Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen ist für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber ein wichtiger Baustein der Honorar- und Vertragsabwicklung. Die HOAI 2021 verbindet heute größere Vertragsfreiheit mit einer weiterhin sehr detaillierten Systematik für Leistungsbilder, Honorarorientierung und besondere Berechnungsfälle.
Der Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage praxisnah ein und zeigt, welche Punkte bei Vertrag, Projektbearbeitung und Rechnungsprüfung besonders beachtet werden sollten.
1. Mehrfachplanung hat mehrere Fallgruppen
Mehrere Objekte, im Wesentlichen gleiche Objekte und die Wiederholung bereits erbrachter Grundleistungen sind honorarrechtlich nicht dasselbe. §§ 10 und 11 müssen sauber getrennt werden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
2. Grundsatz des § 11 Abs. 1
Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, sind die Honorare grundsätzlich für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
3. Weitgehend vergleichbare Objekte
Für mehrere im Wesentlichen gleiche Objekte unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen enthält § 11 Abs. 3 eine besondere Reduzierungslogik für bestimmte Leistungsphasen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
4. Wiederholung aus früherem Vertrag
§ 11 Abs. 4 erfasst im Wesentlichen gleiche Objekte, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen denselben Parteien waren.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
5. Technische Ausrüstung als Sonderfall
§ 54 enthält für mehrere Anlagen und funktional-technische Einheiten eigene Regeln und verweist bei gleichen Anlagen auf § 11 Abs. 3 und 4.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
Praxis-Check
Vertrag und Leistungsumfang prüfen.
HOAI-Fassung und Leistungsbild eindeutig bestimmen.
Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren.
Textform bei Änderungen und Honorarabreden beachten.
Schlussrechnung transparent auf die Vertragsgrundlagen zurückführen.
6. § 10 Abs. 2 ist etwas anderes
Wird innerhalb eines laufenden Vertrags eine Grundleistung wegen einer vereinbarten Änderung erneut erbracht, ist § 10 Abs. 2 relevant. Das ist keine klassische Mehrfachobjektberechnung.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
7. Leistungsanteil bei Wiederholung
Das Honorar wird entsprechend dem Anteil der wiederholten Grundleistung an der jeweiligen Leistungsphase vereinbart. Eine komplette Phase darf nicht automatisch doppelt angesetzt werden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
8. Planungsvariante oder echte Wiederholung?
Varianten können bereits Bestandteil einer geschuldeten Grundleistung sein. Deshalb muss zunächst geprüft werden, was der ursprüngliche Vertrag verlangt.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
9. Mangelkorrektur
Wiederholung zur Beseitigung eigener Planungsfehler ist von einer vom Auftraggeber veranlassten neuen Planung zu unterscheiden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
10. Dokumentation
Objektstruktur, Gleichartigkeit, Planungsbedingungen und Änderungsanlass sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
Praxis-Check
Vertrag und Leistungsumfang prüfen.
HOAI-Fassung und Leistungsbild eindeutig bestimmen.
Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren.
Textform bei Änderungen und Honorarabreden beachten.
Schlussrechnung transparent auf die Vertragsgrundlagen zurückführen.
11. Rechnungsprüfung
Bei Mehrfachplanungen sollte geprüft werden, ob getrennte Objektberechnung, Reduzierung oder Wiederholungsvergütung tatsächlich zur Fallgruppe passt.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
12. Fazit
Mehrfachplanung ist kein einheitlicher HOAI-Tatbestand. Erst die richtige Einordnung in § 10, § 11 oder Sonderregelungen führt zur belastbaren Honorarberechnung.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
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