
Die termingerechte und rechtssichere Abwicklung von Bauvorhaben stellt eine der komplexesten Herausforderungen im privaten und öffentlichen Baurecht dar. Im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) hängen finanzielle Ansprüche, der Eintritt des Schuldnerverzugs, das Erlöschen von Mängelrechten und der unbewusste Vollzug fiktiver Abnahmen von der mathematisch und juristisch exakten Fristenberechnung ab. Obwohl die VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingung das vertragliche Standardwerk im deutschen Bauwesen bildet, enthält sie selbst kein eigenes Reglement zur Arithmetik des Fristenlaufs. Stattdessen greift die Baupraxis über die gesetzliche Verweisungskette des § 186 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 187 bis 193 BGB zurück.
Die praktische Handhabung dieser Verweisungsmechanik birgt jedoch tiefgreifende Risiken. Die Abgrenzung zwischen Kalendertagen, Werktagen und Arbeitstagen, die juristische Qualifikation des Samstags, der Einfluss regionaler Feiertage sowie die formgebundenen Anforderungen an verjährungsverlängernde Mängelrügen führen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Fehlerhafte Terminkalkulationen können zum Verlust von Vertragsstrafen, zur ungewollten Fälligkeit von Werklohnansprüchen oder zum Verfall von Nachbesserungsrechten führen.
1. Die juristische Mechanik der Fristenberechnung nach den §§ 187 bis 193 BGB
Die Arithmetik jeder im Bauvertrag vereinbarten oder durch die VOB/B vorgegebenen Frist folgt der Systematik des BGB. Grundvoraussetzung für eine fehlerfreie Berechnung ist die genaue Differenzierung zwischen Ereignisfristen und Beginnfristen beziehungsweise Verlaufsfristen.
1.1 Der Fristbeginn nach § 187 BGB
Der Beginn des Fristenlaufs wird durch die Bestimmungen des § 187 BGB geregelt, wobei die Auslösung des Fristbeginns an unterschiedliche Tatbestände anknüpft:
Für den Beginn einer Frist unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Grundkonstellationen:
Ereignisfristen (§ 187 Abs. 1 BGB): Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend – etwa der Zugang einer Rechnung, die Zustellung eines Abnahmeverlangens oder der Eingang einer Baugenehmigung –, so wird der Tag, in den das Ereignis fällt, bei der Berechnung nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt rechnerisch am darauffolgenden Tag um 00:00 Uhr. Trifft eine Baugenehmigung beispielsweise am 1. März um 09:00 Uhr beim Auftraggeber ein und ist der Baubeginn an dieses Ereignis gekoppelt, zählt der 1. März nicht mit; der Fristlauf beginnt am 2. März um 00:00 Uhr.
Beginnfristen / Verlaufsfristen (§ 187 Abs. 2 BGB): Ist dagegen der Beginn eines bestimmten Kalendertages der maßgebende Zeitpunkt – wie bei der Vereinbarung "Baubeginn am 1. März mit Geschäftsbeginn" –, so zählt dieser Tag bei der Fristberechnung voll mit. Die Frist beginnt in diesem Fall am 1. März um 00:00 Uhr.
1.2 Das Fristende nach § 188 BGB
Das Fristende bestimmt sich nach § 188 BGB und richtet sich strikt nach der Zeiteinheit, in der die Frist angegeben ist:
Bei Tagesfristen endet die Frist gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Bei Wochen-, Monats- und Jahresfristen bestimmt sich das Ende nach § 188 Abs. 2 BGB. Im Regelfall des § 187 Abs. 1 BGB endet eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Geht eine Abnahmeaufforderung an einem Dienstag zu und löst eine zweiwöchige Frist aus, endet diese mit Ablauf des Dienstags in der zweiten Folgewoche um 24:00 Uhr.
Fehlt bei einer Monatsfrist der für das Ende maßgebliche Tag im Zielmonat – beispielsweise bei einem Fristbeginn am 31. Januar und einer einmonatigen Fristdauer –, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Zielmonats, im konkreten Beispiel also am 28. Februar beziehungsweise in Schaltjahren am 29. Februar.
1.3 Verschiebung des Fristendes bei Sonn-, Feiertagen und Samstagen (§ 193 BGB)
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Erfüllungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, verschiebt sich das Fristende gemäß § 193 BGB automatisch auf den nächstfolgenden Werktag um 24:00 Uhr. Diese Schutzvorschrift soll verhindern, dass Vertragsparteien an verkehrsfreien Tagen Fristversäumnisse erleiden, wenn zur Vornahme der Rechtshandlung Geschäfts- oder Behördenzeiten erforderlich sind.
Die Anwendung des § 193 BGB ist jedoch an strenge Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Sie gilt primär für Fristen, innerhalb derer eine bestimmte Willenserklärung abgegeben oder eine Leistung bewirkt werden muss. Sie findet dagegen keine Anwendung auf Fristen, die nach reinen Betriebsarbeitstagen berechnet werden, da arbeitsfreie Tage in diesen Spezialkonstellationen bereits vorab in der Fristberechnung berücksichtigt sind.
2. Typologie der Zeitbegriffe im Bauvertragsrecht
Die VOB/B verwendet an unterschiedlichen Stellen abweichende Fristkategorien. Eine vertragliche oder arithmetische Verwechslung von Kalendertagen, Werktagen und Arbeitstagen führt unweigerlich zu fehlerhaften Fristberechnungen.
2.1 Kalendertage
Der Kalendertag umfasst den Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr eines jeden Tages des Kalenders, ungeachtet dessen, ob es sich um einen Arbeitstag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Das BGB rechnet im Zweifel in Kalendertagen. In der VOB/B finden Kalendertage vor allem bei Zahlungsfristen Anwendung (§ 16 VOB/B). Fällt das Fristende einer in Kalendertagen gemessenen Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, greift die Schutzwirkung des § 193 BGB zur Verschiebung auf den nächsten Werktag.
2.2 Werktage
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ein regulärer Werktag. Diese Praxis beruht auf den historischen Vorgaben des BGB und gilt im Bauvertragsrecht fort, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die VOB/B wendet den Begriff des Werktags unter anderem bei der fiktiven Abnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B) an. Eine Frist von 12 Werktagen umfasst folglich zwei volle Kalenderwochen inklusive der beiden Samstage, sofern diese nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
2.3 Arbeitstage
Arbeitstage sind diejenigen Tage, an denen im jeweiligen Gewerbe oder Betrieb regelmäßig gearbeitet wird. In der Regel handelt es sich um die Wochentage von Montag bis Freitag. Samstage, Sonn- und Feiertage sind keine Arbeitstage, es sei denn, im Bauvertrag oder Bauablaufplan wurde ausdrücklich Samstagsarbeit vereinbart. Die Umrechnung von Arbeitstagen in Kalender- oder Werktage erfordert eine genaue Betrachung der betrieblichen Verhältnisse und ist nicht mit der BGB-Systematik gleichzusetzen.
Zeitbegriff | Gesetzliche / Vertragliche Basis | Einbeziehung von Samstagen | Anwendung von § 193 BGB am Fristende | Typische Anwendungsbereiche in der VOB/B |
Kalendertag | Fortlaufender Kalendertag (§§ 187 ff. BGB) | Ja, wird voll mitgezählt | Ja, Verschiebung auf den nächsten Werktag | Zahlungs- und Prüffristen (§ 16 VOB/B) |
Werktag | Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen | Ja, Samstag gilt rechtlich als Werktag | Ja, Verschiebung auf den nächsten Werktag | Fiktive Abnahme, Einladungsfristen (§ 12 VOB/B) |
Arbeitstag | Betriebliche Arbeitstage (meist Mo–Fr) | Nein, außer bei vertraglicher Vereinbarung | Nein, arbeitsfreie Tage sind bereits exkludiert | Bauablaufpläne, Terminpläne, Schichtbetriebe |
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3. Ausführungsfristen und Bauzeitverzögerungen (§ 5 VOB/B)
Ausführungsfristen regeln den Beginn der Bauausführung, die Fertigstellung von Teilleistungen sowie die Vollendung des Gesamtbauwerks. Nach § 5 Abs. 1 VOB/B müssen Ausführungsfristen im Vertrag als verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, um direkte Verzugsfolgen auszulösen.
Bei der Berechnung des Ausführungsbeginns ist sorgfältig zwischen verbindlichen Fixterminen und bedingten Ereignissen zu unterscheiden. Wird vereinbart, dass der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit den Arbeiten zu beginnen hat, bildet der Zugang der Aufforderung das fristauslösende Ereignis nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet. Der Fristlauf beginnt am darauffolgenden Werktag.
Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Ausführungsbeginn nicht rechtzeitig bekannt oder stellt er erforderliche Ausführungsunterlagen nicht fristgerecht zur Verfügung, gerät der Auftraggeber in Gläubigerverzug. Dies berechtigt den Auftragnehmer zur Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B, welche ihrerseits den Fristenlauf der Ausführungsfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hemmt.
3.1 Abnahmefristen und die fiktive Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme markiert den entscheidenden Rechtsübergang im Bauvertrag. Mit ihr geht die Gefahrtragung auf den Auftraggeber über, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, die Beweislast bezüglich der Mängelfreiheit kehrt sich um und der Werklohn wird grundsätzlich fällig.
Neben der förmlichen Abnahme (§ 12 Abs. 4 VOB/B), bei der ein gemeinsames Protokoll erstellt wird, kennt die VOB/B Mechanismen der fiktiven Abnahme, um Untätigkeit des Auftraggebers zu sanktionieren:
Fiktive Abnahme nach Fertigstellungsmitteilung (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B): Verlangt keine Partei eine förmliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn seit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung 12 Werktage verstrichen sind. Als Fertigstellungsmitteilung kann nach gefestigter BGH-Rechtsprechung auch die Übersendung der Schlussrechnung dienen, da sie dem Auftraggeber signalisiert, dass das Werk vollendet ist.
Fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B): Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen abgegrenzten Teil davon in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt. Eine Ausnahme gilt nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B für die bloße Mitbenutzung zur Fortführung weiterer Bauarbeiten durch nachfolgende Gewerke.
Die juristische Praxis zeigt erhebliche Einschränkungen dieser Fiktionswirkungen:
Sperrwirkung der förmlichen Abnahme: Haben die Parteien im Bauvertrag die förmliche Abnahme vereinbart, ist die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B vollständig ausgeschlossen.
Verweigerung der Abnahme: Reagiert der Auftraggeber innerhalb der Frist von 12 Werktagen und verweigert die Abnahme – selbst wenn dies unberechtigt oder ohne konkrete Mängelrüge geschieht –, tritt die Fiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B nicht ein. Der Auftragnehmer muss in diesem Fall eine angemessene Frist zur Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB setzen.
Ausschluss bei Verbraucherverträgen: Gegenüber Verbrauchern ist die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B gemäß § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Der Auftragnehmer muss zwingend nach § 640 Abs. 2 BGB vorgehen und den Verbraucher in Textform auf die Rechtsfolgen des Verstreichens der Frist hinweisen.
In der Praxis lassen sich verfahrensrechtliche Fehler beim Abnahmeverfahren durch die rechtzeitige Qualifizierung des Baustellenpersonals vermeiden, etwa im Rahmen einer praxisnahen VOB Schulung der Fleming Akademie.
3.2 Mängelansprüche, Verjährung und Fristverlängerung (§ 13 VOB/B)
Die Regelfrist für die Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauwerken beträgt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B vier Jahre. Sie unterscheidet sich damit signifikant von der fünfjährigen Verjährungsfrist des BGB-Bauvertrags (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für feuerberührte Teile sowie für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat, verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung nicht für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen hat (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B).
Die praxiseinflussreichste Sonderregelung der VOB/B stellt der sogenannte Quasi-Neubeginn der Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B dar. Geht dem Auftragnehmer vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu, läuft für diesen konkreten Mangel ab Zugang des Schreibens eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Diese zweijährige Verlängerung führt nicht dazu, dass eine ursprüngliche vierjährige Frist verkürzt wird. Sie verlängert die Verjährung nur dann über das ursprüngliche Ende hinaus, wenn der Zugang des Beseitigungsverlangens weniger als zwei Jahre vor dem regulären Gewährleistungsende liegt.
Übrigens: Im nachfolgenden Artikel beschäftigen wir uns ausführlich mit dem Thema "Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B".
Das System der Fristverlängerung unterliegt folgenden Bedingungen:
Striktes Schriftformerfordernis: Das Mängelbeseitigungsverlangen erfordert zwingend die Schriftform nach § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift) oder die qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (u. a. OLG Jena, LG Frankfurt) reicht eine einfache E-Mail zur Auslösung der verjährungsverlängernden Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht aus, sofern der Bauvertrag keine Lockerung der Formvorschriften vorsieht.
Einmalige Wirkung: Die Unterbrechungs- beziehungsweise Verlängerungswirkung kann pro Mangel nur ein einziges Mal durch Mängelrüge ausgelöst werden. Eine Kettenverlängerung durch fortlaufend wiederholte Mängelrügen zur Erreicherung einer Jahrzehnte andauernden Gewährleistung ist juristisch ausgeschlossen.
Konkrete Mangelbezeichnung: Die Hemmung und der Neuanlauf erstrecken sich ausschließlich auf die in der Mängelrüge präzise bezeichneten Mangelerscheinungen.
3.3 Abrechnungs- und Zahlungsfristen (§ 16 VOB/B)
Die Zahlungsmechanik der VOB/B ist strukturell an Prüffristen gebunden:
Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 VOB/B): Abschlagszahlungen sind auf Anforderung nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung innerhalb von 21 Kalendertagen fällig.
Schlusszahlungen (§ 16 Abs. 3 VOB/B): Die Schlusszahlung wird nach Prüfung und Zugang der Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang. Die Prüffrist kann vertraglich bei komplexen Bauvorhaben auf maximal 60 Kalendertage verlängert werden, erfordert jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug, sofern die Rechnung prüfbar war.
4. Synthetische Vergleichsmatrix der VOB/B-Fristen
Die nachstehende Tabelle stellt die zentralen Fristen der VOB/B, ihre gesetzlichen Berechnungsgrundlagen nach dem BGB sowie die Rechtsfolgen beim Verstreichen der Frist systematisch gegenüber:
VOB/B-Bestimmung | Gegenstand der Regelung | Fristdauer | Rechnungsart | Fristbeginn (§ 187 BGB) | Rechtsfolgen nach Fristablauf |
§ 5 Abs. 1 | Ausführungsbeginn | Vertraglich vereinbart | Kalendertage / Werktage | Ereignistag (z. B. Baugenehmigung) zählt nicht mit (§ 187 I) | Schuldnerverzug, Ansammlung von Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) |
§ 12 Abs. 1 | Durchführung der Abnahme | 12 Werktage | Werktage | Zugang des Abnahmeverlangens beim Auftraggeber | Verzug des Auftraggebers; keine automatische Abnahmefiktion |
§ 12 Abs. 5 Nr. 1 | Fiktive Abnahme nach Mitteilung | 12 Werktage | Werktage | Zugang der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung | Eintritt der Abnahmewirkungen (Gefahrübergang, Beweislastumkehr) |
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 | Fiktive Abnahme durch Nutzung | 6 Werktage | Werktage | Beginn der tatsächlichen Ingebrauchnahme | Eintritt der Abnahmewirkungen (Gilt nicht bei Weiterführung von Arbeiten) |
§ 13 Abs. 4 Nr. 1 | Verjährung von Mängelansprüchen | 4 Jahre (Regelfrist) | Kalenderjahre | Vollendete Abnahme der Gesamtleistung (§ 188 II) | Verjährung der Mangelbeseitigungs- und Kostenvorschussrechte |
§ 13 Abs. 4 Nr. 2 | Verjährung für Anlagenteile | 2 Jahre | Kalenderjahre | Vollendete Abnahme der Teilleistung | Verjährung für feuerberührte / elektrotechnische Teile ohne Wartungsvertrag |
§ 13 Abs. 5 Nr. 1 | Quasi-Neubeginn der Verjährung | 2 Jahre | Kalenderjahre | Zugang der schriftlichen Mängelanzeige (§ 126 BGB) | Verlängerung der Verjährungsfrist für den konkret gerügten Mangel |
§ 16 Abs. 1 | Fälligkeit von Abschlagsrechnungen | 21 Tage | Kalendertage | Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung | Eintritt des Zahlungsverzugs des Auftraggebers |
§ 16 Abs. 3 | Prüffrist für Schlussrechnungen | 30 Tage (max. 60) | Kalendertage | Zugang der prüfbaren Schlussrechnung | Fälligkeit der Schlusszahlung, Verzugseintritt ohne Mahnung |
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5. Baubegleitendes Fristenmanagement und operative Handhabung
Um Fristversäumnisse auf der Baustelle wirksam zu verhindern, ist die Implementierung eines strukturierten, baubegleitenden Fristenmanagements unerlässlich. Die rechtssichere Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen erfordert klare operative Vorgaben.
5.1 Lückenlose Zugangsdokumentation
Da fast alle VOB/B-Fristen als Ereignisfristen an den Zugang von Dokumenten anknüpfen, verbleibt die volle Beweislast für den Fristbeginn beim Absender. Der Versand einfacher Briefe oder gewöhnlicher E-Mails birgt im Streitfall das Risiko des Beweisverlusts. Als rechtssichere Zustellungsformen gelten die persönliche Aushändigung gegen Empfangsbestätigung, die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, das Einwurf-Einschreiben mit Postzustellungsurkunde oder die Übermittlung über ein nachweisbares Datenmanagementsystem mit qualifiziertem Zeitstempel.
5.2 Formstrenge bei schriftlichen Mängelrügen
Bauleiter und Architekten versenden Mängelrügen im Baustellenalltag häufig formlos per E-Mail oder Messengerdienst. Obwohl dies der zügigen Mängelbeseitigung dient, löst eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB die zweijährige Fristverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nicht aus. In der Praxis muss jede Mängelrüge zwingend als eigenhändig unterzeichnetes Dokument übermittelt werden, um die Verjährungshemmung rechtssicher herbeizuführen.
5.3 Berücksichtigung lokaler und regionaler Feiertage
Bei der Anwendung der Werktags- und Feiertagsregelungen gemäß § 193 BGB ist stets der physische Erfüllungsort der Bauleistung maßgebend. Unterscheiden sich die gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers von denen am Standort des Baubauwerks (etwa bei landesweiten Feiertagen wie Allerheiligen oder Fronleichnam), entscheidet ausschließlich die Rechtslage am Ort des Bauwerks darüber, ob sich das Fristende auf den Folgetag verschiebt.
6. Fazit
Die mathematische und rechtliche Fristenberechnung nach der VOB/B bildet das Fundament für ein risikofreies Bauvertragsmanagement. Da die VOB/B keine eigenständigen Berechnungsvorschriften enthält, bestimmt sich der Lauf aller Fristen nach den §§ 187 bis 193 BGB. Die exakte Differenzierung zwischen Ereignis- und Beginnfristen, das Wissen um die Sonderrolle des Samstags als Werktag sowie die strikte Einhaltung von Formvorschriften bei Mängelrügen sichern Ansprüche und schützen vor ungewollten Rechtsfolgen. Eine konsequente Eingangsdokumentation und die Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung garantieren die erforderliche Rechtssicherheit im Bauablauf.
7. Häufig gestellten Fragen zu Fristen nach VOB
Nach welchen gesetzlichen Regeln werden Fristen im VOB/B-Bauvertrag berechnet?
Die VOB/B verweist über § 186 BGB auf die allgemeinen Fristberechnungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB. Die VOB/B selbst enthält keine eigenen Vorschriften zur mathematischen Bestimmung von Fristanfängen oder Fristenden.
Zählt der Samstag bei VOB/B-Fristen als Werktag?
Ja, im deutschen Zivilrecht und damit auch im Geltungsbereich der VOB/B gilt der Samstag als regulärer Werktag. Eine Frist von 12 Werktagen nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B schließt Samstage mit ein, sofern diese nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
Wie wird der Tag berechnet, an dem ein Dokument zugestellt wird?
Wenn eine Frist durch ein Ereignis ausgelöst wird (z. B. den Zugang eines Abnahmeverlangens oder einer Rechnung), wird der Tag des Zugangs nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am nachfolgenden Tag um 00:00 Uhr.
Was geschieht, wenn ein Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt?
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, verschiebt sich das Fristende gemäß § 193 BGB auf den Ablauf des nächsten Werktags um 24:00 Uhr.
Wann tritt die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B ein?
Sofern im Vertrag keine förmliche Abnahme vereinbart wurde, gilt die Leistung als abgenommen, wenn 12 Werktage nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung verstrichen sind und der Auftraggeber keine Abnahme verlangt oder verweigert hat.
Wie verlängert eine schriftliche Mängelrüge die Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 5 VOB/B?
Geht dem Auftragnehmer vor Ablauf der Verjährungsfrist eine schriftliche Mängelrüge zu, läuft für diesen konkreten Mangel eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Zugang der Rüge. Diese endet jedoch nicht vor der regulären vier- oder fünfjährigen Gewährleistungsfrist.
Löst eine Mängelrüge per E-Mail die verjährungsverlängernde Wirkung nach der VOB/B aus?
Nein, nach herrschender Rechtsprechung erfordert § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die streng gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB). Eine einfache E-Mail wahrt diese Form nicht und führt nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist.
Welche Zahlungsfrist gilt für Abschlagsrechnungen nach § 16 VOB/B?
Abschlagsrechnungen werden nach § 16 Abs. 1 VOB/B innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung fällig. Die Frist wird in fortlaufenden Kalendertagen bemessen.
Welches Recht gilt, wenn das Fristende auf einen Feiertag fällt, der nur am Bauort gilt?
Maßgebend für das Fristende und die Anwendung des § 193 BGB sind stets die gesetzlichen Feiertage am physischen Erfüllungsort des Bauvorhabens, nicht am Sitz der Vertragsparteien.
Warum findet § 193 BGB keine Anwendung auf Betriebsarbeitstage?
Bei einer Frist, die vertraglich nach betrieblichen Arbeitstagen berechnet wird, sind Wochenenden und Feiertage bereits im Fristenlauf exkludiert. Eine nochmalige Verschiebung des Fristendes nach § 193 BGB würde zu einer unzulässigen Doppelschutzwirkung führen.
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