Anpassung-der-TRGS-521-an-die-Neue-Gefahrstoffverordnung-bei-Arbeiten-mit-alter-Mineralwolle

Anpassung der TRGS 521 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Anpassung der TRGS 521 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Anpassung der TRGS 521 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Anpassung der TRGS 521 an die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Die fortschreitende Modernisierung des europäischen und nationalen Arbeitsschutzrechts hat zu tiefgreifenden Umgestaltungen im Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen bei Bau-, Rückbau- und Instandhaltungsmaßnahmen geführt. Im Zentrum dieser Entwicklungen steht das Zusammenspiel zwischen der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den spezialisierten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Mit der Neufassung der TRGS 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“, die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2026, S. 300–308) bekannt gemacht wurde, hat der Gesetzgeber die veraltete Fassung aus dem Jahr 2008 grundlegend grundüberholt. Die Neuregelung harmonisiert das nationale Regelwerk mit der europäischen Stoffgesetzgebung (CLP-Verordnung) sowie der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2023/2668 und schließt kritische Lücken beim Schutz von Beschäftigten vor krebserzeugenden Faserstäuben.

Für Bauleiter, Arbeitssicherheitsfachkräfte, Sachverständige und ausführende Handwerksbetriebe ergeben sich aus dieser Harmonisierung neue Pflichten. Diese reichen von begrifflichen Klarstellungen über verschärfte Vorgaben für das betriebliche Expositionsverzeichnis bis hin zu präzisierten Anforderungen an die Luftrückführung und Stauberfassungstechnik. Dieser Beitrag bietet eine detaillierte Analyse der juristischen und technischen Schnittstellen zwischen der GefStoffV und der TRGS 521, stellt die praxisrelevanten Änderungen systematisch dar und vermittelt einen Leitfaden für die rechtskonforme Umsetzung im Betrieb.

1. Einleitung und europarechtlicher Hintergrund: Der Weg zur Neufassung

Das Gefahrstoffrecht in Deutschland unterliegt einer kontinuierlichen Weiterentwicklung, um den wissenschaftlichen Erkenntnissen über berufsbedingte Gesundheitsgefahren sowie den harmonisierten EU-Vorgaben zu entsprechen. Der Auslöser für die Überarbeitung der TRGS 521 liegt in der mehrstufigen Reform der Gefahrstoffverordnung. Neben der Berücksichtigung der novellierten EU-Asbestrichtlinie 2009/148/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/2668 wurden auch die Schutzbestimmungen für sonstige krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe) verschärft.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt als Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene. Nach intensiven Beratungsprozessen unter Einbindung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) wurde die neugefasste TRGS 521 verabschiedet und veröffentlicht.

Die Überarbeitung der TRGS 521 dient primär dazu, das untergesetzliche Regelwerk an die geänderte GefStoffV anzupassen. Während die alte Fassung der TRGS 521 aus dem Jahr 2008 stammte und noch Bezüge zu nicht mehr gültigen Verordnungstexten aufwies, stellt die Neufassung den direkten Bezug zu den aktuellen Paragrafen der GefStoffV und der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008) her. Damit schaffte der Gesetzgeber eine rechtssichere Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmenfestlegung bei Tätigkeiten im Gebäudebestand.

Änderung der GefStoffV 2025 im Überblick

2. Die wesentlichen Änderungen der TRGS 521 im Detail

Die Neufassung der TRGS 521 unterscheidet sich von der Vorgängerversion durch eine geänderte Terminologie, eine klare Systematisierung der Stoffdefinitionen und präzisierte technische Anforderungen.

PS: Übrigens auch die TRGS 524 wurde im Jahr 2026 an die neuen Anforderungen der GefStoffV angepasst. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr über die Novellierung der TRGS 524 und Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

2.1 Terminologische Neuausrichtung

Eine der markantesten Modifikationen betrifft die Begrifflichkeiten. Der in der Praxis weit verbreitete Begriff „Sanierungsarbeiten“ wurde aus dem Titel und dem Textwerk der Richtlinie gestrichen. Gleichzeitig wurde das tradierte Kürzel „ASI-Arbeiten“ (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) durch den umfassenderen Rechtsbegriff „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“ ersetzt.

Diese sprachliche Präzisierung ist keine bloße Formalie, sondern folgt der Rechtslogik des § 2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung. Demnach bezeichnet eine „Tätigkeit“ jegliche Arbeit, bei der Gefahrstoffe verwendet werden, entstehen oder freigesetzt werden können – einschließlich des Aufbewahrens, Beförderns, Entsorgens sowie des Beseitigens. Durch das Ausweichen auf den Begriff „Tätigkeit“ stellt die TRGS 521 klar, dass die vorgegebenen Schutzmaßnahmen nicht erst bei einer kompletten Gebäudesanierung greifen, sondern bei jeder Form des Ausbaus, der Freilegung, der Instandhaltung oder der Inspektion, bei der krebserzeugende Faserstäube entstehen können.

2.2 Abgrenzung: Alte versus neue Mineralwolle

Die TRGS 521 regelt ausschließlich den Umgang mit alter Mineralwolle. Der Schutz von Arbeitnehmern vor den Gefahren künstlicher Mineralfasern beruht auf einer klaren Differenzierung nach dem Herstellungsdatum und den materialspezifischen Eigenschaften bezüglich der Biopersistenz.

Alte Mineralwolle definiert sich über biopersistente künstliche Mineralfasern (KMF), die den Kriterien des Anhangs II Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Gemäß der TRGS 905 („Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“) sind die Faserstäube alter Mineralwolle als krebserzeugend eingestuft. Für diese Materialien gilt in Deutschland seit Juni 2000 ein umfassendes Herstellungs-, Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot nach Anhang II Nr. 5 GefStoffV sowie der Chemikalien-Verbotsverordnung. Für die Praxis gilt die Vermutungsregel: Bei Mineralwolle-Dämmstoffen, die vor 1996 eingebaut wurden, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich um alte Mineralwolle im Sinne der TRGS 521 handelt. Bei Einbauten zwischen 1996 und Juni 2000 ist der Nachweis der Freizeichnung durch den Verarbeiter bzw. Bauherrn zu erbringen.

Neue Mineralwollen hingegen, die seit etwa 1996 hergestellt werden und das Verwendungsverbot seit dem 1. Juni 2000 vollständig ablösten, erfüllen die Freizeichnungskriterien der GefStoffV. Sie verfügen über eine hohe Biolöslichkeit im Lungengewebe (hoher Kanzerogenitätsindex KI oder Erfüllung der Kriterien nach Anhang II Nr. 5 GefStoffV) und gelten als nicht krebserzeugend. Für Tätigkeiten mit neuen Mineralwolle-Dämmstoffen gilt die TRGS 521 ausdrücklich nicht; für sie sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 maßgeblich.

Die nachfolgende Tabelle fasst die Unterschiede zwischen der alten und der neuen Fassung der TRGS 521 zusammen:

Regelungsbereich

TRGS 521 (Fassung Februar 2008)

Neugefasste TRGS 521 (Mai 2026)

Bezeichnung & Fokus

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle. Focus auf klassische „ASI-Arbeiten“.

Tätigkeiten mit alter Mineralwolle. Harmonisierung mit dem allgemeinen Tätigkeitsbegriff des § 2 GefStoffV.

Verweisstrukturen

Bezüge zur Gefahrstoffverordnung in der Fassung von 2004/2008.

Vollständige Verknüpfung mit der GefStoffV sowie der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008).

Expositionsdokumentation

Allgemeiner Verweis auf Schutzmaßnahmen und Gefährdungsbeurteilung ohne detaillierte Registerpflichten.

Pflicht zur Aufnahme der Beschäftigten in ein betriebliches Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV ab Expositionskategorie 2.

Gerätetechnik

Pauschale Forderung von Industriestaubsaugern der Staubklasse M.

Präzisierte Spezifikationen für Industriestaubsauger, Bau-Entstauber (mind. Staubklasse M bzw. M4) und geregelte Luftrückführung.

Gefährdungsbeurteilung

Primäre Fokussierung auf die inhalative Inkorporation und Faserstaubbelastung.

Pflicht zur Einbeziehung psychischer Belastungen (z. B. Belastung durch PSA unter Hitze) nach § 3 & § 6 GefStoffV.

Grafische Übersicht 1: Entscheidungsbaum zur Abgrenzung und Einstufung

[Grafik 1 / Infografik-Entscheidungsbaum]

Thema: Rechtssichere Einstufung und Maßnahmenzuordnung bei Tätigkeiten mit Mineralwolle nach TRGS 521

Prüfschritt

Kriterium / Bedingung

Ergebnis & Rechtsfolge

Erforderliche Folgemaßnahme

Schritt 1: Einbaujahr

Einbau vor 1996

Vermutungsregel: Alte Mineralwolle (krebserzeugend nach TRGS 905).

Weiter zu Schritt 2 (Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 521).


Einbau 1996 bis 05/2000

Prüfung der Freizeichnung (KI / Biolöslichkeit).

Falls kein Nachweis vorliegt: Behandlung als Alte Mineralwolle.


Einbau ab 06/2000

Neue Mineralwolle (biolöslich, Verwendungsverbot wirksam).

Anwendung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach TRGS 500.

Schritt 2: Faserfreisetzung

Abstaubarm / Zerstörungsfrei

Expositionskategorie 1 (< 50.000 Fasern/m³).

Sauger Staubklasse M, staubdichtes Verpacken, kein Expositionsverzeichnis nötig.


Mäßige Faserfreisetzung

Expositionskategorie 2 (50.000 bis 250.000 Fasern/m³).

Maske FFP2, Schutzanzug Typ 5/6, Pflicht zum Expositionsverzeichnis (§ 10a GefStoffV).


Hohe Faserfreisetzung / Zerstörend

Expositionskategorie 3 (> 250.000 Fasern/m³).

Maske FFP3 / Gebläseatemschutz, Räumliche Abschottung, Unterdruck, Pflicht zum Expositionsverzeichnis (§ 10a GefStoffV).

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Übrigens: Wir empfehlen jedem Handwerker, Bauleiter und Bauverantwortlichen, lieber einen TRGS 524 Lehrgang zu besuchen und ein umfassende Wissen über die gängigen Gebäudeschadstoffe zu erlangen, anstatt z. B. einen Asbestschein nach TRGS 519 zu machen. Wenn Sie die Gründe für diese Empfehlung erfahren möchten, lesen Sie gerne den nacholgenden ausführichen Blogbeitrag: zum Beitrag …

3. Die Schnittstellen zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Überarbeitung der TRGS 521 ist das Ergebnis der Verzahnung von untergesetzlichem Regelwerk und verordnungsrechtlichen Vorgaben. Wer Arbeiten an krebserzeugenden Dämmstoffen plant oder durchführt, muss die rechtlichen Verbindungen kennen.

3.1 Pflicht zur Führung des Expositionsverzeichnisses nach § 10a GefStoffV

Zu den wichtigsten rechtlichen Neuerungen der überarbeiteten TRGS 521 gehört die verbindliche Festlegung, dass Betriebe für ihre Mitarbeiter ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV führen müssen, sobald Tätigkeiten der Expositionskategorie 2 oder 3 ausgeführt werden.

Das Verzeichnis dient der langfristigen Erfassung der individuellen Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B. Es beinhaltet folgende obligatorische Daten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Beschäftigten,

  • die konkrete Art der ausgeführten Tätigkeiten und die Höhe der Exposition (zuordbare Expositionskategorie oder messtechnisch ermittelte Faserkonzentration),

  • die genaue Dauer und Häufigkeit der täglichen bzw. wöchentlichen Exposition,

  • Angaben zur getragenen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und den durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Gemäß § 10a Abs. 3 GefStoffV ist dieses Verzeichnis über einen Zeitraum von 40 Jahren nach dem Ende der Exposition aufzubewahren. Grund hierfür sind die langen Latenzzeiten von Faser-Erkrankungen wie Lungenkrebs oder Mesotheliomen, die oft erst Jahrzehnte nach dem Erstkontakt klinisch manifest werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Beschäftigten ein Aushändigungsexemplar zu übergeben; zudem sind die Daten an die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu übermitteln.

3.2 Gefährdungsbeurteilung: Berücksichtigung psychischer Belastungen

Im Rahmen der Novellierung der GefStoffV wurde gesetzlich verankert, dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV nicht mehr rein auf stoffimmanente chemische oder toxikologische Wirkungen beschränkt werden darf. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch die psychischen Belastungen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftreten können.

Bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle resultieren psychische Belastungen häufig aus der Kombination von erschwerten Umgebungsbedingungen (z. B. Enge im Dachgeschoss, hohe Temperaturen) und dem verpflichtenden Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung wie Atemschutzmasken (FFP2/FFP3) und geschlossenen Einwegschutzanzügen. Hinzu kommt oft eine Verunsicherung des Personals bezüglich der krebserzeugenden Faserwirkung. Arbeitgeber müssen diesem Faktor begegnen, indem sie ergonomische Pausenzeiten definieren, geeignete gebläseunterstützte Atemschutzgeräte bereitstellen und transparente Unterweisungen zur tatsächlichen Gefährdung durchführen.

3.3 Das Minimierungsgebot und der Orientierungswert

Die TRGS 521 nennt in Abschnitt 3.3 eine Faserstaubkonzentration von 50.000 Fasern/m³ als relevanten Orientierungswert für die Abgrenzung der Expositionskategorien. Dieser Wert stellt ausdrücklich keinen gesundheitsbasierten Grenzwert dar, unterhalb dessen eine Krebsgefährdung ausgeschlossen ist. Vielmehr stellt die TRGS 521 unmissverständlich klar, dass auch bei Unterschreitung dieser Konzentration ein Krebsrisiko bestehen bleibt.

Daraus leitet sich das gesetzliche Minimierungsgebot ab: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch die Wahl geeigneter Arbeitsverfahren, technischer Absaugungen und organisatorischer Maßnahmen die Faserstaubbelastung am Arbeitsplatz so weit wie möglich unterhalb der Schwelle von 50.000 Fasern/m³ zu halten.

4. Technische Schutzmaßnahmen und Arbeitsmittel nach TRGS 521

Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nach TRGS 521 folgt dem gesetzlichen TOP-Prinzip (Technische vor Organisatorischen vor Personbezogenen Schutzmaßnahmen). In den Abschnitten 4.1 und 4.2 der überarbeiteten Fassung wurden die technischen Anforderungen an Reinigungs- und Absauggeräte präzisiert.

4.1 Arbeitsmittel, Entstauber und Luftrückführung

Bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle darf prinzipiell kein Staub freigesetzt oder im Arbeitsraum verteilt werden. Trockenes Kehren mit dem Besen sowie das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft sind strikt verboten.

Für das Reinigen von Arbeitsbereichen und die Absaugung an Bearbeitungswerkzeugen gelten folgende Vorgaben:

  • Industriestaubsauger und Bau-Entstauber: Es dürfen ausschließlich geprüfte Geräte eingesetzt werden, die mindestens die Anforderungen der Staubklasse M erfüllen. Für spezifische Entstaubungsverfahren schreibt die TRGS 521 Geräte der Staubklasse M4 vor.

  • Luftrückführung: Wird abgesaugte Luft nicht ins Freie geleitet, sondern nach der Reinigung wieder in den Arbeitsbereich zurückgeführt, muss die Filtereinrichtung das Entweichen von Faserstäuben zuverlässig verhindern. Dies erfordert den Einsatz von Schwebstofffiltern der Filterklasse H (HEPA-Filter H13 oder H14).

  • Wartung und Prüfung: Alle technischen Steuerungseinrichtungen, Lüftungssysteme und Sauggeräte sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihre Wirksamkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und schriftlich zu dokumentieren.

4.2 Systematik der Expositionskategorien

Die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle orientieren sich an der Faserstaubkonzentration am Arbeitsplatz. Die TRGS 521 unterteilt das Gefährdungspotenzial in drei Expositionskategorien (EK), für die jeweils abgestufte MaßnahmPakete gelten.

In der folgenden Tabelle sind die Expositionskategorien, die dazugehörigen Konzentrationsbereiche, typische Beispieltätigkeiten sowie die resultierenden Schutz- und Dokumentationspflichten vergleichend gegenübergestellt:

Expositionskategorie

Faserstaubkonzentration

Typische Beispieltätigkeiten aus der Praxis

Erforderliche Schutzmaßnahmen & Dokumentation

Expositionskategorie 1 (EK 1)

< 50.000 Fasern/m³

Zerstörungsfreie Demontage/Remontage verkleideter Dämmstoffe; zerstörungsfreier Ausbau von Blechummantelungen an technischen Isolierungen.

Einsatz von Industriestaubsaugern der Staubklasse M. Zerstörungsfreier Ausbau, direkte staubdichte Verpackung. Atemschutz freiwillig/empfohlen. Keinen Eintrag ins Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV erforderlich.

Expositionskategorie 2 (EK 2)

50.000 bis 250.000 Fasern/m³

Ausbau unbeschädigter Platten oder Matten ohne Zerreißen; Arbeiten an Deckenbekleidungen unter Anwendung geprüfter, emissionsarmer Verfahren.

Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 (oder P2). Einweg-Schutzanzug Typ 5/6. Pflicht zur Aufnahme der Mitarbeiter in das betriebliche Expositionsverzeichnis (§ 10a GefStoffV).

Expositionskategorie 3 (EK 3)

> 250.000 Fasern/m³

Zerstörender Rückbau, Stopfen von losem Mineralwolledämmstoff, Abriss stark alterierter, brüchiger Dämmungen.

Atemschutz der Klasse FFP3 (oder P3) / gebläseunterstützter Atemschutz. Räumliche Abschottung des Arbeitsbereichs, Unterdruckhaltung/Luftreinigung. Verpflichtendes Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV.

Wenn Sie im Bereich der Gebäudeschadstoffsanierung oder Gebäudeabbruch tätig sind, dann empfelen wir Ihnen unseren VOB/C Seminar speziell für Abbrecher und Schadstoffsanierer:

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5. Handlungsempfehlungen für die Bau- und Sanierungspraxis

Um Tätigkeiten an Gebäudebeständen im Einklang mit der GefStoffV und der TRGS 521 durchzuführen, sollten Betriebe einen strukturierten Prozess etablieren.

Grafische Übersicht 2: Prozess-Diagramm für den Praxisablauf

[Grafik 2 / Prozess-Diagramm]

Thema: 5-Schritte-Praxisablauf zur rechtskonformen Ausführung von Mineralwoll-Arbeiten nach TRGS 521 & GefStoffV

Schritt

Phase

Kernaufgaben & Gesetzliche Vorgaben

Schritt 1

Erkundung & Bewertung

Baujahr ermitteln, Materialproben prüfen, Rechtsvermutung für KMF vor Juni 2000 anwenden.

Schritt 2

Gefährdungsbeurteilung

Einstufung in Expositionskategorie (EK 1 bis 3), Berücksichtigung psychischer Belastungen (PSA/Hitze).

Schritt 3

Vorbereitung & Schutz

Erstellen der Betriebsanweisung, Unterweisung des Personals, Bereitstellen von Entstaubern (Klasse M/M4) und FFP2/FFP3-Atemschutz.

Schritt 4

Qualifikation & Schulung

Erlangen der Fachkunde für Schadstofferkundung und Arbeitsplanung (z. B. im TRGS 524 Lehrgang der Fleming Akademie).

Schritt 5

Ausführung & Entsorgung

Faserarme Demontage, Erfassung im Expositionsverzeichnis (§ 10a GefStoffV) bei EK 2/3, staubdichtes Verpacken in KMF-Säcke, Entsorgung als gefährlicher Abfall (AVV 17 06 03*).

Schritt 1: Historische Erkundung und Materialprüfung

Vor Beginn von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten muss der Bauherr bzw. die gewählte Bauleitung prüfen, ob im Objekt Gefahrstoffe verbaut sind. Wenn das Errichtungsdatum des Gebäudes vor dem 1. Juni 2000 liegt und keine Eigenschaftsnachweise bezüglich der Biolöslichkeit vorliegen, muss das Material rechtlich als alte Mineralwolle behandelt werden. Liegt das Baujahr vor 1996, greift die Rechtsvermutung uneingeschränkt.

Schritt 2: Gefährdungsbeurteilung und Einstufung

Auf Basis der geplanten Handlungen (z. B. zerstörungsfreier Ausbau versus zerschneidendes Stopfen) ordnet die verantwortliche Fachkraft die Arbeiten einer Expositionskategorie zu. In die Gefährdungsbeurteilung fließen ein:

  • das zu erwartende Ausmaß der Faserstaubfreisetzung,

  • die räumlichen Gegebenheiten (Lüftungsverhältnisse, Arbeiten in engen Räumen),

  • die physische und psychische Belastung des Personals durch PSA und Umgebungsfaktoren.

Schritt 3: Erstellung der Betriebsanweisung und Mitarbeiterunterweisung

Bevor die Arbeiten aufgenommen werden, muss eine schriftliche Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache vorliegen. Auf dieser Grundlage sind die Arbeiter über die auftretenden Gefahren, das richtige Verhalten beim Zerlegen und Verpacken des Dämmstoffs, den korrekten Sitz des Atemschutzes sowie Hygienevorschriften (z. B. Waschgelegenheiten, Trennung von Straßen- und Arbeitskleidung) mündlich zu unterweisen.

Schritt 4: Übergreifende Schadstoffkompetenz erwerben

In der Sanierungspraxis treffen Betriebe selten auf isolierte Einzel-Gefahrstoffe. Häufig sind alte Dämmstoffe mit Asbest, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Holzschutzmitteln (PCP, Lindan) oder Schimmelpilzen vergesellschaftet. Wer Rückbau- und Sanierungsprojekte leitet, Gebäude bewertet oder Schadstoffkataster erstellt, benötigt eine Gewerbe- und stoffübergreifende Qualifikation.

Die Vermittlung dieser erforderlichen Fachkunde stellt ein zentrales Element in der Weiterbildung von Architekten, Ingenieuren, Bauleitern und Gutachtern dar. Um Gefährdungsbeurteilungen rechtssicher auszuarbeiten und Erkundungen nach dem Stand der Technik durchzuführen, bietet der praxisorientierte TRGS 524 Lehrgang der Fleming Akademie eine qualifizierte Schulungsmaßnahme an. Im Rahmen dieses Seminars werden die gesetzlichen Schnittstellen zwischen der TRGS 524 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen), der TRGS 521, der TRGS 519 sowie der DGUV Regel 101-004 systematisch vermittelt. Die Teilnehmer erlangen mit dem Abschluss der Fachkundeprüfung die rechtliche Handlungsfähigkeit zur Beprobung, Bewertung und Deklaration von Bauschadstoffen.

Schritt 5: Ausführung, Packung und Entsorgung

Während der Ausführung sind die Vorgaben der jeweiligen Expositionskategorie strikt einzuhalten. Abgebrochene Dämmstoffe sind unverzüglich am Entstehungsort staubdicht in gekennzeichnete Behältnisse (z. B. Reißfeste KMF-Gewebesäcke oder Big Bags) einzusammeln. Ein Werfen von Dämmstoffen oder das Lagern von losem Faserabfall ist unzulässig.

Hinsichtlich des Abfallrechts ist alte Mineralwolle als gefährlicher Abfall zu klassifizieren. Die Entsorgung erfolgt unter dem Abfallschlüssel AVV 17 06 03* („Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“). Ein Vermischen mit Bauschutt oder neuen Dämmstoffen ist abfallrechtlich unzulässig.

6. Häufig gestellte Fragen zu Änderungen der TRGS 521 und Anpassung an die neue Gefahrstoffverordnung

Was zeichnet alte Mineralwolle im Unterschied zu neuer Mineralwolle aus?

Warum wurde der Begriff „Sanierung“ in der neuen TRGS 521 gestrichen?

Wann muss ein Betrieb ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV führen?

Welche Absauggeräte und Staubsauger sind für Arbeiten nach TRGS 521 zugelassen?

Gibt es für Faserstäube aus alter Mineralwolle einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)?

Wie sind psychische Belastungen bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle zu berücksichtigen?

Ist die Wiederverwendung ausgebauter alter Mineralwolle zulässig?

Wie oft müssen technische Einrichtungen wie Entstauber gewartet und geprüft werden?

Welche Pflichten bestehen bezüglich der Abfallentsorgung von KMF?

Wer darf Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten mit alter Mineralwolle erstellen?

Passende Weiterbildung: TRGS 524 Lehrgang – vertieft das Thema praxisnah und mit direktem Bezug zur beruflichen Anwendung.

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