Anrechenbare Kosten der Technischen Ausrüstung ist für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber ein wichtiger Baustein der Honorar- und Vertragsabwicklung. Die HOAI 2021 verbindet heute größere Vertragsfreiheit mit einer weiterhin sehr detaillierten Systematik für Leistungsbilder, Honorarorientierung und besondere Berechnungsfälle.
Der Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage praxisnah ein und zeigt, welche Punkte bei Vertrag, Projektbearbeitung und Rechnungsprüfung besonders beachtet werden sollten.
1. Technische Ausrüstung hat eigene Honorargrundlagen
§ 54 HOAI enthält besondere Regeln für die Technische Ausrüstung. Das Honorar richtet sich für das jeweilige Objekt grundsätzlich nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
2. Die acht Anlagengruppen
§ 53 unterscheidet Abwasser/Wasser/Gas, Wärmeversorgung, Lufttechnik, Starkstrom, Fernmelde- und Informationstechnik, Förderanlagen, nutzungsspezifische beziehungsweise verfahrenstechnische Anlagen sowie Gebäudeautomation.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
3. Anlagengruppen getrennt betrachten
Die Zuordnung der Kosten zur richtigen Anlagengruppe ist wesentlich, weil Honorarzone und Honorarermittlung an diese Struktur anknüpfen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
4. Nutzungsspezifische Anlagen
Bei nutzungsspezifischen Anlagen gilt die Zusammenfassung nach § 54 Abs. 1 nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
5. Mehrere Objekte und technische Einheit
Umfasst ein Auftrag unterschiedliche Objekte mit mehreren Anlagen, die funktional und technisch eine Einheit bilden, werden die Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe nach § 54 Abs. 2 zusammengefasst; § 11 Abs. 1 ist dann nicht anzuwenden.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
Praxis-Check
Vertrag und Leistungsumfang prüfen.
HOAI-Fassung und Leistungsbild eindeutig bestimmen.
Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren.
Textform bei Änderungen und Honorarabreden beachten.
Schlussrechnung transparent auf die Vertragsgrundlagen zurückführen.
6. Im Wesentlichen gleiche Anlagen
Bei im Wesentlichen gleichen Anlagen unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen verweist § 54 Abs. 3 auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 3 beziehungsweise bei bereits früher vertragsgegenständlichen Anlagen auf § 11 Abs. 4.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
7. Nichtöffentliche Erschließung und Außenanlagen
Kosten der nichtöffentlichen Erschließung und Technischen Anlagen in Außenanlagen sind nach § 54 Abs. 4 nicht anrechenbar, soweit der Fachplaner sie nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
8. Technische Ausrüstung in Baukonstruktionen
§ 54 Abs. 5 erlaubt eine Vereinbarung in Textform, wonach Kosten von Teilen der Technischen Ausrüstung, die in Baukonstruktionen ausgeführt werden, ganz oder teilweise anrechenbar sind.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
9. Beeinflusste Baukonstruktionen
Die Regel gilt entsprechend für Bauteile der Baukonstruktion, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
10. Honorartafel und Leistungsphasen
§ 56 enthält die Orientierungswerte; § 55 verteilt die Grundleistungen auf neun Leistungsphasen. Erst das Zusammenspiel aus Kosten, Honorarzone und Leistungsumfang ergibt die Honorarorientierung.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
Praxis-Check
Vertrag und Leistungsumfang prüfen.
HOAI-Fassung und Leistungsbild eindeutig bestimmen.
Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren.
Textform bei Änderungen und Honorarabreden beachten.
Schlussrechnung transparent auf die Vertragsgrundlagen zurückführen.
11. Typische Fehler
Häufig sind falsche Anlagengruppen, unzulässige Zusammenfassungen verschiedener Objekte oder fehlende Textformvereinbarungen für beeinflusste Baukonstruktionen.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
12. Fazit
Bei der Technischen Ausrüstung reicht die Übernahme der Gesamt-TGA-Kosten nicht. § 54 verlangt eine differenzierte Betrachtung nach Objekt, Anlagengruppe und funktionaler Einheit.
Für die Praxis sollte dieser Punkt nicht isoliert betrachtet werden. Vertragsinhalt, tatsächliche Leistung und verwendete Honorarparameter müssen zusammenpassen. Eine frühzeitige Dokumentation verhindert, dass die Grundlagen erst im Streit über die Schlussrechnung rekonstruiert werden müssen.
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