Die 10 häufigsten Fehler bei der Anwendung der VOB

Die 10 häufigsten Fehler bei der Anwendung der VOB

Die 10 häufigsten Fehler bei der Anwendung der VOB

Die 10 häufigsten Fehler bei der Anwendung der VOB

Die 10 häufigsten Fehler bei der Anwendung der VOB

Geschrieben von Alexander Fleming

Geschrieben von Alexander Fleming

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bildet seit ihrer Einführung im Jahr 1926 das maßgebliche Regelwerk für Bauverträge in Deutschland. Ursprünglich konzipiert, um faire und ausgewogene Vertragsbedingungen zwischen der öffentlichen Hand und bauausführenden Unternehmen zu gewährleisten, hat sich die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) als Standard für die gesamte Bauwirtschaft etabliert. Trotz dieser langen Historie stellt die praktische Handhabung der VOB/B eine permanente Quelle von Rechtsunsicherheiten, Abrechnungskonflikten und existenzgefährdenden Haftungsrisiken dar.

Der rechtliche Charakter der VOB/B ist dabei der entscheidende Ausgangspunkt: Sie ist kein kodifiziertes Gesetz, sondern ein Klauselwerk vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Dieser Status bedingt eine erhebliche Verwundbarkeit gegenüber den Regelungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar räumt der Gesetzgeber in § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB der VOB/B ein sogenanntes AGB-Privileg ein – wonach eine richterliche Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB ausgeschlossen ist –, dies gilt jedoch ausnahmslos nur dann, wenn das Regelwerk ohne jede inhaltliche Abweichung als Ganzes in den Vertrag einbezogen wird.

Seit der historischen Reform des gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018, mit der eigenständige Werkvertragsnormen für Bau-, Verbraucherbau-, Architekten- und Ingenieurverträge in das BGB implementiert wurden, hat sich die rechtliche Dynamik verschärft. Da die VOB/B in vielen Kernbereichen nicht an das neue Leitbild des BGB angepasst wurde, gerät das Regelwerk zunehmend in Kollision mit den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Zudem haben richtungsweisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), etwa zur Berechnung von Nachtragsvergütungen oder zur fiktiven Abnahme, tradierte Auslegungsmuster grundlegend verändert. Die nachlässige oder unvollständige Handhabung der vertraglichen Regelungen führt im operativen Projektalltag regelmäßig dazu, dass Auftragnehmer berechtigte Vergütungsansprüche verlieren oder Auftraggeber mit unkalkulierbaren Verzögerungen und fehlerhaften Mängelansprüchen konfrontiert werden.

1. Welche 10 Kernfehler prägen die bauvertragliche Praxis bei der Umsetzung der VOB?

1.1 Fehler 1: Wie hebelt eine modifizierte Einbeziehung das AGB-Privileg der VOB/B aus?

Der gravierendste strategische Fehler bei der Vertragsgestaltung besteht in der punktuellen Abänderung oder Ergänzung von VOB/B-Klauseln durch Besondere oder Zusätzliche Vertragsbedingungen. Häufig versuchen Auftraggeber, Zahlungsziele zu verlängern, Verjährungsfristen einseitig zu Lasten des Auftragnehmers auszudehnen oder dessen Kündigungsrechte einzuschränken.

Sobald jedoch auch nur eine einzige Bestimmung der VOB/B zugunsten einer Partei abbedungen oder modifiziert wird, entfällt die Privilegierung der Gesamteinbeziehung gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB unwiderruflich. In der Folge unterliegt jede einzelne Bestimmung des Vertrags der vollumfänglichen richterlichen AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dies hat zur Konsequenz, dass zahlreiche Klauseln der VOB/B, die isoliert betrachtet den Vertragspartner unangemessen benachteiligen – wie etwa die verkürzte vierjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder die Ausschlussfristen bei der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B –, vor Gericht für unwirksam erklärt werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist die VOB/B ohnehin nicht als Ganzes wirksam vereinbar, da Verbraucher durch abweichende Klauseln vom gesetzlichen BGB-Leitbild grundsätzlich nicht benachteiligt werden dürfen.

1.2 Fehler 2: Welche Risiken entstehen durch unklare Bausoll-Definitionen und lückenhafte Rangfolgeklauseln?

Ein lückenhaft beschriebenes Bausoll bildet das Fundament für spätere Nachtragsstreitigkeiten. Der Leistungsumfang wird in der Praxis häufig durch eine Vielzahl von Dokumenten bestimmt, die Pläne, Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibungen und Protokolle umfassen. Entsteht zwischen diesen Unterlagen ein Widerspruch, greift nach § 1 Abs. 2 VOB/B eine gesetzte Reihenfolge: Leistungsbeschreibung, Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C) und VOB/B.

Wird diese vertragliche Hierarchie nicht explizit festgeschrieben oder durch intransparente Pauschalierungsklauseln überlagert, entstehen gravierende Haftungslücken. Auftraggeber greifen häufig zu sogenannten Komplettheits- oder Vollständigkeitsklauseln, mit denen dem Auftragnehmer das Risiko aller für die Funktionsfähigkeit des Bauwerks notwendigen Leistungen aufgebürdet werden soll. Solche Klauseln sind nach AGB-Recht in der Regel unwirksam, wenn sie das planungsseitige Risiko des Auftraggebers unbillig auf den Auftragnehmer verlagern. Zwar schuldet der Auftragnehmer stets ein funktionstaugliches Werk, doch befreit dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, die Leistung gemäß § 7 VOB/A sowie Abschnitt 0 der VOB/C eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Schweigt die Leistungsbeschreibung zu wesentlichen Erschwernissen – wie etwa unvorhersehbaren Kontaminationen des Baugrunds –, entscheidet die Erkennbarkeit für einen fachkundigen Bieter darüber, ob ein Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen besteht.

1.3 Fehler 3: Warum scheitert die Enthaftung an formunwirksamen oder unsubstantiierten Bedenkenanmeldungen?

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegt dem Auftragnehmer eine umfassende Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich der vom Auftraggeber gelieferten Planungen, Vorgaben, Stoffe sowie der Vorleistungen anderer Gewerke. Erkennt der Auftragnehmer Mängel oder Risiken für die fachgerechte Ausführung, muss er seine Bedenken unverzüglich und zwingend in schriftlicher Form an den vertretungsberechtigten Auftraggeber übermitteln.

In der Baupraxis scheitert die befreiende Wirkung der Bedenkenanmeldung gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B meist an zwei Fehlern: Die formelle Übermittlung wird vernachlässigt, indem Bedenken lediglich mündlich bei Baustellenbegehungen geäußert oder beiläufig in Tagesberichten vermerkt werden, was den formellen Anforderungen nicht genügt. Zudem fehlt es den Rügen oft an der notwendigen technischen Substantiierung. Eine wirksame Bedenkenanmeldung muss nicht nur das Vorliegen eines Mangels rügen, sondern die konkreten technischen Konsequenzen, Schadensrisiken und Wechselwirkungen für das Bauwerk detailliert und für den Auftraggeber unmissverständlich aufzeigen. Unterbleibt ein derart fundierter Hinweis, bleibt der Auftragnehmer trotz fehlerhafter Vorleistung oder mangelhafter Planungsunterlagen des Architekten vollumfänglich in der werkvertraglichen Mängelhaftung.

1.4 Fehler 4: Weshalb führen unzureichend dokumentierte Behinderungsanzeigen zum Anspruchsverlust?

Störungen im Bauablauf – bedingt durch fehlende Baugenehmigungen, verspätete Planfreigaben oder Vorunternehmerverzug – erfordern gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B eine unverzügliche schriftliche Behinderungsanzeige. Viele Bauunternehmen unterlassen diese Mitteilung aus Sorge vor einer Konfrontation oder beschränken sich auf vage Formulardokumente.

Die Durchsetzung von Bauzeitverlängerungen (§ 6 Abs. 2 VOB/B) oder von finanziellen Entschädigungsansprüchen nach § 6 Abs. 6 VOB/B sowie § 642 BGB erfordert nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung. Der Auftragnehmer muss lückenlos darlegen, welche vertraglichen Arbeiten an welchem Tag durch welche spezifische Ursache behindert wurden, inwieweit Umdispositionsmaßnahmen ergriffen wurden und wie sich die Störung auf den kritischen Pfad des Rahmenterminplans ausgewirkt hat. Eine pauschale Auflistung von Stillstandstagen oder der bloße Verweis auf Verzögerungen reicht vor Gericht nicht aus. Wurde die Behinderungsanzeige versäumt, ist der Anspruch auf Fristverlängerung präkludiert, sofern die Behinderung und deren hindernde Wirkung dem Auftraggeber nicht nachweislich offenkundig bekannt waren.

1.5 Fehler 5: Welche fatalen Versäumnisse unterlaufen bei Nachtragsforderungen und Leistungsänderungen?

Das Nachtragsmanagement nach § 2 VOB/B gehört zu den rechtlich komplexesten Bereichen der Bauabwicklung. Drei systematische Fehler treten hierbei regelmäßig auf:

Erstens wird die Vorankündigungspflicht nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B missachtet. Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene zusätzliche Leistung, muss der Auftragnehmer den Anspruch auf besondere Vergütung vor der Ausführung ankündigen. Erfolgt die Leistungserbringung ohne diesen formalen Schritt, verfällt der vertragliche Vergütungsanspruch grundsätzlich, es sei denn, es greifen die engen Ausnahmetatbestände einer unaufschiebbaren Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8 VOB/B).

Zweitens wird verkannt, dass Mengenänderungen über 10 % (§ 2 Abs. 3 VOB/B), einseitig angeordnete Leistungsänderungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusatzleistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) völlig unterschiedliche dogmatische Grundlagen und Ermittlungsmethoden aufweisen.

Drittens führt die Diskrepanz zwischen der VOB/B-basierten Preisfortschreibung auf Basis der Urkalkulation („guter Preis bleibt guter Preis“) und der neueren gesetzlichen Regelung des § 650c BGB (tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge) zu massiven Verwerfungen. Wenn Nachträge ohne Vorlage einer prüffähigen, nachvollziehbaren Urkalkulation aufgestellt werden, scheitert ihre Durchsetzung vor Gericht regelmäßig an der mangelnden Darlegung der Preisbildungsgrundlagen.

Übrigens: in unserem Tagesseminar gehen wir auf die tiefen Inhalte der VOB/B sowie den wesentlichen Aspekte und Unterschiede zwischen den VOB/B und BGB Verträgen ein. Besuchen Sie unser VOB/B Praxisseminar. Dieses findet bequem Live-Online via Zoom statt. Sie haben immer die Möglichkeit, Ihre Fragen an den Referenten zu stellen und sich auszutauschen:

VOB Schulung
1.6 Fehler 6: Aus welchen Gründen sind formularmäßige Vertragsstrafenvereinbarungen meist unwirksam?

Vertragsstrafenabreden gemäß § 11 VOB/B sollen die Einhaltung von Ausführungsfristen absichern, erweisen sich in der juristischen Überprüfung jedoch häufig als unwirksam. Die VOB/B regelt die Vertragsstrafe nicht originär, sondern verweist auf die §§ 339 bis 345 BGB; sie muss daher explizit individualvertraglich oder wirksam formularmäßig vereinbart werden.

Die Hauptursachen für die Unwirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln liegen in der Missachtung richterlicher Obergrenzen: Klauseln, die die Vertragsstrafe auf mehr als 5 % der Auftragssumme deckeln oder Tagesstrafen von über 0,2 % pro Werktag vorsehen, sind nach gefestigter Rechtsprechung wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB nichtig. Gleiches gilt, wenn als Bezugsgröße die ursprüngliche Auftragssumme anstelle der tatsächlichen Schlussabrechnungssumme festgelegt wird, da dies bei Minderleistungen zu unverhältnismäßig hohen Strafen führen würde.

Zusätzlich führt eine Verschiebung der Ausführungsfristen infolge von bauseitigen Behinderungen oder Nachträgen zum Wegfall der ursprünglichen Termine. Wird bei Fristverschiebungen kein neuer verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart, verfällt die Vertragsstrafe vollständig. Schließlich verliert der Auftraggeber jeden Anspruch auf die Vertragsstrafe, wenn er sich diese bei der Abnahme nicht ausdrücklich gemäß § 341 Abs. 3 BGB i. V. m. § 11 Abs. 4 VOB/B vorbehält.

1.7 Fehler 7: Welche gravierenden Missverständnisse bestehen zwischen förmlicher und fiktiver Abnahme?

Die Abnahme nach § 12 VOB/B markiert die entscheidende Zäsur im Bauvertrag: Sie begründet die Fälligkeit der Schlusszahlung, führt zum Gefahrübergang, kehrt die Beweislast für Mängel um und setzt die Verjährungsfristen in Gang.

Ein verbreiteter Fehler auf Auftraggeberseite besteht darin, im Vertrag eine rein förmliche Abnahme festzulegen und formularmäßig jede Form der fiktiven Abnahme auszuschließen. Klauseln, die sowohl die Fiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B als auch die gesetzliche Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 BGB bedingungslos ausschließen, verstoßen gegen das gesetzliche Leitbild und sind unwirksam. Sie würden dem Auftraggeber ermöglichen, die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Gewährleistung durch bloße Untätigkeit auf unbestimmte Zeit zu blockieren.

Umgekehrt übersehen Auftragnehmer häufig die Mechanismen der fiktiven Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B: Wurde keine förmliche Abnahme verlangt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn das Werk fertiggestellt ist, der Auftragnehmer dies schriftlich angezeigt hat und seitdem 12 Werktage vergangen sind, oder wenn der Auftraggeber die Leistung seit 6 Werktagen bestimmungsgemäß in Benutzung genommen hat.

1.8 Fehler 8: Wie gefährden mangelnde Prüffähigkeit und die Schlusszahlungsfalle den Werklohnanspruch?

Die Schlussrechnung stellt gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B die Voraussetzung für die Fälligkeit des restlichen Werklohns dar. Sie muss prüffähig sein, was bedeutet, dass der Auftraggeber ohne externe Sachverständige in die Lage versetzt werden muss, die Abrechnung anhand der vertraglichen Leistungsansätze und Aufmaße rechnerisch und sachlich nachzuvollziehen. Versäumt es der Auftragnehmer, ein gemeinsames Aufmaß gemäß § 14 Abs. 2 VOB/B durchzuführen, gerät er bei verdeckten Bauteilen in erhebliche Beweisnot.

Auf der anderen Seite steht die Rügepflicht des Auftraggebers: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B muss dieser Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Rechnung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang substantiiert vorbringen. Verstreicht diese Frist ohne qualifizierte Rüge, gilt die Rechnung als prüffähig, und der Vergütungsanspruch wird fällig.

Für den Auftragnehmer birgt § 16 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 VOB/B die sogenannte „Schlusszahlungsfalle“: Nimmt der Unternehmer eine als solche deklarierte Schlusszahlung des Auftraggebers vorbehaltlos an, sind sämtliche Nachforderungen aus dem Vertrag endgültig ausgeschlossen. Zur Sicherung seiner Ansprüche muss der Auftragnehmer innerhalb von 28 Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Schlusszahlung einen schriftlichen Vorbehalt erklären und diesen innerhalb weiterer 28 Tage detailliert begründen.

1.9 Fehler 9: Welche Irrtümer bestehen bezüglich der Mängelrechte vor der Abnahme und der Verjährungsfristen?

In Bezug auf Mängelansprüche und Fristen weicht die VOB/B signifikant vom BGB ab, was regelmäßig zu Fehlentscheidungen führt:

Gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B hat der Auftraggeber bereits vor der Abnahme das Recht, mangelhafte oder vertragswidrige Leistungen zu rügen, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen sowie die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Im reinen BGB-Bauvertrag existiert ein solches Vorab-Mängelrecht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht.

Bei den Verjährungsfristen divergieren die Systeme ebenfalls: § 13 Abs. 4 VOB/B sieht für Bauwerke eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor, während § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Frist von fünf Jahren festlegt. Für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit hat, reduziert die VOB/B die Frist auf zwei Jahre. Wurde die VOB/B jedoch infolge unzulässiger Vertragsmodifikationen nicht als Ganzes einbezogen, greifen automatisch die längeren fünfjährigen BGB-Verjährungsfristen. Zudem schützt die bloße Einhaltung von DIN-Normen nicht vor der Mängelhaftung, da vertraglich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet ist.

1.10 Fehler 10: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhaften Sicherungsabreden und ungenutzten Sicherheiten?

Sicherheitsleistungen nach § 17 VOB/B unterliegen strengen rechtlichen Schranken. Formularmäßige Klauseln, die vom Auftragnehmer gleichzeitig einen Bareinbehalt für Vertragserfüllung in Höhe von 10 % und eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 % fordern, ohne einen zeitnahen, verbindlichen Austauschmechanismus bei Abnahme vorzusehen, führen zur unzulässigen Übersicherung. Dies hat die Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede zur Folge, sodass der Auftragnehmer die Herausgabe sämtlicher Bürgschaften und die Auszahlung von Einbehalten verlangen kann.

Gleichzeitig wird auf Auftragnehmerseite der gesetzliche Schutzmechanismus des § 650f BGB (Bauhandwerkersicherheit) vernachlässigt. Dieser Anspruch gewährt dem Unternehmer das Recht, vom Besteller für die gesamte noch ausstehende Vergütung – einschließlich berechtigter Nachträge – eine Sicherheit (in der Regel eine Bankbürgschaft) zu verlangen. Der Anspruch nach § 650f BGB ist zwingendes Recht und kann auch in einem VOB/B-Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen und den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf aus wichtigem Grund zu kündigen.

2. Systematischer Vergleich: VOB/B-Bauvertrag gegenüber dem BGB-Bauvertrag

Die nachfolgende Tabelle vergleicht die wesentlichen materiell-rechtlichen und prozeduralen Unterschiede zwischen einem reinen BGB-Bauvertrag und einem Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B:

Regelungsbereich

Bauvertrag nach VOB/B

Bauvertrag nach BGB (§§ 650a ff. BGB)

Rechtsnatur

AGB-Klauselwerk; bedarf der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.

Kodifiziertes Gesetzesrecht; gilt unmittelbar kraft Gesetzes.

AGB-Inhaltskontrolle

Privilegiert nach § 310 Abs. 1 S. 3 BGB nur bei unveränderter Übernahme als Ganzes.

Bildet das gesetzliche Leitbild für die Inhaltskontrolle von Individual- und AGB-Klauseln.

Mängelrechte vor Abnahme

Explizites Nachbesserungs- und Kündigungsrecht des Auftraggebers (§ 4 Abs. 7 VOB/B).

Grundsätzlich keine Mängelrechte vor Abnahme (außer bei endgültiger Leistungsverweigerung).

Nachtragsvergütung

Fortschreibung der Urkalkulation auf Basis der tatsächlichen Mehr-/Minderkosten (§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B).

Tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn (§ 650c BGB).

Verjährung von Mängelansprüchen

4 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei maschinellen/elektrotechnischen Anlagen (§ 13 Abs. 4 VOB/B).

5 Jahre bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); 2 Jahre bei sonstigen Werken.

Fiktive Abnahme

12 Werktage nach Fertigstellungsanzeige oder 6 Werktage nach Nutzungsbeginn (§ 12 Abs. 5 VOB/B).

Nach Fristsetzung zur Abnahme, sofern Besteller nicht mindestens einen Mangel benennt (§ 640 Abs. 2 BGB).

Ausschlusswirkung der Schlusszahlung

Vorbehaltlose Annahme schließt Nachforderungen nach Fristablauf aus (§ 16 Abs. 3 Nrn. 2–5 VOB/B).

Keine automatische Präklusion von Vergütungsansprüchen allein durch Annahme einer Zahlung.

Bauhandwerkersicherheit

Ergänzend gilt zwingend das gesetzliche Recht auf Sicherheitsleistung (§ 650f BGB).

Gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsleistung für den noch nicht gezahlten Werklohn (§ 650f BGB).

Wenn Sie sich auch im Vergaberecht schulen lassen möchten, dann empfehlen wir Ihnen unseren Tagesseminar zur VOB/A.

Diese Seminar wird online Live via Zoom durchgeführt, dauert von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr und schließt mit einem Teilnahmezertifikat ab. Praxisfragen sind jederzeit erlaubt und auch gewünscht.

Vergaberecht Seminar

3. Welche strategischen Maßnahmen sichern die rechtssichere Vertragsabwicklung in der Praxis?

Zur Beherrschung der dargelegten Risiken bedarf es eines ganzheitlichen Bauvertrags- und Schnittstellenmanagements, das juristische Präzision mit baupraktischen Abläufen verzahnt. Viele Streitigkeiten resultieren nicht aus unlösbaren bautechnischen Problemen, sondern aus formellen Versäumnissen, verspäteten Mitteilungen oder einer lückenhaften Dokumentation während der Bauphase.

Um finanzielle Verluste abzuwenden, müssen Unternehmen verbindliche Prozesse etablieren. Dies umfasst die Implementierung standardisierter, rechtssicherer Muster für Bedenkenanmeldungen nach § 4 Abs. 3 VOB/B und Behinderungsanzeigen nach § 6 VOB/B, die sicherstellen, dass sämtliche Mitteilungen stets die erforderliche technische Tiefe aufweisen und nachweisbar an die vertretungsberechtigte Person zugestellt werden. Beim Nachtragsmanagement ist strikt darauf zu achten, dass vor Ausführungsbeginn geänderter oder zusätzlicher Leistungen eine formelle Vergütungsankündigung nach § 2 Abs. 6 VOB/B erfolgt und jede Nachtragskalkulation auf einer prüffähigen Urkalkulation aufbaut.

Da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Nachträgen, Bauzeitenansprüchen und AGB-Klauseln ständigen Wandlungen unterworfen ist, bildet die kontinuierliche Weiterbildung der operativ Verantwortlichen das wichtigste Instrument zur Risikoprävention. Für bauleitendes Personal, planende Architekten und Ingenieure bietet ein praxisorientierter VOB/B Lehrgang die fachliche Grundlage, um vertragliche Leistungsansprüche präzise zu beurteilen, Nachtragspotenziale rechtssicher durchzusetzen und zeitraubende Rechtsstreitigkeiten proaktiv zu vermeiden. Ergänzend müssen interne Rechnungsprüfungs- und Vorbehaltssysteme implementiert werden, um die strengen 28- und 30-Tage-Fristen des § 16 VOB/B lückenlos zu überwachen.

4. Häufig gestellten Fragen zu häufigsten Fehlern bei der Anwendung der VOB

Welchen rechtlichen Status besitzt die VOB/B im Vergleich zum Bürgerlichen Gesetzbuch?

Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern eine Zusammenstellung vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung ausdrücklich vereinbaren. Gegenüber unternehmerischen Vertragsparteien genießt sie gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB das Privileg der Freistellung von der gerichtlichen AGB-Inhaltskontrolle, sofern sie ohne jede inhaltliche Änderung als Ganzes vereinbart wird.

Müssen öffentliche Auftraggeber Bauleistungen stets nach der VOB ausschreiben?

Öffentliche Auftraggeber sind nach den vergaberechtlichen Vorschriften (insbesondere § 8a Abs. 1 VOB/A) verpflichtet, ihren Bauverträgen die VOB/B und VOB/C zugrunde zu legen. Dennoch entsteht die vertragliche Bindung erst dadurch, dass die VOB/B in den Vergabeunterlagen und im finalen Bauvertrag wirksam als Vertragsbestandteil vereinbart wird.

Welche Rechtsfolgen hat eine rein mündlich ausgesprochene Bedenkenanmeldung?

Eine mündliche Bedenkenanmeldung ist formunwirksam, da § 4 Abs. 3 VOB/B zwingend die Schriftform vorschreibt. Führt die mangelhafte Vorleistung, der ungeeignete Baustoff oder die fehlerhafte Planung in der Folge zu einem Baumangel, kann sich der Auftragnehmer nicht nach § 13 Abs. 3 VOB/B von der Haftung befreien und haftet gegenüber dem Bauherrn für Mängelbeseitigungskosten und Folgeschäden.

Unter welchen Umständen entfällt der Vergütungsanspruch für Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B?

Der Vergütungsanspruch entfällt grundsätzlich dann, wenn der Auftragnehmer die Ausführung einer im Hauptvertrag nicht vorgesehenen Leistung vornimmt, ohne dem Auftraggeber zuvor den Anspruch auf eine gesonderte Vergütung schriftlich angekündigt zu haben. Ein nachträglicher Anspruch besteht nur dann, wenn der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des Vertrags zwingend notwendig war und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach (§ 2 Abs. 8 VOB/B).

Wie unterscheidet sich die Nachtragskalkulation nach VOB/B von der Ermittlung nach § 650c BGB?

Nach dem System der VOB/B (§ 2 Abs. 5 und 6) erfolgt die Preisermittlung traditionell durch die Fortschreibung der ursprünglichen Preisermittlungsgrundlage der Urkalkulation unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten. Nach § 650c BGB hingegen wird der Vergütungsanspruch auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten für die Leistungsänderung zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt.

Welche Voraussetzungen müssen für den Eintritt einer fiktiven Abnahme erfüllt sein?

Nach § 12 Abs. 5 VOB/B gilt die Abnahme als erfolgt, wenn keine Partei eine förmliche Abnahme verlangt hat und entweder seit der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber das Bauwerk seit 6 Werktagen bestimmungsgemäß nutzt. Im BGB-Bauvertrag greift die Fiktion nach § 640 Abs. 2 BGB nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, sofern der Besteller die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert.

Warum werden Vertragsstrafenklauseln vor Gericht überaus häufig für unwirksam erklärt?

Vertragsstrafenklauseln scheitern meist an den Vorgaben des AGB-Rechts. Typische Nichtigkeitsgründe sind die Festlegung einer Obergrenze von mehr als 5 % der Schlussrechnungssumme, überhöhte Tagessätze (über 0,2 % pro Werktag) oder die Festlegung der ursprünglichen Auftragssumme statt der tatsächlichen Abrechnungssumme als Berechnungsbasis. Zudem verfällt die Strafe, wenn der Fertigstellungstermin durch Bauablaufstörungen hinfällig wurde oder der Vorbehalt bei der Abnahme versäumt wurde.

Was regelt die Schlusszahlungseinrede und wie lässt sich der Rechtsverlust abwenden?

Nimmt der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber ausdrücklich als Schlusszahlung deklarierte Vergütung ohne fristgerechten Vorbehalt an, sind alle weiteren Nachforderungen ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Um diesen Anspruchsverlust zu verhindern, muss der Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von 28 Tagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich einen Vorbehalt erklären und diesen innerhalb von weiteren 28 Tagen substantiiert mit einer prüffähigen Abrechnung begründen.

Wie lange haftet der Auftragnehmer für Mängel bei einem unveränderten VOB/B-Vertrag?

Wurde die VOB/B wirksam und ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre. Für maschinelle und elektrotechnische Anlagen, bei denen die Wartung maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit hat, gilt eine Frist von zwei Jahren. Wurde die VOB/B modifiziert oder greift das BGB, beträgt die Frist bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Welche Befugnisse stehen dem Auftragnehmer zu, wenn der Besteller keine Bauhandwerkersicherheit leistet?

Verlangt der Auftragnehmer gemäß § 650f BGB eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung und stellt der Besteller diese nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Nach Ablauf der Frist kann der Unternehmer den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen und die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen fordern (§ 650f Abs. 5 BGB).

Passende Weiterbildung: VOB/A Vergaberechtsseminar, oder VOB/B Nachtragsmanagement für Gebäudeabbruch und Schadstoffsanierung - vertieft das Thema praxisnah und mit direktem Bezug zur beruflichen Anwendung.

Passendes Seminar finden

Vom Fachartikel direkt in die Umsetzung.

Vom Fachartikel direkt in die Umsetzung.

Wenn das Thema für Ihr Team relevant ist, helfen wir bei der Auswahl des passenden Seminars – online, in Präsenz oder als Inhouse-Schulung.

Wenn das Thema für Ihr Team relevant ist, helfen wir bei der Auswahl des passenden Seminars – online, in Präsenz oder als Inhouse-Schulung.

Praxisnahes Fachwissen

Auch als Inhouse-Schulung

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.

Schauen Sie sich Jetzt unser Seminarangebot an

Alle Seminare auf einen Blick – gezielt auswählen und buchen.