Anpassung-der-TRGS-524-an-die-Neue-Gefahrstoffverordnung-bei-Arbeiten-in-kontaminierten-Bereichen

Anpassung der TRGS 524 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Anpassung der TRGS 524 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Anpassung der TRGS 524 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Anpassung der TRGS 524 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Mit der Neufassung der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ wurde das technische Regelwerk im Juli 2026 an die seit dem 5. Dezember 2024 geltende, überarbeitete Gefahrstoffverordnung angepasst. Die neue TRGS 524 wurde am 17. Juli 2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und ersetzt die Ausgabe vom Februar 2010, die zuletzt 2011 geändert worden war.

Die wichtigsten Änderungen betreffen drei Bereiche:

  1. die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers nach § 5a GefStoffV,

  2. die vertiefte Informationsermittlung und Plausibilitätsprüfung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,

  3. die Einbindung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach dem risikobezogenen Maßnahmenkonzept der TRGS 910.

Für Bauherren, Eigentümer, Auftraggeber, Planer und Betreiber bedeutet dies, dass die Sicherheitsplanung deutlich früher beginnen muss. Vor der Ausschreibung sind vorhandene Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte zusammenzustellen. Ergibt die historische Erkundung einen Gefahrstoffverdacht, kommen eine technische Erkundung und die Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans, kurz A+S-Plan, in Betracht. Bei mehreren ausführenden Unternehmen ist außerdem eine geeignete koordinierende Person zu bestellen.

Der ausführende Arbeitgeber bleibt dennoch vollständig für seine eigene Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er muss die Informationen des Auftraggebers auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und offensichtliche Fehler prüfen. Reichen die Informationen nicht aus, müssen weitere Ermittlungen veranlasst werden. Ist eine technische Erkundung für eine belastbare Gefährdungsbeurteilung erforderlich, darf die eigentliche Tätigkeit nicht auf einer bloßen Annahme oder einem unbestätigten Verdacht aufgebaut werden.

Zentrale Praxisbotschaft: Die neue TRGS 524 verlagert die Gefährdungsbeurteilung nicht vom Arbeitgeber auf den Auftraggeber. Sie verzahnt vielmehr die Informationspflichten des Veranlassers mit der nicht delegierbaren Arbeitsschutzverantwortung des Arbeitgebers. Ein A+S-Plan ist eine wichtige Planungs- und Ausschreibungsgrundlage, ersetzt aber weder die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens noch dessen Entscheidung über Arbeitsverfahren und konkrete Schutzmaßnahmen.

Eine gesonderte allgemeine Übergangsfrist für die Umsetzung der Neufassung ist in der TRGS 524 nicht spezifiziert. Betriebe sollten daher bestehende Verfahren, Vertragsunterlagen, Gefährdungsbeurteilungen und Qualifikationsnachweise zeitnah mit der Fassung vom 17. Juli 2026 abgleichen.

1. Von der GefStoffV-Novelle zur neuen TRGS 524

Die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen wurde am 2. Dezember 2024 ausgefertigt, am 4. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 5. Dezember 2024 in Kraft. Zu ihren Schwerpunkten gehörten die vollständige Aufnahme des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für krebserzeugende Gefahrstoffe in die GefStoffV sowie neue beziehungsweise präzisierte Vorgaben für Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen.

Der neue § 5a GefStoffV verpflichtet die Person oder Organisation, die Tätigkeiten an einer baulichen oder technischen Anlage veranlasst, dem ausführenden Unternehmen vor Tätigkeitsbeginn alle vorhandenen Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch bereitzustellen. Zur Informationsbeschaffung sind die mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Unterlagen heranzuziehen. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.

Für die Asbesterkundung enthält § 5a zusätzlich besondere Baujahrsangaben: Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist das Datum des Baubeginns oder, wenn dieses nicht bekannt ist, das Baujahr mitzuteilen. Bei Objekten vor 1993 oder nach 1996 genügt nach dem Verordnungstext das Baujahr.

Die im Juli 2026 veröffentlichte TRGS 524 konkretisiert nun ausdrücklich § 5a sowie die Informationsermittlung des Arbeitgebers nach § 6 Absatz 2a bis 2c GefStoffV. Sie gilt für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich vorbereitender, begleitender und abschließender Arbeiten. Sind Stoffgemische betroffen, müssen einschlägige stoffspezifische TRGS in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Bei biologischen Arbeitsstoffen gelten ergänzend die BioStoffV und die einschlägigen TRBA.

PS: Übrigens auch die TRGS 521 (KMF) wurde im Jahr 2026 an die neuen Anforderungen der GefStoffV angepasst. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr über die Novellierung der TRGS 521 und Arbeiten mit alter Mineralwolle (KMF).

2. Rechtliche Wirkung der TRGS 524

Eine TRGS ist keine Rechtsverordnung. Sie gibt jedoch den vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene wieder. Bei Einhaltung einer einschlägigen TRGS kann der Normadressat grundsätzlich davon ausgehen, dass die konkretisierten Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind. Wer von der TRGS abweicht, muss nachweisen können, dass mindestens das gleiche Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau erreicht wird.

Diese sogenannte Vermutungswirkung macht die TRGS 524 in der betrieblichen Praxis besonders relevant. Abweichende Lösungen sind zwar möglich, erhöhen aber den Begründungs-, Prüf- und Dokumentationsaufwand. Eine bloße Kostenersparnis oder betriebliche Gewohnheit genügt nicht als Nachweis eines gleichwertigen Schutzes.

3. Veranlasser, Auftraggeber und Arbeitgeber

Die neue TRGS definiert den Veranlasser als natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst. Im Regeltext wird hierfür regelmäßig auch der Begriff Auftraggeber verwendet. Die Informationspflichten können organisatorisch übertragen werden; der Veranlasser muss jedoch sicherstellen, dass die erforderlichen Aufgaben tatsächlich fachgerecht erfüllt werden.

Der Veranlasser beziehungsweise Auftraggeber verantwortet vor allem die vorgelagerte Informations- und Planungsseite:

  • Zusammenstellung der verfügbaren Bau- und Nutzungsgeschichte,

  • historische Erkundung,

  • gegebenenfalls Veranlassung einer technischen Erkundung,

  • Bereitstellung der Ergebnisse für die ausführenden Unternehmen,

  • gegebenenfalls Erstellung und Fortschreibung des A+S-Plans,

  • Auswahl geeigneter Fachbetriebe,

  • Koordination mehrerer Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber des ausführenden Unternehmens trägt dagegen die Verantwortung für die tätigkeits-, verfahrens- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung. Er entscheidet, welches Arbeitsverfahren eingesetzt wird, welche Expositionen daraus entstehen können und welche technischen, organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Auftraggeber kann diese Arbeitgeberpflichten weder durch einen A+S-Plan noch durch Vertragsklauseln übernehmen oder beseitigen.

4. Konkrete Änderungen der TRGS 524

4.1 Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen

Die Vorgängerfassung stammte aus dem Februar 2010 und wurde zuletzt 2011 geändert. Sie verwies auf die damaligen §§ 7 und 17 GefStoffV und enthielt bereits Pflichten des Auftraggebers zur Vorerkundung, zur Erstellung eines A+S-Plans und zur Koordination. Die Neufassung strukturiert diese Anforderungen jedoch neu und verknüpft sie unmittelbar mit § 5a und § 6 Absatz 2a bis 2c der aktuellen GefStoffV.

Regelungsbereich

Frühere TRGS 524

TRGS 524, Ausgabe Juli 2026

Bedeutung für die Praxis

Rechtsbezug

Bezug vor allem auf §§ 7 und 17 der damaligen GefStoffV

Ausdrücklicher Bezug auf § 5a und § 6 Abs. 2a bis 2c GefStoffV

Informationskette zwischen Veranlasser und Arbeitgeber wird klarer

Begriff des Veranlassers

Schwerpunkt auf „Auftraggeber“

Eigene Definition des Veranlassers; Auftraggeber als verwendetes Synonym

Auch Eigentümer, Betreiber und private Auftraggeber müssen ihre Rolle prüfen

Anwendungsbereich

„Arbeiten“ einschließlich Vor- und Nacharbeiten

„Tätigkeiten“ einschließlich vorbereitender, begleitender und abschließender Arbeiten

Sprachliche und systematische Angleichung an die GefStoffV

Erkundung

Vorerkundung innerhalb der Auftraggeberpflichten

Eigenes Kapitel zur historischen und technischen Erkundung

Erkundungsprozess wird methodisch sichtbarer und detaillierter

Gebäudeschadstoffe

Bereits berücksichtigt, aber weniger eigenständig strukturiert

Vertiefte Regelungen und eigene Fachkunde Anlage 2B

Größere Bedeutung für Bauen im Bestand und Sanierung

Informationen des Auftraggebers

Auftraggeber musste relevante Informationen bereitstellen

Konkretisierung der gesetzlichen Informationspflichten nach § 5a

Bau- und Nutzungshistorie muss systematisch dokumentiert werden

Plausibilitätsprüfung

Auftragnehmer musste prüfen, ob Maßnahmen ausreichten

Arbeitgeber muss Informationen ausdrücklich auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und offensichtliche Fehler prüfen

Reines Übernehmen von Gutachten oder A+S-Plänen reicht nicht

Zusätzliche Ermittlungen

Weitere Informationen waren bei Bedarf einzuholen

Fehlende Informationen sind gezielt zu ergänzen; erforderlichenfalls externe Fachkunde und technische Erkundung

Untersuchungen müssen bereits vertraglich und zeitlich eingeplant werden

A+S-Plan

Bei festgestelltem Gefahrstoffverdacht in der Planungsphase zu erarbeiten

Als zentrale Informations-, Planungs- und Ausschreibungsgrundlage fortgeführt und bei Änderungen fortzuschreiben

A+S-Plan und SiGe-Plan müssen sauber abgegrenzt und verzahnt werden

SiGe-Plan

Koordination mit Baustellenverordnung bereits angesprochen

Klarstellung: SiGe-Plan ersetzt den A+S-Plan nicht

Der A+S-Plan kann besonderer Bestandteil des SiGe-Plans sein

Risikokonzept

Schwerpunkt auf Arbeitsplatzgrenzwerten und vorhandenen Beurteilungsmaßstäben

Einbindung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen der TRGS 910

Schutzmaßnahmen richten sich stärker nach niedrigem, mittlerem oder hohem Risiko

Behördenbezug

Allgemeine Anzeige- und Koordinationsbezüge

Konkretisierte Mitteilung bei Tätigkeiten im hohen Risikobereich

Zuständige Landesbehörde muss frühzeitig identifiziert werden

Wirksamkeitskontrolle

Kontrolle war Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung

Eigenes Kapitel zu Wirksamkeitskontrolle und Dauerüberwachung

Mess- und Alarmkonzepte gewinnen an Bedeutung

Dokumentation

Dokumentation in mehreren Abschnitten und Anlagen

Eigene Anlage 11 mit Hinweisen zu Unterlagen und Nachweisen

Klare Projektakte für Auftraggeber und Arbeitgeber erforderlich

Fachkunde

Anlagen 2A und 2B; Bezug zur früheren BGR 128

Aktualisierte Fachkundeanforderungen; Anerkennung der DGUV-Qualifikationen bleibt erhalten

Lehrgangs- und Fortbildungsnachweise überprüfen

4.2 Historische und technische Erkundung

Die historische Erkundung ist nach der neuen TRGS 524 Aufgabe des Auftraggebers und die Grundlage aller weiteren Erkundungs- und Ermittlungsschritte. Dazu gehören insbesondere die Auswertung von Bauakten, Bestandsplänen, früheren Gutachten, Gefahrstoffkatastern, Betriebsunterlagen, Altlasteninformationen, Nutzungschronologien und gegebenenfalls Befragungen sachkundiger Personen.

Ergeben sich Hinweise auf Gefahrstoffe, reicht eine allgemeine Aussage wie „Schadstoffe können nicht ausgeschlossen werden“ regelmäßig nicht für eine belastbare Ausschreibung und Gefährdungsbeurteilung. Dann ist zu prüfen, ob eine technische Erkundung erforderlich ist. Diese kann Probenahmen, Materialanalysen, Raumluft- oder Bodenluftuntersuchungen, Ortsbegehungen, Bauteilöffnungen und die räumliche Abgrenzung kontaminierter Bereiche umfassen. Liegen aus der historischen Erkundung bereits ausreichende Erkenntnisse vor, kann im begründeten Einzelfall auf eine technische Erkundung verzichtet werden.

Für Auftraggeber entsteht damit ein wichtiges Vergabeproblem: Werden notwendige Erkundungen erst dem ausführenden Unternehmen während der Bauphase übertragen, sind Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Bauzeit und Kosten möglicherweise nicht belastbar kalkulierbar. Die Erkundung sollte deshalb möglichst vor Ausschreibung und Vergabe abgeschlossen werden.

Wenn Sie mehr über die TRGS 524 erfahren möchte, baut mit einem 2‑tägigen Lehrgang zu Gebäudeschadstoffen nach Anlage 2B zu TRGS 524 praxisnah Wissen auf – dezent gesagt: Das ist keine Pflichtromantik, sondern echtes Baustellenwissen.

TRGS 524 Lehrgang

Übrigens: Wir empfehlen jedem Handwerker, Bauleiter und Bauverantwortlichen, lieber einen TRGS 524 Lehrgang zu besuchen und ein umfassende Wissen über die gängigen Gebäudeschadstoffe zu erlangen, anstatt z. B. einen Asbestschein nach TRGS 519 zu machen. Wenn Sie die Gründe für diese Empfehlung erfahren möchten, lesen Sie gerne den nacholgenden ausführichen Blogbeitrag: zum Beitrag …

4.3 Arbeits- und Sicherheitsplan

Der A+S-Plan fasst die Ergebnisse der Erkundung, die Gefährdungsabschätzung und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen zusammen. Er dient zugleich als Grundlage für die Ausschreibung von Arbeitsschutzleistungen und für die Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers. Die TRGS stellt ausdrücklich klar, dass ein nach Baustellenverordnung erforderlicher SiGe-Plan den A+S-Plan nicht ersetzt.

Ein belastbarer A+S-Plan sollte unter anderem enthalten:

  • Standort, Arbeitsbereiche und Projektbeteiligte,

  • Bau- und Nutzungshistorie,

  • vermutete beziehungsweise nachgewiesene Gefahrstoffe,

  • räumliche Verteilung und Konzentrationen,

  • vorgesehene Tätigkeiten und mögliche Freisetzungsszenarien,

  • relevante Arbeitsplatzgrenzwerte sowie Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen,

  • technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,

  • Baustelleneinrichtung und Schwarz-Weiß-Bereiche,

  • Mess-, Alarm-, Notfall- und Rettungskonzept,

  • Anforderungen an Fachkunde, Vorsorge und Dokumentation,

  • Verantwortlichkeiten und Koordinationswege.

Ändern sich Stoffart, Konzentration, Arbeitsverfahren oder sonstige bewertungsrelevante Bedingungen, muss der A+S-Plan angepasst und fortgeschrieben werden. Der Plan ist daher kein statisches Vergabedokument, sondern ein projektbegleitendes Sicherheitsinstrument.

4.4 Plausibilitätsprüfung durch den Arbeitgeber

Eine der praktisch wichtigsten Neuerungen ist die ausdrückliche Plausibilitätsprüfung. Der Arbeitgeber muss die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und offensichtliche Fehler prüfen. Dabei sollte er insbesondere fragen:

  • Stimmen Untersuchungsbereich und tatsächlicher Arbeitsbereich überein?

  • Decken die analysierten Parameter die historische Nutzung ab?

  • Sind Probenahmestellen und Probenzahl repräsentativ?

  • Sind Gutachten und Laborberichte hinreichend aktuell?

  • Wurden Tätigkeiten berücksichtigt, durch die weitere Stoffe entstehen oder freigesetzt werden?

  • Sind Konzentrationsangaben auf Material, Boden, Raumluft oder Arbeitsplatzluft bezogen?

  • Lassen sich daraus tatsächlich Expositionen für das geplante Arbeitsverfahren ableiten?

Ein Materialmesswert ist nicht automatisch ein Arbeitsplatzmesswert. Ebenso erlaubt eine Bodenluftanalyse allein nicht ohne Weiteres die Vorhersage der Konzentration in der Atemluft der Beschäftigten. Solche methodischen Unterschiede müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

4.5 Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen

Die neue TRGS 524 bindet das risikobezogene Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe ausdrücklich ein. Neben Arbeitsplatzgrenzwerten und weiteren Beurteilungsmaßstäben sind damit die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen der TRGS 910 zu berücksichtigen.

Vereinfacht gilt:

  • unterhalb der Akzeptanzkonzentration: niedriger Risikobereich,

  • zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration: mittlerer Risikobereich,

  • oberhalb der Toleranzkonzentration: hoher Risikobereich.

Die Einordnung beeinflusst Dringlichkeit und Umfang der Schutzmaßnahmen. Bei mittlerem Risiko kann insbesondere ein Maßnahmenplan erforderlich werden, der Maßnahmen, angestrebte Expositionsminderung und Zeitrahmen enthält. Bei hohem Risiko gelten weitergehende Voraussetzungen; Tätigkeiten dürfen nicht allein deshalb unverändert fortgeführt werden, weil persönliche Schutzausrüstung verfügbar ist.

Wenn Sie im Bereich der Gebäudeschadstoffsanierung oder Gebäudeabbruch tätig sind, dann empfelen wir Ihnen unseren VOB/C Seminar speziell für Abbrecher und Schadstoffsanierer:

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5. Praktische Auswirkungen für Betriebe

5.1 Frühere Einbindung des Arbeitsschutzes

Arbeitsschutz darf bei Arbeiten im Bestand, bei Abbruch, Sanierung, Altlastenbearbeitung oder Anlagenrückbau nicht erst nach Zuschlagserteilung beginnen. Bereits in der Projektentwicklung sollten Bestandsunterlagen, Schadstoffkataster und Erkundungsbedarf geprüft werden. Werden Schutzmaßnahmen erst während der Ausführung erkannt, drohen Baustopps, Nachträge, Terminverschiebungen und ungeklärte Verantwortlichkeiten.

In Ausschreibungen sollten Erkundungsleistungen, Messungen, Dekontaminationseinrichtungen, Absaugtechnik, Atemschutz, Schutzkleidung, Sanitäreinrichtungen, Entsorgungswege und Koordinationsleistungen als eigenständige Positionen beschrieben werden. Pauschale Formulierungen wie „sämtliche Schutzmaßnahmen sind einzukalkulieren“ sind bei unzureichender Schadstoffinformation weder sicherheitstechnisch noch kalkulatorisch belastbar.

5.2 Arbeitsverfahren vor persönlicher Schutzausrüstung

Die Schutzmaßnahmen folgen dem STOP-Prinzip: Substitution beziehungsweise Auswahl des am wenigsten gefährlichen Verfahrens, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und erst danach persönliche Schutzmaßnahmen. In kontaminierten Bereichen ist insbesondere das Arbeitsverfahren selbst eine zentrale technische Schutzmaßnahme.

Praktische Beispiele sind:

  • Ausbau ganzer Bauteile statt staubintensiver Zerkleinerung,

  • ferngesteuerte oder gekapselte Verfahren,

  • Punktabsaugung unmittelbar an der Emissionsquelle,

  • emissionsarme Trenn-, Fräs- oder Bohrverfahren,

  • Nassverfahren, sofern dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen,

  • belüftete Fahrerkabinen,

  • räumliche Abtrennung und Unterdruckhaltung,

  • staubdichte Behältnisse und geregelte Materialwege,

  • Schwarz-Weiß-Trennung mit geeigneten Wasch- und Umkleidemöglichkeiten.

Atemschutz darf nicht zum Ersatz für technisch mögliche Emissionsminderungen werden. Er bleibt jedoch erforderlich, wenn technische und organisatorische Maßnahmen allein keinen ausreichenden Schutz gewährleisten.

5.3 Koordination mehrerer Unternehmen

Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, muss der Auftraggeber eine geeignete koordinierende Person bestellen. Diese benötigt für stoffbezogene Gefährdungen die erforderliche Fachkunde und Weisungsbefugnis. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Einweisung der Beteiligten, die Abstimmung der Gewerke, die Fortschreibung des A+S-Plans, die Überwachung der vorgesehenen Maßnahmen sowie die Veranlassung zusätzlicher Erkundungen oder Messungen.

Die Funktion ist von der Rolle des SiGe-Koordinators nach Baustellenverordnung zu unterscheiden. Eine Person kann beide Aufgaben übernehmen, sofern sie jeweils die erforderliche Eignung und Fachkunde besitzt. Die bloße Bestellung als SiGeKo begründet nicht automatisch Fachkunde für Gefahrstoffe in kontaminierten Bereichen.

5.4 Wirksamkeitskontrolle und Dauerüberwachung

Die neue Struktur der TRGS enthält ein eigenes Kapitel zur Wirksamkeitskontrolle und Dauerüberwachung. Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig überprüft werden. Abweichungen, wiederholte Alarme oder unerwartete Messwerte lösen eine erneute Bewertung aus.

Bei akut gefährlichen, stark schwankenden oder nicht zuverlässig prognostizierbaren Expositionen können kontinuierlich anzeigende Messgeräte erforderlich sein. Das Messkonzept muss zur Stoffgruppe, Messaufgabe, Empfindlichkeit und erforderlichen Reaktionszeit passen. Ein Photoionisationsdetektor kann beispielsweise bestimmte flüchtige organische Verbindungen anzeigen, ersetzt aber keine stoffspezifische Analytik und reagiert nicht gleich empfindlich auf alle Verbindungen.

Für Alarmfälle sind vorab eindeutige Maßnahmen festzulegen: Arbeitsunterbrechung, Verlassen des Gefahrenbereichs, Lüftung, Ursachenprüfung, zusätzliche Schutzmaßnahmen, Freimessung und dokumentierte Freigabe.

5.5 Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Betriebsanweisung muss tätigkeits- und projektbezogen sein. Allgemeine Standardtexte reichen nicht aus, wenn Stoffe, Arbeitsverfahren, Expositionen und Notfallmaßnahmen wechseln. Die Unterweisung muss verständlich erfolgen und neue Erkenntnisse oder geänderte Arbeitsbedingungen berücksichtigen.

Die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit veranlasst werden, wenn die dort festgelegten Auslösekriterien erfüllt sind. Angebots- und Wunschvorsorge bleiben daneben zu berücksichtigen.

5.6 Fachkunde und Qualifikation

Die TRGS 524 unterscheidet weiterhin zwischen der allgemeinen Fachkunde nach Anlage 2A und der Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen nach Anlage 2B. Die allgemeine Fachkunde ist breiter angelegt; die Gebäudeschadstoff-Fachkunde konzentriert sich auf entsprechende Tätigkeiten an baulichen Anlagen. Für Lehrgänge nach Anlage 2B nennt die aktuelle TRGS einen Mindestumfang von 14 Lehreinheiten zu jeweils 45 Minuten. Für Anlage 2A ist ein deutlich umfangreicherer Lehrgang vorgesehen.

Qualifikationen, die nach den entsprechenden Anhängen der DGUV Regel 101-004 beziehungsweise der früheren BGR 128 erworben wurden, können die Fachkundeanforderungen erfüllen. Die Fachkunde nach Anlage 2A ist regelmäßig zu aktualisieren; für Anlage 2B wird eine Aktualisierung empfohlen.

Verantwortliche, Planer und Aufsichtspersonen, die ihre Kenntnisse zu Gefährdungsbeurteilung, Gebäudeschadstoffen und Schutzmaßnahmen aktualisieren möchten, finden hierzu beispielsweise einen spezialisierten TRGS 524 Lehrgang der Fleming Akademie. Die Auswahl eines Lehrgangs sollte anhand des benötigten Fachkundeumfangs nach Anlage 2A oder 2B und der konkreten betrieblichen Aufgaben erfolgen.

5.7 Dokumentationspflichten

Anlage 11 der neuen TRGS bündelt die wesentlichen Unterlagen. Auftraggeber sollten insbesondere die historische Erkundung, gegebenenfalls den A+S-Plan und den Fachkundenachweis der koordinierenden Person vorhalten. Arbeitgeber benötigen unter anderem Fachkundenachweise, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise, Vorsorgeunterlagen, Notfall- und Rettungspläne sowie Mess- und Wirksamkeitsnachweise.

Für krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe können zusätzlich Aufzeichnungs- und Expositionsverzeichnispflichten nach der GefStoffV relevant sein. Die Dokumentation sollte deshalb so aufgebaut sein, dass Tätigkeit, Stoff, Expositionshöhe, Expositionsdauer und betroffene Beschäftigte nachvollziehbar zugeordnet werden können.

6. Handlungsempfehlungen, Checkliste und regionale Hinweise

6.1 Empfohlenes Umsetzungsprogramm

Betriebe sollten zunächst klären, in welchen Rollen sie auftreten. Ein Unternehmen kann je nach Projekt zugleich Eigentümer, Veranlasser, Auftraggeber, Arbeitgeber eines eigenen Instandhaltungsteams oder Auftragnehmer sein. Für jede Rolle sind Zuständigkeiten schriftlich festzulegen.

Danach sollten bestehende Prozesse in fünf Bereichen überprüft werden:

Projektannahme: Kein Angebot ohne Prüfung, ob Tätigkeiten in einem kontaminierten Bereich möglich sind.

Informationsabfrage: Standardisiertes Formular für Baujahr, Nutzungsgeschichte, Bestandsunterlagen, frühere Schadensereignisse, Gutachten und bekannte Gefahrstoffe.

Plausibilitätsprüfung: Dokumentierte fachkundige Bewertung aller übergebenen Unterlagen.

Arbeitsvorbereitung: Gefährdungsbeurteilung, A+S-Plan-Abgleich, Arbeitsverfahren, Messkonzept, Baustelleneinrichtung, Vorsorge und Unterweisung.

Änderungsmanagement: Eindeutige Stop-Kriterien bei neuen Stoffen, Gerüchen, Verfärbungen, unbekannten Materialien, Messwertüberschreitungen oder abweichenden Bauteilaufbauten.

6.2 Checklisten-Tabelle für Betriebe

Prüffrage

Verantwortlich

Nachweis

Status

Ist geklärt, wer Veranlasser, Auftraggeber und Arbeitgeber ist?

Projektleitung/Geschäftsführung

Rollen- und Verantwortungsmatrix

Liegt die Bau- und Nutzungsgeschichte vor?

Veranlasser

Aktenauswertung, Bestandsunterlagen

Wurden frühere Nutzungen, Schäden und Sanierungen berücksichtigt?

Veranlasser/fachkundige Person

Historische Erkundung

Sind vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich benannt?

Veranlasser

Gefahrstoffinformation

Ist der räumliche Untersuchungsbereich ausreichend?

Fachplaner/Sachverständiger

Erkundungskonzept

Ist eine technische Erkundung erforderlich?

Fachkundige Person

Begründete Entscheidung

Sind Probenahme und Analytik repräsentativ?

Fachplaner/Labor

Probenahmeplan und Prüfbericht

Ist ein A+S-Plan erforderlich beziehungsweise zweckmäßig?

Auftraggeber

A+S-Plan oder Begründung

Ist der A+S-Plan Bestandteil der Ausschreibung?

Vergabestelle/Planer

Leistungsverzeichnis

Sind Arbeitsschutzleistungen separat kalkulierbar beschrieben?

Planer/Vergabestelle

LV-Positionen

Wurde ein geeigneter Fachbetrieb ausgewählt?

Auftraggeber

Eignungs- und Referenznachweise

Ist bei mehreren Arbeitgebern ein Koordinator bestellt?

Auftraggeber

Schriftliche Bestellung

Besitzt der Koordinator die erforderliche Fachkunde?

Auftraggeber

Lehrgangs- und Erfahrungsnachweis

Hat der Arbeitgeber alle Informationen plausibilisiert?

Arbeitgeber/fachkundige Person

Prüfvermerk

Sind Informationslücken dokumentiert und geschlossen?

Arbeitgeber/Auftraggeber

Nachforderung oder Zusatzuntersuchung

Ist das emissionsärmste geeignete Arbeitsverfahren gewählt?

Arbeitgeber

Verfahrensvergleich

Sind Beurteilungsmaßstäbe einschließlich AK/TK berücksichtigt?

Arbeitgeber/fachkundige Person

Gefährdungsbeurteilung

Sind technische Maßnahmen vor PSA ausgeschöpft?

Arbeitgeber

Schutzmaßnahmenkonzept

Liegt ein geeignetes Mess- und Alarmkonzept vor?

Arbeitgeber/Messstelle

Messplan

Sind Stop-, Evakuierungs- und Freigabekriterien festgelegt?

Arbeitgeber/Koordinator

Notfallplan

Sind Betriebsanweisungen tätigkeitsbezogen erstellt?

Arbeitgeber

Betriebsanweisung

Sind Beschäftigte vor Beginn unterwiesen?

Vorgesetzter/Arbeitgeber

Unterweisungsnachweis

Ist arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert?

Arbeitgeber/Betriebsarzt

Vorsorgebescheinigungen

Wurden erforderliche Behördenmitteilungen geprüft?

Arbeitgeber/Projektleitung

Anzeige oder Prüfvermerk

Werden Schutzmaßnahmen und Messwerte laufend kontrolliert?

Aufsicht/Koordinator

Bautagebuch und Messprotokolle

Gibt es ein Verfahren zur Fortschreibung des A+S-Plans?

Auftraggeber/Koordinator

Änderungsregister

Ist die Abschlussdokumentation vollständig archiviert?

Auftraggeber und Arbeitgeber

Projekt- und Gefahrstoffakte

TRGS 524 Fachkunde: Ein umfassender Leitfaden für sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen

7. Häufig gestellte Fragen zu Änderungen der TRGS 524 und Anpassung an die neue Gefahrstoffverordnung

Was ist die aktuelle Fassung der TRGS 524?

Warum musste die TRGS 524 angepasst werden?

Wer ist Veranlasser im Sinne der Gefahrstoffverordnung?

Muss der Auftraggeber immer eine Schadstoffuntersuchung durchführen?

Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Was ist eine Plausibilitätsprüfung?

Ist ein A+S-Plan dasselbe wie ein SiGe-Plan?

Wann müssen Arbeiten gestoppt werden?

Welche Fachkunde ist erforderlich?

Welche Behörde ist für die TRGS 524 zuständig?

Passende Weiterbildung: TRGS 524 Lehrgang – vertieft das Thema praxisnah und mit direktem Bezug zur beruflichen Anwendung.

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Wenn das Thema für Ihr Team relevant ist, helfen wir bei der Auswahl des passenden Seminars – online, in Präsenz oder als Inhouse-Schulung.

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