Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen

Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen

Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen

Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen ist für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber ein wichtiger Baustein der Honorar- und Vertragsabwicklung. Die HOAI 2021 verbindet heute größere Vertragsfreiheit mit einer weiterhin sehr detaillierten Systematik für Leistungsbilder, Honorarorientierung und besondere Berechnungsfälle.

Der Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage praxisnah ein und zeigt, welche Punkte bei Vertrag, Projektbearbeitung und Rechnungsprüfung besonders beachtet werden sollten.

1. Mehrfachplanung hat mehrere Fallgruppen

Mehrere Objekte, im Wesentlichen gleiche Objekte und die Wiederholung bereits erbrachter Grundleistungen sind honorarrechtlich nicht dasselbe. §§ 10 und 11 müssen sauber getrennt werden.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

2. Grundsatz des § 11 Abs. 1

Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, sind die Honorare grundsätzlich für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

3. Weitgehend vergleichbare Objekte

Für mehrere im Wesentlichen gleiche Objekte unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen enthält § 11 Abs. 3 eine besondere Reduzierungslogik für bestimmte Leistungsphasen.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

4. Wiederholung aus früherem Vertrag

§ 11 Abs. 4 erfasst im Wesentlichen gleiche Objekte, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen denselben Parteien waren.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

5. Technische Ausrüstung als Sonderfall

§ 54 enthält für mehrere Anlagen und funktional-technische Einheiten eigene Regeln und verweist bei gleichen Anlagen auf § 11 Abs. 3 und 4.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

Praxis-Check
  • Vertrag und Leistungsumfang prüfen.

  • HOAI-Fassung und Leistungsbild eindeutig bestimmen.

  • Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren.

  • Textform bei Änderungen und Honorarabreden beachten.

  • Schlussrechnung transparent auf die Vertragsgrundlagen zurückführen.

6. § 10 Abs. 2 ist etwas anderes

Wird innerhalb eines laufenden Vertrags eine Grundleistung wegen einer vereinbarten Änderung erneut erbracht, ist § 10 Abs. 2 relevant. Das ist keine klassische Mehrfachobjektberechnung.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

7. Leistungsanteil bei Wiederholung

Das Honorar wird entsprechend dem Anteil der wiederholten Grundleistung an der jeweiligen Leistungsphase vereinbart. Eine komplette Phase darf nicht automatisch doppelt angesetzt werden.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

8. Planungsvariante oder echte Wiederholung?

Varianten können bereits Bestandteil einer geschuldeten Grundleistung sein. Deshalb muss zunächst geprüft werden, was der ursprüngliche Vertrag verlangt.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

9. Mangelkorrektur

Wiederholung zur Beseitigung eigener Planungsfehler ist von einer vom Auftraggeber veranlassten neuen Planung zu unterscheiden.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

10. Dokumentation

Objektstruktur, Gleichartigkeit, Planungsbedingungen und Änderungsanlass sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

Praxis-Check
  • Vertrag und Leistungsumfang prüfen.

  • HOAI-Fassung und Leistungsbild eindeutig bestimmen.

  • Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren.

  • Textform bei Änderungen und Honorarabreden beachten.

  • Schlussrechnung transparent auf die Vertragsgrundlagen zurückführen.

11. Rechnungsprüfung

Bei Mehrfachplanungen sollte geprüft werden, ob getrennte Objektberechnung, Reduzierung oder Wiederholungsvergütung tatsächlich zur Fallgruppe passt.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

12. Fazit

Mehrfachplanung ist kein einheitlicher HOAI-Tatbestand. Erst die richtige Einordnung in § 10, § 11 oder Sonderregelungen führt zur belastbaren Honorarberechnung.

Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.

Weiterführende Beiträge und Seminare

Passend dazu sind auch Nachträge und Zusatzleistungen nach der HOAI und Häufige Fehler bei der HOAI-Abrechnung. Für eine systematische Vertiefung eignet sich die HOAI Schulung der Fleming Akademie. Für die Schnittstelle zwischen Planung, Bauausführung und Nachtragsmanagement ist außerdem die VOB Schulung sinnvoll.

FAQ - häufig gestellte Fragen

Was ist bei „Mehrfachplanung und Wiederholungsleistungen“ nach HOAI besonders wichtig?
Entscheidend sind Vertragsinhalt, einschlägige HOAI-Fassung, Leistungsbild und die tatsächlich erbrachten beziehungsweise geänderten Leistungen.
Welche HOAI-Fassung gilt aktuell?
Aktuell gilt die HOAI in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Bei Altverträgen können frühere Fassungen relevant bleiben.
Sind HOAI-Honorartafeln verbindliche Mindest- und Höchstsätze?
Nein. Die Tabellenwerte der HOAI 2021 sind Orientierungswerte.
Was gilt ohne Honorarvereinbarung in Textform?
Für Grundleistungen gilt nach § 7 Abs. 1 grundsätzlich der jeweilige Basishonorarsatz.
Warum ist Textform wichtig?
Die HOAI verlangt sie an mehreren Stellen, etwa bei Honorarvereinbarungen und bestimmten Leistungsänderungen.
Wie werden Planungsänderungen behandelt?
§ 10 HOAI regelt Änderungen der Honorarberechnungsgrundlage und vereinbarte Wiederholungen von Grundleistungen.
Was sind Besondere Leistungen?
Zusätzlich vereinbarbare Leistungen neben den regelmäßig erforderlichen Grundleistungen; die Beispiele der HOAI sind nicht abschließend.
Welche Rolle spielt die Dokumentation?
Sie belegt Leistungsumfang, Änderungen, Kostenstände und Honorarvereinbarungen und erleichtert die Rechnungsprüfung.
Können Nebenkosten zusätzlich abgerechnet werden?
Ja, nach § 14 HOAI; ohne in Textform vereinbarte Pauschale grundsätzlich nach Einzelnachweis.
Warum lohnt sich eine HOAI-Schulung?
Weil Leistungsabgrenzung, Kostenbasis, Vertragsänderungen und Abrechnung nur im Zusammenspiel zuverlässig beurteilt werden können.

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