
Bau- und Sanierungsarbeiten in kontaminierten Bereichen bergen hohe Risiken durch giftige, krebserregende oder ätzende Stoffe. Eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 524 sichert Beschäftigte und Umwelt. Sie muss vor Arbeitsbeginn vorliegen und alle relevanten Gefahren (z.B. PCB, PAK, Holzschutzmittel, Schimmel) systematisch erfassen. Der Prozess gliedert sich in definierte Schritte von der Verdachtsprüfung über historische und technische Erkundung bis hin zur Expositionsabschätzung, Auswahl wirksamer Schutzmaßnahmen nach dem T–O–P–Prinzip (technisch – organisatorisch – persönlich) und sorgfältiger Dokumentation. Typische Schutzvorkehrungen umfassen Zoneneinteilung (Schwarz-Weiß-Bereiche), Belüftung, Absaugung, Dekontaminationsanlagen und geeignete PSA (Schutzanzüge, Atemschutz). Auftraggeber und Arbeitgeber tragen gemeinsam Verantwortung: Der Bauherr erstellt einen Arbeits- und Sicherheitsplan (AS-Plan) mit sämtlichen Schadstoffinfos, während das ausführende Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung prüft und umsetzt. Dieser Beitrag liefert eine praxisnahe Anleitung zur TRGS 524-Gefährdungsbeurteilung samt Rechtsgrundlagen, Checklisten (siehe Tabelle unten), Branchenbeispielen und Tipps zur Vermeidung typischer Fehler.
1. Rechtlicher Hintergrund und Pflichten
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 5) muss der Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Für gefahrstoffhaltige Tätigkeiten konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (§ 6–7 GefStoffV) diese Pflicht: „Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit Gefahrstoffen erst ausführen lassen, wenn vorher eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind“. Die TRGS 524 ist eine technische Regel zur GefStoffV (Anlage 2B) und legt „Stand der Technik“ fest für Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Sie bindet als „Vermutungswirkung“: Werden ihre Vorgaben erfüllt, gilt der Arbeitsschutz als eingehalten.
Contaminierte Arbeitsstellen („kontaminierte Bereiche“) sind definiert als Gebäude, Geräte, Boden oder Luft, die „über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus“ mit chemischen oder biologischen Stoffen verunreinigt sind. Klassische Beispiele sind Altlasten, saniertes Industriegebiet, Asbest- oder PCB-haltige Gebäude, Brandschäden oder Schädlingsbekämpfung. Entscheidend ist: Bereits bei begründetem Verdacht einer Kontamination (z.B. alte Industriepläne, vermutete Teerschichten) sind Arbeitgeber und Bauherren aktiv zu werden.
In der Praxis erstellen Auftraggeber für kontaminierte Baustellen einen Arbeits- und Sicherheitsplan (AS-Plan), der alle bekannten Gefährdungen und Maßnahmen detailliert beschreibt. Dieser beinhaltet nach DGUV 101-004/TRGS 524 alle erwarteten Gefahrstoffe und Schutzvorkehrungen. Der AS-Plan dient den ausführenden Unternehmen als Basis – sie prüfen aber ihre eigene Gefährdungsbeurteilung daraufhin ab. Ohne AS-Plan oder vollständige Beurteilung dürfen Arbeiten gesetzlich nicht begonnen werden (Bußgeldvorbehalt nach § 22 GefStoffV). Zusätzlich sind Bautätigkeiten in kontaminierten Bereichen rechtzeitig der BG BAU anzuzeigen (in der Regel 4 Wochen vorher) und Arbeitsmedizinische Vorsorge (G24) durchzuführen.
2. Wichtige Neuerungen in der TRGS 524 (Stand 2026)
Die TRGS 524 wurde im Juli 2026 grundlegend überarbeitet. Kernänderung: Der Arbeitsschutz beginnt jetzt schon bei begründetem Verdachtsmoment – nicht erst unmittelbar vor Arbeitsbeginn. Praxisrelevant ist: Bau- und Nutzungsgeschichte sowie erste Verdachtsindikatoren (z.B. sichtbare Schadstoffe, Vorbelastung des Bodens) müssen frühzeitig in die Planung einfließen. Außerdem wird klar definiert, wer wann welche Verantwortungen übernimmt: Fachkundige Planung und Plausibilitätsprüfung fallen stärker in die Pflicht des Bauherrn, während Arbeitgeber frühzeitig Schutzmaßnahmen überprüfen müssen.
Die Methodik ist konkretisiert: An den Sieben-Schritte-Zyklus werden spezifische Erkundungsphasen angefügt – historische und technische Erkundung (Probennahme) – bevor die eigentliche Gefährdungsabschätzung erfolgt. Auch werden Nachweise für die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gefordert, etwa dokumentierte Messungen. Ziel ist ein lückenloser Prozess: Vom Verdacht auf Altlast bis zur Freigabe des Arbeitsbereichs.
3. Schritt-für-Schritt-Anleitung gemäß TRGS 524
3.1 Begründeter Verdachtsfall & historische Erkundung
Der erste Auslöser ist oft ein Verdachtsmoment: Zum Beispiel alte Nutzungspläne, früherer Industrieeinsatz oder sichtbare Altlasten auf dem Grundstück. Bereits hier sollte der Auftraggeber (Bauherr) tätig werden. In dieser „historischen Erkundung“ werden vorhandene Unterlagen (Bauanträge, alte Berichte, Altlastenkataster) gesichtet und Zeitzeugen befragt. Auch Geländeinspektionen (z.B. Vegetationslücken, Farbflecken) und Branchen-Kataloge helfen, potenzielle Gefahrstoffe abzuleiten. Das Ergebnis ist ein vorläufiges Stoffprofil: Welche Substanzen (z.B. PCB, Teer, Holzschutzmittel, Asbest, Schwermetalle) sind wahrscheinlich angetroffen?
Ist der Verdacht bestätigt oder fortbestehend, wird eine AS-Plan-Gliederung erstellt (Anlage 3 der TRGS 524): Standort, Kontaminationsherde und beteiligte Personen werden festgehalten. Dieser „Arbeitsbereichsbezogene“ Ansatz dient der Einschätzung des Gefährdungspotenzials.
3.2 Technische Erkundung und Probenahme
Im nächsten Schritt folgt die technische Erkundung: Boden-, Bausubstanz-, Wasser- oder Luftproben werden entnommen, um die vermuteten Schadstoffe zu überprüfen. Empfehlenswert ist zunächst ein Screening (z.B. GC-MS-Screening), um schnell ein Stoffspektrum zu erhalten. Anschließend plant man die detaillierte Analytik: Wahl der Probenanzahl, -orte und Analyseverfahren sollte auf den Hinweisen der historischen Untersuchung basieren. Bei Altstandorten können Unterlagen wie der Branchenkatalog oder GISBAU-Karten zusätzliche Orientierung bieten.
3.3 Gefährdungsabschätzung
Nach Datensammlung erfolgt die Expositionsabschätzung. Dabei werden Art, Konzentration und Verteilung der Gefahrstoffe bewertet. In kontaminierten Bereichen können die Substanzen sehr unterschiedlich verteilt sein (keine konstanten Rezepturen), daher ist eine grobe Halbquantifizierung üblich. Man schätzt ab, wie stark Beschäftigte beim vorgesehenen Arbeitsverfahren exponiert werden (inhalativ, dermal, oral). Explosions- und Brandrisiken durch flüchtige Stoffe sind ebenfalls zu berücksichtigen. Für Stoffe ohne detaillierte Einstufung gelten konservative Annahmen (behandle sie wie Gefahrstoffe).
Anschließend wird ein möglichst emissionsarmes Arbeitsverfahren ausgewählt (z.B. feuchtes statt trockenes Abtragen). Die Gefährdung soll durch Verfahrenswahl minimiert werden. Am Ende dieses Schritts steht ein halbquantitativer Gefährdungsgrad für jede Arbeitstätigkeit.
3.4 Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen
Unter Berücksichtigung der Abschätzung wählt man die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOP-Prinzip) aus. Zentrale Vorgabe der TRGS 524 ist, die Baustelle in klare Schutzzonen (z.B. Schwarz-Weiß-Bereiche) zu unterteilen und mit Plan einzurichten. „Schwarz“ markiert kontaminierte Bereiche mit Umkleide-/Dekontaminationsanlagen, „Weiß“ saubere Zonen (Sozialräume). Gefahrenstellen werden oft mit Absperrungen, Unterdruck-Anlagen oder Folienabschottungen versehen.
Technische Maßnahmen (Absaugung, Belüftung) sind priorisiert: Emissionsquellen (Staub, Dampf) werden direkt abgesaugt, Räume kontinuierlich entlüftet. Baustellenfahrzeuge und Geräte müssen in einer Schwarz-Weiß-Anlage gereinigt werden (z.B. Fußmatten mit Desinfektion, Stiefel- und Reifenwaschanlagen). Brandschutz und Explosionsschutz (Erdung, A1-Lüfter) sind ebenfalls sicherzustellen.
Organisatorische Maßnahmen umfassen klare Regeln (Kein Verschleppen durch Personal, Handschuhwechsel, Umkleideraum) und Einweisung aller Beteiligten. Arbeitszeitbegrenzungen (Tragezeiten schwerer PSA) und regelmäßige Unterweisungen sind festzulegen.
PSA und Schutzbekleidung: Ist trotz technischer Maßnahmen Restexposition zu erwarten, wird geeignete persönliche Schutzausrüstung definiert: z.B. Vollschutzanzug (Typ 3) und Atemschutz (Partikelfilter P3 oder Atemschutzgerät) für staubige bzw. faserhaltige Kontaminationen. Handschuhe, Schutzbrille, gebrauchsfertige Filtersets (z.B. A2/P3 für organische Gase) gehören zur Mindestausrüstung.
3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge & Unterweisung
Gemäß TRGS 524 und GefStoffV gehört die ärztliche Vorsorge (G24) zu den Pflichtmaßnahmen bei krebserzeugenden Gefahrenstoffen. Alle betroffenen Mitarbeiter müssen, je nach Gefährdungskategorie, arbeitsmedizinisch untersucht werden. Dies sollte bereits vor Arbeitsbeginn organisiert sein. Ebenso wichtig ist die Erstellung von Betriebsanweisungen: Sie beschreiben Tätigkeiten, Gefahrstoffe, technische und persönliche Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln im Gefahrenfall (siehe Tabelle unten). Die Unterweisung der Beschäftigten gemäß Betriebsanweisung ist einzuhalten.
3.6 Kontrolle und Dokumentation
Die festgelegten Maßnahmen sind zu überwachen. Ein Messkonzept (z.B. Ausschreibung in AS-Plan) legt Messorte, -verfahren und -intervalle fest. Typisch sind Luftmessungen auf Arbeitsplatzgrenzwerte oder Alarmgrenzen (10 % AGW). Messungen dienen der unmittelbaren Gefahrenabwehr (Gasausfall, Explosionsgrenze) sowie der Wirksamkeitskontrolle.
Alle Schritte und Ergebnisse sind dokumentationspflichtig. Die Gefährdungsbeurteilung inkl. aller Recherchen, Analysen, Maßnahmen und Messprotokolle wird schriftlich festgehalten. Der AS-Plan selbst (sowie ein Protokoll der Überprüfung) bildet die offizielle Gefährdungsbeurteilung des Bauherrn. Wichtig: Der ausführende Unternehmer bleibt letzlich verantwortlich, seine Beurteilung mit dem AS-Plan abzugleichen. Erst wenn Gefährdung, Maßnahmen und Verantwortungen dokumentiert sind, darf die Arbeit sicher fortgeführt werden.
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Übrigens: Wir empfehlen jedem Handwerker, Bauleiter und Bauverantwortlichen, lieber einen TRGS 524 Lehrgang zu besuchen und ein umfassende Wissen über die gängigen Gebäudeschadstoffe zu erlangen, anstatt z. B. einen Asbestschein nach TRGS 519 zu machen. Wenn Sie die Gründe für diese Empfehlung erfahren möchten, lesen Sie gerne den nacholgenden ausführichen Blogbeitrag: zum Beitrag …
4. Typische Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
In kontaminierten Bereichen treten insbesondere chemische Gefahrstoffe auf, die häufig chronische Schäden verursachen. Beispiele sind PAK (krebserregende Teerprodukte), PCB in alten Dichtmassen und Fensterdichtungen, Pentachlorphenol (PCP) und Lindan (HCH) in Holzschutzmitteln. Lösemittelreste (z.B. Formaldehyd, Kohlenwasserstoffe) können Dämpfe erzeugen. Auch Künstliche Mineralfasern (KMF) oder Schimmelsporen (Biohazard) zählen zu den Risiken. Wird kontaminiertes Material bewegt, entsteht oft Feinstaub – das gefährlichste Expositionsmedium.
Schutzmaßnahmen-Beispiel (Tabelle): Die folgende Tabelle zeigt typische Gefährdungen und wirksame Gegenmaßnahmen in korrespondierender Reihenfolge der Schutz-Priorität. Sie soll als Vorlage bzw. Checkliste dienen.
Gefährdung | Technisch/Organisatorische Maßnahmen | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) |
|---|---|---|
Krebserzeugender Staub (PAK, PCB, Asbest)** | Lokale Absaugung, staubarme Verfahren (z.B. nass abtragen), Separierung der Arbeitsbereiche, Unterdruckhaltung, regelmäßige Flächenreinigung | Atemschutz (Partikelfilter P3 oder ATEMS3), Schutzanzug (Typ 3), Schutzhandschuhe |
Organische Dämpfe (Lösungsmittel)** | Abluftreinigung (Aktivkohlefilter), Bereichsbelüftung, Vermeidung offener Gefäße | Chemikalienschutzanzug (Typ 3), Gasfilter A2/P3, Schutzbrille |
Holzschutzmittel-/Insektizid-Verdacht | Boden entfernen, Verkleidung abdichten (Abschirmung), Neutralisation wenn möglich | Chemikalienschutzanzug, Vollmaske mit Kombinationsfilter (A2B2E2K2) |
Schimmel, Pilzsporen | Feuchtebelüftung, Befallstellen sanieren (trocknen), Hygieneschleusen | Partikelfiltrierender Atemschutz, Schutzbrille, Einweghandschuhe |
Gefahrstoffhaltige Bauteile (PEK)** | Lagerung in geschlossenen Containern, Fernhydraulik (bei Abbruch), Klebeverfahren | Hitze-/Chemikalienschutzanzug, Helmkamera zum Fern-Einsatz (bei Brandruine) |
(Legende: P3 = Partikelfilter für feste + flüssige Aerosole; ATEMS = Atemschutzgerät; PEK = Polychlorierte Ethen, (z.B. PVC)**) |
Abb.: Beispielhafte Gefährdungen und zugehörige Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip, oberste Tabelle technische, unterste persönliche). Die Maßnahmen sind auf die konkrete Belastungsstärke anzupassen.
Quelle für Maßnahmenbeispiele: TRGS 524/101-004 sowie BG-Richtlinien. Grundsätzlich gilt die Rangfolge „Arbeitsschutz zuerst, PSA zuletzt“: Immer zuerst emissionsarme Technik und Organisation einsetzen, erst dann die PSA nach Maßgabe der Gefährdung wählen.
5. Branchenbeispiele
Altlastensanierung (Industriegrundstücke): Hier finden sich oft Mischverunreinigungen (Schwermetalle, Teer, Lösungsmittel). Typisch sind Tiefbohrungen mit Probenahme, Abbaggern von Bodenschichten und Tankbergung. Schutz: Aufbau eines dekontaminierten Schleusensystems, schrittweises Abtragen, ständige Luftüberwachung.
Abbruch alte Gebäude: Sind gefährliche Baustoffe eingebaut (z.B. PCB-Leitungen, Holzschutz mit PCP), gelten Abbrucharbeiten als kontaminiert. Beispiel: Beim Abriss entlasteter PAK-Dachpappe wird jeder Bauschritt durch Proben geprüft. Anstriche/Leitungen werden im Ganzen abgebaut. Handschuhe, Vollmaske und Schutzanzug sind Pflicht, Sperrzonen werden aufgestellt.
Brandschadensanierung: Nach einem Feuer können krebserzeugende Stoffe (PAK, Dioxine) freigesetzt sein. Die Beseitigung kalter Brandstellen erfolgt oft trocken mit Staubsaugtechnik (HEPA-Filter) und leistungsfähiger Belüftung. Schwarz-Weiß-Schleusen verhindern Verschleppung von Schadstoffen aus dem Innenraum.
Bau von Giftlagern: Ebenfalls nach TRGS 524 relevant: Bei der Um- oder Rückbaus von Lagern für Gefahrstoffe (z.B. Altöltanks) muss mit kontaminierten Flächen gerechnet werden. Sicherheitszäune, verstärkte Beleuchtung, spezielle Tankschleusen und Lots (externe Experten) kommen hier zum Einsatz.
6. Häufige Fehler und Best Practices
Unvollständiger AS-Plan: Ein häufiger Fehler ist das Planen ohne vollständigen Arbeits- und Sicherheitsplan. Ohne ihn fehlen oft Schutzzonen, Dekontaminationseinrichtungen oder Verantwortlichkeitszuordnungen. Best Practice: Erstellen Sie frühzeitig einen detaillierten AS-Plan nach TRGS 524 (Anlage 3).
Verdacht ignoriert: Manchmal wird mit der Arbeit begonnen, ohne einen Verdacht untersucht zu haben. Dies ist gesetzeswidrig. Gemäß TRGS 524 muss schon bei Indizien (z.B. Bodenverfärbung, historische Hinweise) sofort eine Gefährdungsbeurteilung initiiert werden.
Fachkunde fehlt: Fehlt die Qualifikation („Fachkunde TRGS 524“) beim Personal, können Maßnahmen falsch eingeschätzt werden. Die TRGS 524 fordert, dass nur geschultes Personal arbeitet – im Zweifelsfall Fachbetriebe oder zertifizierte Fachkräfte einsetzen.
PSA statt Technik: Die T-O-P-Reihenfolge wird oft umgekehrt: Arbeiter setzen direkt Atemschutz ein statt staubarme Technik zu wählen. Besser ist, emissionsarme Verfahren (spritzendes Abtragen, encapsulierende Mittel) zu verwenden und erst bei Restgefahr angemessene PSA zu tragen.
Dokumentation mangelhaft: Unvollständige Protokolle führen im Nachgang zu Haftung. Beispiel: Wird ein Messergebnis nicht eingetragen, fehlt der Nachweis, dass die Luft sicher war. Best Practice: Protokollieren Sie jedes Messergebnis und jede Unterweisung schriftlich. So ist die Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar.
7. Weiterbildung & Fachkurse
Für Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche empfiehlt sich eine gezielte Weiterbildung. Fachkundelehrgänge TRGS 524 (Anlage 2B) vermitteln praxisnah alle Inhalte: von Gesetzen über Probennahme bis Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen. Praxiserfahrene Seminare (z.B. Fleming-Akademie) bieten nach ca. zwei Tagen die Zertifikate TRGS 524 + 521 an. Teilnehmer lernen danach u.a., Gefährdungsbeurteilungen inkl. AS-Plan und Betriebsanweisung nach TRGS 524 zu erstellen. Nutzen Sie solch ein Seminar, um rechtliche Sicherheit und praxisgerechte Fähigkeiten zu erlangen.
Wenn Sie im Bereich der Gebäudeschadstoffsanierung oder Gebäudeabbruch tätig sind, dann empfelen wir Ihnen unseren VOB/C Seminar speziell für Abbrecher und Schadstoffsanierer:

8. FAQs zum Thema TRGS 524 Gefährdungsbeurteilung
Was ist der Unterschied zwischen TRGS 524 und der DGUV 101-004?
Die TRGS 524 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (Anlage 2B) speziell für kontaminierte Bereiche. Sie gilt bundesweit verbindlich. DGUV 101-004 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die ergänzende Hinweise gibt. Die Fachkunde nach TRGS 524 umfasst auch die Inhalte von DGUV 101-004, geht aber detaillierter auf kontaminierte Baustellen ein.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung vorliegen?
Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen erst beginnen, wenn eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die Schutzmaßnahmen umgesetzt sind. Wird erst nach Arbeitsbeginn ein kontaminierter Bereich erkannt, ist die Tätigkeit unverzüglich zu unterbrechen und die Beurteilung zu ergänzen.
Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung zuständig?
Rechtlich ist der Arbeitgeber (Auftragnehmer) für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Bei großen Bauprojekten fertigt jedoch oft der Auftraggeber einen AS-Plan an. Der Unternehmer prüft dann diesen Plan und passt seine eigene Beurteilung daran an. Wichtig: Die Verantwortung bleibt beim ausführenden Unternehmen, dieses muss sicherstellen, dass alle Daten vollständig und aktuell sind.
Welche Anzeigenpflichten gibt es?
Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen sind in der Regel vier Wochen vor Beginn der BG BAU schriftlich anzuzeigen. Bei Gebäudesanierungen (z.B. Schimmel, bleihaltige Farben) verkürzt sich die Frist oft auf zwei Wochen. Die Anzeige umfasst eine Zusammenfassung der vermuteten Gefahrstoffe, geplante Arbeiten, Maßnahmen und Betriebsanweisungen. Auch andere Anzeigen (BiostoffV, BaustellenV) bleiben parallel gültig.
Was gehört in einen Arbeits- und Sicherheitsplan (AS-Plan)?
Gemäß TRGS 524/Anlage 3 muss der AS-Plan alle kontaminationsrelevanten Details enthalten: Standortbeschreibung, historische Sanierungsergebnisse, Lage kontaminierter Zonen (inkl. Plänen), Gefährdungsbeurteilungsergebnisse, geforderte Schutzmaßnahmen, Organisation und Verantwortlichkeiten. Er ist für die Ausschreibung der Arbeiten und als Informationsgrundlage für alle Beteiligten unerlässlich.
Wie oft muss die Beurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein dynamischer Prozess. Sie muss bei jeder wesentlichen Veränderung der Arbeitsbedingungen neu betrachtet werden (z.B. Fund weiterer Schadstoffe). Mindestens jährlich oder projektbedingt (z.B. bei Bauphase wechselnd) sollten Aktualisierungen erfolgen. Dokumentieren Sie dabei, welche Änderungen vorliegen und wie Maßnahmen angepasst wurden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wichtige Dokumente sind: AS-Plan, Probenahme- und Analyseberichte, Betriebsanweisung(en) nach GefStoffV, Messprotokolle (Luft, Bereiche), Unterweisungsnachweise und ggf. Sachkundezertifikate. Eine übersichtliche Zusammenstellung aller Papiere (als Anlage zur Gefährdungsbeurteilung) erleichtert Audits.
Braucht man spezielle Schutzkleidung?
Ja. Je nach Gefährdungsstufe verlangt TRGS 524 Vollschutzkleidung (Typ 3-Atemschutzanzug), Chemikalienschutzanzüge oder spezielle Atemschutzgeräte. Die genaue Wahl richtet sich nach den identifizierten Gefahrstoffen und der Expositionshöhe. Beispiel: Bei PCB- oder Asbeststaub wird meist ein dichtschließender Ganzkörperschutz mit Gas-/Partikelfilter eingesetzt.
Können Fotos die Dokumentation ersetzen?
Fotos von Kontaminationen, Schutzmaßnahmen oder Baustelleneinrichtung sind hilfreich, ersetzen jedoch nicht die schriftliche Beurteilung. Sie sollten zusätzlich gemacht werden. Maßgebend bleiben Berichte und Protokolle – nur diese erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung.
Welche Weiterbildung empfiehlt sich?
Für Verantwortliche und Fachkräfte wird der Fachkundelehrgang TRGS 524 empfohlen. Dort lernen Sie alle relevanten Inhalte von Rechtsgrundlagen über Probenahme bis Dokumentation. Nach Abschluss sind Sie befähigt, sichere Gefährdungsbeurteilungen inklusive AS-Plan und Betriebsanweisung zu erstellen. Viele Anbieter (z.B. Fleming Akademie) bieten diese Weiterbildung auch als Online- oder Inhouse-Seminar an.
Passende Weiterbildung: TRGS 519 Anlage 3 (großer Asbestschein) – vertieft das Thema Asbest praxisnah und mit direktem Bezug zur beruflichen Anwendung. Oder auch: TRGS 519 Anlage 4c (kleiner Asbestschein).
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