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Die wichtigsten Änderungen der VOB: Neue Bauvertragsregeln 2020–2025

Die wichtigsten Änderungen der VOB: Neue Bauvertragsregeln 2020–2025

Die wichtigsten Änderungen der VOB: Neue Bauvertragsregeln 2020–2025

Die wichtigsten Änderungen der VOB: Neue Bauvertragsregeln 2020–2025

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird regelmäßig aktualisiert, um Neues aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Technik abzubilden. Vor allem das neue gesetzliche Bauvertragsrecht (seit 2018) und EU-Vorgaben veranlassen Anpassungen. Wer mit veraltetem Wissen arbeitet, riskiert Rechtsunsicherheiten und wirtschaftliche Nachteile.

1. Was ist die VOB?

Hochhäuser in einer modernen Stadt: Solche Großprojekte stehen beispielhaft für komplexe Bauverträge, die oft der VOB zugrunde liegen. Die VOB ist ein Standardwerk für Bauverträge und gliedert sich in drei Teile. VOB/A (DIN 1960) regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Ausschreibungen, Verhandlung, Bekanntmachungen). VOB/B (DIN 1961) enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – zum Beispiel Regeln zu Ausführung, Nachträgen, Kündigung und Abnahme. VOB/C bildet das technische Regelwerk (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, ATV) für die verschiedenen Gewerke (z.B. Abdichtung, Stahlbeton, Zimmerarbeiten) ab. VOB/B und VOB/C gelten nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden; VOB/A gilt für öffentliche Auftraggeber nach Gesetz obligatorisch.

2. Warum wird die VOB regelmäßig geändert?

Die VOB muss an neue gesetzliche und technische Rahmenbedingungen angepasst werden. So hat der Gesetzgeber mit dem neuen Bauvertragsrecht (§§650a ff. BGB seit 2018) einen Großteil vob-ähnlicher Regeln ins BGB aufgenommen und gleichzeitig neue Pflichten (z.B. Dokumentationspflicht §650i) eingeführt. Deshalb wurde eine Überarbeitung der VOB/B beschlossen, die sich jedoch verzögerte: Ein DVA-Beschluss vom Januar 2018 sah vor, zunächst Diskussion und Rechtsprechung abzuwarten. Entsprechend galt die VOB/B 2016 vorerst unverändert, während das Bauministerium im Bundeshochbau ausdrücklich an VOB/B festhielt.

Weitere Änderungsgründe sind neue EU-Vorgaben und Digitalisierung: So müssen ab 2022 alle EU-weiten Vergaben elektronisch bekannt gemacht werden. Im Herbst 2023 wurden deshalb Abschnitte 2 und 3 der VOB/A überarbeitet, um die neuen EU-Standardformulare (eForms) einzuführen. Auch auf praktischer Ebene fließen Erfahrungen aus der Baupraxis ein – beispielsweise wie man mit Pandemie-Ausfällen (Corona) umgeht. Einige befristete „Sonderregelungen“ für Corona wurden inzwischen aufgehoben. Zudem bringt der Fortschritt etwa im digitalen Planen (BIM) und in der Baustellenkommunikation neue Herausforderungen, die mittelbar auch die Vertragsordnung beeinflussen.

3. Die wichtigsten Änderungen der VOB der letzten Jahre

Die VOB-Änderungen der vergangenen Jahre betreffen alle drei Teile:

  • VOB/A (Vergabe): Seit der Vergabereform 2016 können öffentliche Auftraggeber bis zu hohen Schwellenwerten frei wählen zwischen öffentlicher Ausschreibung oder beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Für den Wohnungsbau galten temporär erhöhte Wertgrenzen (Beschränkte Ausschreibung bis 1 Mio. €, freihändige Vergabe bis 3000 €). Diese speziellen Regeln liefen Ende 2021 aus. Aktuell laufen Gesetzesverfahren zur Anpassung der VOB/A an EU-Richtlinien und zur Digitalisierung: So wurden im September 2023 Änderungserlasse für VOB/A Abschnitt 2 und 3 publiziert, um eForms zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser neuen Regelungen wird ab Inkrafttreten der überarbeiteten VgV und VSVgV verbindlich sein.

  • VOB/B (Vertragsbedingungen): Grundlegende Inhalte der VOB/B sind unverändert geblieben, aber mehrere Urteile haben deren Anwendung konkretisiert. Ein wichtiger Punkt ist das Kündigungsrecht bei Mängeln: Der BGH hat im Januar 2023 entschieden, dass eine im Sinne des Auftraggebers formulierte Sonderkündigungsklausel (§ 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B 2002) nichtiger AGB-Kontrolle nicht standhält. Das bedeutet: Ein Auftragnehmer kann nicht wegen jeglicher kleiner Mängel vor Abnahme fristlos gekündigt werden. Umgekehrt wurde aber im Juni 2026 durch das Kammergericht Berlin bestätigt, dass die im VOB/B festgelegten strengen Kündigungsrechte wegen Bauverzug wirksam bleiben. Das stärkt die Durchsetzbarkeit von Terminen nach VOB/B gegenüber einem lediglich mangelhaften BGB-Kündigungsrecht.

    Beim Nachtragsmanagement (§ 2 VOB/B) gibt es durch das neue Bauvertragsrecht vor allem Klarstellungen: Zusätzliche Leistungsverlangen des AG können nun auch unter Berufung auf § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B Sicherheitspflichten nach § 648a BGB auslösen (vgl. BGH 10.10.2022, VII ZR 154/21). Anders gesagt: Ein Bauunternehmer kann wie nach BGB nun auch bei VOB-Verträgen die Stellung einer Sicherheitsleistung für Nachtragsforderungen verlangen. Im Übrigen bleiben die gewohnten VOB-Regeln zur Einordnung von Änderungen (Anordnungen vs. Nachträge) unverändert, sodass Auftragnehmer rechtzeitig Bedenken äußern und Nachträge verhandeln müssen.

  • VOB/C (Technische Vertragsbedingungen): Der Ergänzungsband VOB/C 2023 ist im Oktober 2023 erschienen. Er enthält insgesamt 21 neue oder überarbeitete ATV. Darunter sind drei komplett neue Gewerke-Normen (z. B. DIN 18327 Brunnenbau, 18328 Aufbrucharbeiten, 18448 Schadstoffsanierung) und 18 überarbeitete Regelwerke. Wichtige Normen wie die Allgemeinen Regelungen (DIN 18299) oder Trockenbau (DIN 18340) wurden aktualisiert. Planer und Ausführende müssen diese neuen ATV ab 2023 im Leistungsverzeichnis beachten. Die Änderungen dienen dazu, moderne Bauweisen (etwa nachhaltiges Bauen oder neue Baustoffe) besser zu erfassen und Berechnungsverfahren zu präzisieren.

  • Behinderungsanzeigen und Bauzeit: Grundsätzlich gilt weiterhin § 6 VOB/B: Tritt eine Störung oder höhere Gewalt ein, muss der Auftragnehmer dies umgehend anzeigen. Nach §§ 6 Abs. 4 ff. VOB/B verlängern sich die Ausführungsfristen dann entsprechend. Eine spezifische Neuregelung durch Corona gibt es nicht: Die Sonderfristen und -rechte, die in der Pandemie galten, wurden im März 2022 aufgehoben. Lediglich beim Fall einer mehr als dreimonatigen Bauunterbrechung sieht § 6 Abs. 7 VOB/B weiterhin ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht vor. Ohne ausreichende Behinderungsanzeige kann ein Verlängerungsanspruch allerdings verloren gehen.

  • Dokumentationspflichten: Im Zuge der BGB-Reform wurden für Bauverträge neue Pflichten eingeführt – etwa die Pflicht, wesentliche Absprachen und Bauabläufe schriftlich zu dokumentieren (§§ 650h–650i BGB). Auch wenn diese Kataloge nicht direkt in die VOB/B überführt wurden, betreffen sie Vertragsparteien mit VOB-Vertrag ergänzend. Es wird heute oft empfohlen, Projektbesprechungen und Bauanordnungen umfassend zu protokollieren, damit spätere Nachweiserfordernisse (z. B. bei Nachträgen oder Mängelrügen) leichter erfüllt werden.

  • Zusammenspiel mit BGB: Die VOB/B ist als Allgemeine Geschäftsbedingung stets „paritätisch“ auszulegen. Nach Vorgabe des BMI wird die VOB/B weiterhin als wirksam anerkannt, wenn sie vollständig und ohne inhaltliche Änderung vereinbart ist. Das heißt: Solange Auftraggeber und Bauunternehmer die VOB/B nicht abändern, gelten ihre Regelungen neben dem BGB und werden in der AGB-Kontrolle nicht verworfen. Etwaige Lücken füllt das Bauvertragsrecht im BGB, z.B. neue Vorgaben zum Abschlags- und Endzahlungsmodus oder die Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB).

4. Praxisbeispiel

Ein Beispiel für die Bedeutung dieser Änderungen: Angenommen, ein Auftragnehmer meldet dem AG nach Ausbruch der Corona-Krise mehrere Behinderungen (§ 6 VOB/B) durch Lieferschwierigkeiten und Personalausfall. Er muss diese sofort anzeigen, um Ansprüche auf Fristverlängerung zu begründen. Überzieht sich die Baustelle um mehr als drei Monate, haben beide Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht (§ 6 Abs. 7 VOB/B). Ein AG kann sich nicht mehr auf eine spezielle Corona-Regel berufen, weil diese aufgehoben wurde. Stattdessen gelten die allgemeinen VOB/B-Regeln in der aktuellen Fassung.

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5. Häufige Fehler in der Praxis

  • Veraltete Vertragsmuster verwenden: Viele Betriebe arbeiten noch mit Vordrucken aus älteren VOB-Ausgaben (z.B. VOB/B 2016 ohne spätere Erlasskorrekturen). Dadurch werden wichtige Neuerungen übersehen oder Klauseln unwirksam vereinbart.

  • Unkenntnis neuer Regelungen: So gelten seit 2018 im BGB etwa neue Schadens- und Gewährleistungsfristen (Bauteilhaftung: üblicherweise 5 Jahre), die manche Auftragnehmer nicht beachten und daher Ansprüche verlieren.

  • Verspätete Behinderungsanzeigen: Wird eine Behinderung zu spät oder gar nicht angezeigt, können Ansprüche auf Bauzeitverlängerung oder Kostenersatz verfallen.

  • Unzureichende Dokumentation: Fehlt eine lückenlose Bauakte (z.B. Protokolle von Besprechungen oder Änderungsanweisungen), gehen wichtige Nachweise für Mängel oder Nachtragsleistungen verloren – was zu Streitigkeiten und finanziellen Einbußen führen kann.

  • Nachträge ignorieren: Ein häufiger Fehler ist, Änderungsarbeiten ohne formelle Nachtragsvereinbarung auszuführen. Ohne schriftliche Auftragsänderung verliert man jedoch oft den Anspruch auf Mehrvergütung. Die Regelungen des § 2 VOB/B müssen strikt eingehalten werden (Anzeige, Verhandlung, Abrechnung).

  • Fehler bei Abnahme und Mängeln: Nach VOB/B muss die Abnahme spätestens 12 Tage nach Verlangen erfolgen, und wesentliche Mängel können die Abnahme verweigern. Auftraggeber vergessen manchmal, Abnahmen korrekt durchzuführen oder Mängel sofort anzuzeigen, was Gewährleistungsansprüche gefährdet.

  • Falsche Vertragsgestaltung: Manche Auftraggeber versuchen, VOB/B durch Aushandlung abzuändern oder zu ersetzen. Wird die VOB/B nicht vollständig und verständlich vereinbart, kann sie im AGB-Sinne unwirksam sein. Auch Auftragsvergabe ohne VOB/A-Konformität (z.B. fehlender Teilnahmewettbewerb) kann zu Vergaberechtsverstößen führen.

6. Handlungsempfehlungen

  • Aktuelle Rechtslage recherchieren: Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Vertragsmuster, Formulare und internen Handbücher auf dem neuesten Stand der VOB-Ausgabe sind (z.B. VOB 2019 und aktuelle Nachträge).

  • Regelmäßige Weiterbildung: Bauleiter, Projektleiter und Geschäftsführung sollten an VOB-Seminaren und Schulungen teilnehmen. Experten betonen, dass „es sich nach wie vor empfiehlt, die VOB/B im unternehmerischen Verkehr einzubeziehen“, da viele Unklarheiten erst nachträglich geklärt werden. Fortbildungen vermitteln aktuelles Wissen und bauen Kompetenz für richtige Umsetzung auf.

  • Formulare und Software updaten: Nutzen Sie für Ausschreibung und Abrechnung aktuelle VOB-konforme Software bzw. Vorlagen. Beispielsweise haben einige Anbieter E-Procurement-Tools an die neuen eFormulare angepasst.

  • Interne Prozesse anpassen: Prüfen Sie interne Abläufe für Behinderungsanzeigen (§ 6 VOB/B) und Nachtragsmanagement (§ 2 VOB/B). Klären Sie im Team, wer bei unvorhergesehenen Leistungen prüft, welche Ansprüche bestehen und wie sie schriftlich fixiert werden.

  • Dokumentation sicherstellen: Führen Sie Bautagebücher, Protokolle und Aufmaßskizzen konsequent. Bei Abnahmen sollten Mängelliste und Protokoll zeitnah erstellt werden. Eine gute Bauakte ist in Konfliktfällen oft entscheidend.

  • Rechtsprechung beobachten: Achten Sie auf Urteile der Obergerichte – etwa zu Kündigung und AGB-Kontrolle. Abweichungen im Vertrag (z.B. eigene Klauseln) können schnell zu Unwirksamkeit führen. Ein juristischer Rat für kritische Klauseln zahlt sich aus.

  • Zusammenarbeit fördern: Bei komplexen Projekten sollte das Zusammenspiel zwischen Bauherren, Planern, Bauleitung und Anwälten reibungslos sein. Oft hilft eine frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber, um Nachtragsrisiken zu vermeiden oder Ansprüche optimal zu sichern.

7. Fazit

Die VOB entwickelt sich kontinuierlich weiter – getrieben durch neue Gesetze, EU-Regeln und Erfahrungen aus der Praxis. Wer an veralteten Vertragswissen festhält, riskiert finanzielle Einbußen (durch fehlende Ansprüche oder unwirksame Klauseln) und Verzögerungen im Bauablauf. Eine rechtssichere Projektdurchführung erfordert es daher, die aktuellen VOB-Fassungen zu kennen und anzuwenden. Regelmäßige VOB-Schulungen und Seminare schaffen Klarheit über neue Regeln (von eVergabe bis Mängelhaftung) und steigern die Sicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer.

Starten Sie frühzeitig: Überprüfen Sie Ihre Baulicher Vertragsbasis auf Übereinstimmung mit der neuesten VOB und schaffen Sie im Team ein Bewusstsein für kommende Änderungen. So lassen sich Bauprojekte rechtlich sauber abwickeln und Zusatzkosten vermeiden. Vertrauen schaffen – durch Fachkompetenz!

PS: In unserem 2-tägigen (online) Seminar zum Bau-Projektmanagement widmen wir uns der Kostensteuerung nach DIN 276 in Bauprojekten sowie der praxisbezogenen Anwendung der VOB/A und VOB/B im Baualltag.

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8. Häufig gestellten Fragen zur Entwicklung der VOB der letzten Jahre

Wann wurde die VOB zuletzt geändert?

Welche Änderungen betreffen Auftragnehmer besonders?

Welche Neuerungen gelten für Auftraggeber?

Muss ich bestehende Verträge anpassen?

Welche Rolle spielt das BGB neben der VOB/B?

Welche Änderungen gibt es bei Nachträgen?

Hat sich die Behinderungsanzeige verändert?

Welche Bedeutung hat die elektronische Vergabe?

Warum sollten Bauleiter regelmäßig VOB-Schulungen besuchen?

Wo kann man sich professionell zur aktuellen VOB weiterbilden?

Passende Weiterbildung: VOB/A Vergaberechtsseminar, oder VOB/B Nachtragsmanagement für Gebäudeabbruch und Schadstoffsanierung - vertieft das Thema praxisnah und mit direktem Bezug zur beruflichen Anwendung.

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Wenn das Thema für Ihr Team relevant ist, helfen wir bei der Auswahl des passenden Seminars – online, in Präsenz oder als Inhouse-Schulung.

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