwendet zwingend alle fünf Zonen. Entscheidend sind die Regelungen des jeweiligen Leistungsbildes.
Praxisbeispiel: Ein einfacher, standardisierter Zweckbau kann einer niedrigeren Honorarzone zugeordnet werden als ein technisch, gestalterisch und funktional komplexes Kultur- oder Krankenhausgebäude.
Die Honorarzone sollte nicht allein nach der Projektbezeichnung bestimmt werden. Maßgeblich sind die konkreten Bewertungsmerkmale, Bewertungspunkte und Regelbeispiele.
1.10 Bewertungsmerkmale
Bewertungsmerkmale dienen dazu, die richtige Honorarzone zu ermitteln. Je nach Leistungsbild können beispielsweise folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Anforderungen an Einbindung und Gestaltung
Anzahl und Komplexität der Funktionsbereiche
technische Ausrüstung
konstruktive Anforderungen
Ausbau- und Detailanforderungen
gestalterische Anforderungen
§ 5 HOAI verlangt, die Zuordnung nach den Bewertungsmerkmalen und gegebenenfalls anhand von Bewertungspunkten und Regelbeispielen vorzunehmen.
Praxisbeispiel: Zwei Bürogebäude mit ähnlicher Größe können unterschiedlichen Honorarzonen angehören, wenn eines eine einfache Standardstruktur besitzt und das andere flexible Nutzungseinheiten, anspruchsvolle Fassaden, Denkmalschutzanforderungen und komplexe technische Schnittstellen aufweist.
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1.11 Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind ein zentraler Honorarparameter. Für viele Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung wird das Honorar unter anderem anhand der anrechenbaren Kosten des Objekts bestimmt. Grundlage ist regelmäßig die Kostenberechnung oder, wenn noch keine Kostenberechnung vorliegt, die Kostenschätzung.
Anrechenbare Kosten sind nicht automatisch identisch mit den gesamten Projekt- oder Investitionskosten. Welche Kostengruppen ganz, teilweise oder nicht angerechnet werden, richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbild und den besonderen Honorarregelungen.
Praxisbeispiel: Grundstückskosten, Finanzierungskosten und sämtliche Baunebenkosten können nicht pauschal als anrechenbare Kosten der Gebäudeplanung angesetzt werden. Die Berechnung muss leistungsbildbezogen erfolgen.
Übernimmt der Auftraggeber selbst Bauleistungen, stellt er Materialien kostenlos bereit oder werden Leistungen ungewöhnlich günstig erbracht, können nach § 4 Absatz 2 HOAI ortsübliche Preise maßgeblich sein. Das kann bei Projekten in Köln, Stuttgart, München oder strukturschwächeren Regionen zu unterschiedlichen tatsächlichen Bewertungsgrundlagen führen.
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1.12 Kostenschätzung
Die Kostenschätzung ist eine frühe Kostenermittlung, die typischerweise im Zusammenhang mit der Vorplanung erstellt wird. Sie ermöglicht dem Auftraggeber eine erste belastbarere Einschätzung des voraussichtlichen finanziellen Projektumfangs.
Für die Honorarermittlung kann sie relevant werden, wenn noch keine Kostenberechnung vorliegt. § 6 HOAI nennt ausdrücklich die Kostenschätzung als ersatzweise Grundlage für die anrechenbaren Kosten.
Praxisbeispiel: In der frühen Planung eines Verwaltungsgebäudes in Leipzig liegt zunächst nur eine Kostenschätzung über die voraussichtlichen Baukosten vor. Bis zur Erstellung der Kostenberechnung kann sie als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
1.13 Kostenberechnung
Die Kostenberechnung ist gegenüber der Kostenschätzung eine weiter konkretisierte Kostenermittlung. Sie wird auf Grundlage der Entwurfsplanung erstellt und bildet für viele Leistungsbilder die vorrangige Grundlage der anrechenbaren Kosten.
Praxisbeispiel: Nach Abschluss der Entwurfsplanung für ein Wohngebäude werden Mengen, Bauteile und technische Standards genauer bewertet. Die daraus erstellte Kostenberechnung ist anschließend eine wichtige Grundlage für Honorarermittlung, Kostenkontrolle und weitere Planung.
Steigen die tatsächlichen Baukosten später aufgrund von Preisentwicklungen, Vergabeergebnissen oder Ausführungsänderungen, erhöht sich das HOAI-Orientierungshonorar nicht automatisch. Entscheidend bleibt, welche Kostenbasis vertraglich und nach der HOAI-Systematik maßgeblich ist und ob sich der Leistungsumfang geändert hat.
1.14 Honorartafel
Eine Honorartafel enthält Orientierungswerte für das Honorar. Die Werte werden nach Leistungsbild, Honorarzone und einer Bezugsgröße wie anrechenbaren Kosten, Fläche oder Verrechnungseinheiten geordnet.
Seit der HOAI 2021 enthalten die Tafeln keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Sie zeigen vielmehr Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz.
Praxisbeispiel: Für ein Gebäude werden die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone bestimmt. Aus der entsprechenden Honorartafel kann anschließend ein Orientierungskorridor abgelesen beziehungsweise interpoliert werden.
1.15 Basishonorarsatz
Der Basishonorarsatz ist der jeweils untere in einer Honorartafel enthaltene Honorarsatz. Er entspricht begrifflich dem früheren Mindestsatz, ist heute aber grundsätzlich kein zwingender Mindestpreis.
Besonders wichtig ist seine Auffangfunktion: Haben die Parteien für Grundleistungen keine wirksame Honorarvereinbarung in Textform getroffen, gilt der sich aus den Honorargrundlagen des § 6 ergebende Basishonorarsatz als vereinbart.
Praxisbeispiel: Auftraggeber und Ingenieur stimmen sich nur mündlich über die Beauftragung ab. Eine dokumentierte Honorarhöhe existiert nicht. Für erfasste Grundleistungen kann dann der Basishonorarsatz maßgeblich werden.
1.16 Oberer Honorarsatz
Der obere Honorarsatz ist der obere Wert der jeweiligen Honorarspanne. Er entspricht begrifflich dem früheren Höchstsatz, stellt heute aber grundsätzlich keine zwingende Preisobergrenze dar.
Die Parteien dürfen daher auch ein Honorar oberhalb des oberen Honorarsatzes oder unterhalb des Basishonorarsatzes vereinbaren. Entscheidend sind eine transparente Leistungsbeschreibung, eine wirksame Honorarvereinbarung und die allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen. Die Bundesarchitektenkammer weist darauf hin, dass seit der Reform keine preisrechtlichen Eingrenzungen durch verbindliche Mindest- und Höchstsätze mehr bestehen.
1.17 Honorarvereinbarung
Die Honorarvereinbarung legt fest, wie und in welcher Höhe der Planer vergütet wird. Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, welche die Vertragsparteien in Textform treffen.
Mögliche Vergütungsmodelle sind beispielsweise:
eine Honorarermittlung anhand der HOAI-Parameter,
ein Pauschalhonorar,
ein Zeithonorar,
eine Kombination aus Grundhonorar und Stundenvergütung,
eine gesonderte Vergütung Besonderer Leistungen.
Die HOAI schreibt nicht vor, dass zwingend ein bestimmter Wert innerhalb der Honorartafel gewählt werden muss. Vertraglich sollte jedoch eindeutig geregelt sein, welche Leistungen mit dem Honorar abgegolten sind und wie Änderungen vergütet werden.
Wer die Systematik anhand von Fällen und Berechnungsbeispielen vertiefen möchte, findet dazu eine praxisorientierte HOAI-Schulung der Fleming Akademie.
1.18 Textform
Die Textform ist eine Form der dokumentierten Erklärung, bei der keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Für eine Honorarvereinbarung können beispielsweise ein Vertrag, ein elektronisches Dokument oder eine hinreichend klare E-Mail-Korrespondenz verwendet werden.
Die Bundesarchitektenkammer erläutert, dass nach der HOAI 2021 eine textliche Dokumentation genügt und E-Mails grundsätzlich ausreichen können. Rein mündliche Abreden begründen dagegen keine wirksame Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 HOAI.
Praxisempfehlung: Auch wenn eine E-Mail ausreichen kann, ist ein strukturierter schriftlicher Planervertrag deutlich sicherer. Leistungen, Honorarparameter, Nebenkosten, Änderungsmechanismen und Abrechnungsregeln sollten in einem zusammenhängenden Dokument festgehalten werden.
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1.19 Verbraucherhinweis
Beauftragt ein Verbraucher einen Architekten oder Ingenieur, muss der Auftragnehmer vor Abgabe der verbindlichen Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Werte der Honorartafeln vereinbart werden kann.
Unterbleibt dieser Hinweis oder erfolgt er verspätet, wird ein vereinbartes höheres Honorar für die betreffenden Grundleistungen grundsätzlich auf den Basishonorarsatz begrenzt. Ein bereits unterhalb des Basishonorarsatzes vereinbartes Honorar wird durch den fehlenden Hinweis dagegen nicht automatisch erhöht.
Praxisbeispiel: Ein privater Bauherr beauftragt ein Architekturbüro mit der Planung seines Einfamilienhauses. Der Hinweis sollte ihm übermittelt werden, bevor er seine verbindliche Zustimmung zur Honorarvereinbarung erklärt.
1.20 Umbau
Ein Umbau ist nach § 2 HOAI die Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
Nicht jede Arbeit an einem vorhandenen Gebäude ist automatisch ein Umbau. Werden lediglich einzelne Bauteile repariert oder der Soll-Zustand wiederhergestellt, kann eher eine Instandsetzung vorliegen.
Praxisbeispiel: Die Umstrukturierung eines ehemaligen Industriegebäudes in Düsseldorf zu Büro- und Veranstaltungsflächen mit Eingriffen in Tragwerk, Erschließung und Fassade ist typischerweise ein Umbau.
1.21 Modernisierung
Eine Modernisierung ist eine bauliche Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts eines Objekts, soweit sie nicht bereits als Erweiterung, Umbau oder Instandsetzung einzuordnen ist.
Praxisbeispiel: Die umfassende energetische, technische und funktionale Aufwertung eines Bestandsgebäudes kann eine Modernisierung darstellen. Je nach Umfang der Eingriffe kann die Maßnahme zugleich Merkmale eines Umbaus erfüllen, weshalb eine projektbezogene Abgrenzung erforderlich ist.
1.22 Umbau- und Modernisierungszuschlag
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag berücksichtigt den zusätzlichen Planungsaufwand bei Arbeiten im Bestand. Seine Höhe soll unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads in Textform vereinbart werden.
Für die verschiedenen Leistungsbilder gelten unterschiedliche Zuschlagsrahmen. Wird keine Vereinbarung in Textform getroffen, gilt bei mindestens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad grundsätzlich ein Zuschlag von 20 Prozent als vereinbart.
Praxisbeispiel: Bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Dresden entstehen zusätzliche Aufmaße, Bestandsuntersuchungen, Abstimmungen und Anpassungen der Planung. Dieser Mehraufwand kann über den Umbauzuschlag und gegebenenfalls über zusätzliche Besondere Leistungen berücksichtigt werden.
1.23 Mitzuverarbeitende Bausubstanz
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der bereits hergestellte Teil eines Objekts, der durch die Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
Ihr Wert ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Dadurch soll abgebildet werden, dass die planerische Bearbeitung vorhandener Bauteile Aufwand erzeugt, obwohl diese Bauteile nicht neu hergestellt werden.
Praxisbeispiel: Bei der Umnutzung eines Altbaus bleiben Geschossdecken, Außenwände und Teile des Tragwerks erhalten. Soweit diese Bauteile statisch, technisch oder gestalterisch in die neue Planung einbezogen werden, können sie mitzuverarbeitende Bausubstanz sein.
Die Ermittlung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. In der Praxis sind Menge, technischer Wert, Erhaltungszustand und Grad der planerischen Mitverarbeitung wichtige Gesichtspunkte.
1.24 Mehrere Objekte
Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, ist das Honorar grundsätzlich für jedes Objekt getrennt zu berechnen. § 11 HOAI enthält jedoch besondere Regelungen für vergleichbare oder im Wesentlichen gleiche Objekte.
Praxisbeispiel: Ein Wohnungsbauunternehmen plant auf einem Grundstück drei unterschiedliche Gebäude. Grundsätzlich sind die Objekte getrennt zu betrachten. Sind die Gebäude dagegen vergleichbar, liegen gleiche Planungsbedingungen vor und werden sie als Teil einer zusammenhängenden Gesamtmaßnahme errichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Berechnung auf Basis der summierten anrechenbaren Kosten erfolgen.
1.25 Wiederholungsleistungen
Bei mehreren im Wesentlichen gleichen Objekten, Typenplanungen oder Serienbauten berücksichtigt die HOAI den geringeren Planungsaufwand späterer Wiederholungen. Für die Leistungsphasen 1 bis 6 sind je nach Anzahl der Wiederholungen prozentuale Minderungen vorgesehen.
Die Minderung beträgt nach § 11 Absatz 3 HOAI für die erste bis vierte Wiederholung 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung 60 Prozent und ab der achten Wiederholung 90 Prozent der betreffenden Leistungsphasenanteile. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlichen Merkmale im konkreten Projekt tatsächlich erfüllt sind.
1.26 Änderungsleistungen und Nachträge
Ändert sich der vereinbarte Leistungsumfang während des Projekts, sollte auch die Vergütung angepasst werden. § 10 HOAI behandelt die Honorarberechnung bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs. Einigen sich die Parteien auf Änderungen, müssen sie die Honorarberechnungsgrundlagen für die betroffenen Grundleistungen entsprechend anpassen.
Praxisbeispiel: Nach Abschluss der Entwurfsplanung verlangt der Auftraggeber eine grundlegende Veränderung des Raumprogramms. Der Architekt muss wesentliche Teile der Vor- und Entwurfsplanung erneut bearbeiten. Diese Wiederholungs- oder Änderungsleistungen sollten vor ihrer Ausführung inhaltlich und vergütungsrechtlich geregelt werden.
Eine bloße Veränderung der Baupreise ist nicht dasselbe wie eine Veränderung des Leistungsumfangs. Honorarrelevant sind insbesondere zusätzliche, geänderte oder erneut zu erbringende Planungsleistungen.
1.27 Teilleistungen
Werden nicht alle Leistungsphasen oder nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, spricht man häufig von Teilleistungen.
Nach § 8 HOAI dürfen bei einer Teilbeauftragung nur die Prozentsätze der übertragenen Leistungsphasen beziehungsweise ein angemessener Anteil für die tatsächlich übertragenen Grundleistungen berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung soll in Textform erfolgen.
Praxisbeispiel: Ein Bauherr beauftragt ein Büro ausschließlich mit der Genehmigungsplanung. Dann ist zu prüfen, welche Vorleistungen vorhanden sind, ob diese verwertbar sind und welcher zusätzliche Einarbeitungs- oder Koordinierungsaufwand entsteht. Ein solcher zusätzlicher Aufwand kann gesondert vereinbart werden.
1.28 Nebenkosten
Nebenkosten entstehen zusätzlich zur eigentlichen Planungsleistung. § 14 HOAI nennt unter anderem:
Versand und Datenübertragung,
Vervielfältigungen von Zeichnungen und Unterlagen,
Reisekosten,
Kosten längerer Reisen,
Kosten eines Baustellenbüros,
Entgelte für vereinbarungsgemäß eingeschaltete Dritte.
Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Die vertragliche Regelung sollte festlegen, welche Kosten bereits im Honorar enthalten sind.
Praxisbeispiel: Bei einem bundesweit tätigen Ingenieurbüro mit Projekten in Berlin, Hamburg und München können erhebliche Fahrt- und Übernachtungskosten entstehen. Eine klare Pauschale oder eine Abrechnung nach Belegen verhindert spätere Streitigkeiten.
1.29 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Nettohonorare in den Honorartafeln. Nach § 16 HOAI hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach der HOAI abrechenbare Leistungen.
In Angeboten und Verträgen sollte deutlich zwischen Nettohonorar, Nebenkosten und Umsatzsteuer unterschieden werden.
Praxisbeispiel: Ein vereinbartes Nettohonorar von 80.000 Euro erhöht sich um abrechenbare Nebenkosten und die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
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2. Honorarrelevante HOAI-Begriffe im Vergleich
Begriff | Praxisgerechte Definition | Typischer Einfluss auf das Honorar |
|---|---|---|
Anrechenbare Kosten | Kostenanteile des Objekts, die nach dem jeweiligen Leistungsbild als Honorarparameter berücksichtigt werden | Höhere anrechenbare Kosten führen innerhalb der HOAI-Systematik regelmäßig zu einem höheren Orientierungshonorar |
Honorarzone | Einstufung des Schwierigkeitsgrads der Planungsaufgabe | Eine höhere Honorarzone führt grundsätzlich zu höheren Tabellenwerten |
Basishonorarsatz | Unterer Orientierungswert einer Honorartafel | Auffanghonorar für Grundleistungen, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung in Textform besteht |
Oberer Honorarsatz | Oberer Orientierungswert einer Honorartafel | Kennzeichnet das obere Ende des gesetzlichen Orientierungskorridors, ist aber keine zwingende Preisobergrenze |
Leistungsphase | Abgegrenzter Abschnitt des Planungsprozesses | Der Umfang der beauftragten Leistungsphasen bestimmt den prozentualen Anteil am Gesamthonorar |
Besondere Leistung | Zusatzleistung außerhalb der regelmäßig erforderlichen Grundleistungen | Muss häufig zusätzlich kalkuliert und vereinbart werden |
Umbauzuschlag | Zuschlag für erschwerte Planung bei Umbauten und Modernisierungen | Erhöht das Honorar abhängig von Leistungsbild und Schwierigkeitsgrad |
Mitzuverarbeitende Bausubstanz | Vorhandene Bauteile, die planerisch oder gestalterisch mitbearbeitet werden | Kann die anrechenbaren Kosten und damit das Orientierungshonorar erhöhen |
Wiederholungsleistung | Wiederverwendung einer im Wesentlichen gleichen Planung bei mehreren Objekten | Kann zu einer Minderung bestimmter Leistungsphasenanteile führen |
Nebenkosten | Projektbezogene Auslagen zusätzlich zum Planungshonorar | Werden pauschal oder nach Einzelnachweis zum Honorar hinzugerechnet |
Die Tabelle fasst die Honorarwirkungen vereinfacht zusammen. Eine konkrete Honorarermittlung erfordert stets die Prüfung des Vertrags, des Leistungsbildes, der Honorarzone, der Kostenbasis und der tatsächlich erbrachten Leistungen.
3. Häufig gestellte Fragen zur HOAI
Was bedeutet HOAI?
Ist die HOAI in Deutschland noch verbindlich?
Darf ein Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes vereinbart werden?
Was passiert ohne schriftlichen Architektenvertrag?
Wie viele Leistungsphasen gibt es nach der HOAI?
Was ist der Unterschied zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung?
Sind alle Baukosten anrechenbare Kosten?
Wann gilt ein Umbauzuschlag?
Muss der Verbraucherhinweis im Architektenvertrag stehen?
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