
Geschrieben von Alexander Fleming
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Die zentrale Ausgangsthese lautet: Die HOAI bezahlt Leistung, nicht Zeit.
Nach § 6 HOAI bestimmen Leistungsbild, Honorarzone und Honorartafel die Honorarbasis; § 7 HOAI verlangt die Honorarvereinbarung in Textform. Für Gebäude und Innenräume entfallen auf die Leistungsphase 8 (32 %) des Honorars, für Technische Ausrüstung 35 %.
Die Bauzeit taucht in diesem System gerade nicht als eigener Preistreiber auf. Deshalb führt eine längere Objekt- oder Bauüberwachung nicht automatisch zu mehr Honorar.
Seit 2018 ist der Architekten- und Ingenieurvertrag in §§ 650p ff. BGB ausdrücklich geregelt. § 650q BGB verweist für Änderungsfälle insbesondere auf §§ 650b und 650c BGB. Das ist praktisch wichtig: Beruht die Verlängerung nicht nur auf „Zeitablauf“, sondern auf angeordneten Leistungsänderungen, wiederholten Grundleistungen oder geänderten Planungs-/Überwachungszielen, liegt die richtige Anspruchsgrundlage häufig nicht bei einer allgemeinen Bauzeitklausel oder § 313 BGB, sondern bei Leistungsänderung plus Vergütungsanpassung; flankierend passt dazu § 10 HOAI für vertragliche Änderungen des Leistungsumfangs.
Die älteren Leitentscheidungen bleiben trotzdem unverzichtbar. Bereits der Bundesgerichtshof hat 2004 klargestellt, dass vertragliche Bauzeitklauseln wirksam sein können und als Regelung der Folgen einer Störung der Geschäftsgrundlage verstanden werden dürfen, sofern die zugrunde gelegte Bauzeit realistisch ist. 2007 hat der BGH außerdem entschieden, dass eine Klausel, wonach für Mehraufwendungen „eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren“ ist, den Planer nicht auf folgenlose Verhandlungen verweist: Kommt keine Einigung zustande, kann er den geschuldeten Betrag einklagen. Zugleich definierte der BGH Mehraufwendungen als solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer tatsächlich hatte und die er ohne Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte.
Die spätere Rechtsprechung zeigt dann zwei Linien. Die eine Linie arbeitet mit § 313 BGB, wenn die vereinbarte Bauzeit Geschäftsgrundlage des Vertrags war und die Verlängerung die Risikoverteilung unzumutbar verschiebt. So hat das OLG Köln 2021 in einem amtlich veröffentlichten Urteil Zusatzvergütung zugesprochen, weil eine Drei-Monats-„Opferfrist“ überschritten war, die Bauzeit aus der Sphäre des Auftraggebers verlängert wurde und tatsächliche Stunden mit nachvollziehbarem Stundensatz nachgewiesen waren. Die andere Linie – und in diese gehört der Beschluss 11 U 137/23 – ist strenger, wenn der Vertrag selbst bereits eine Mehraufwandsklausel enthält: Dann muss genau nach dieser Klausel abgerechnet werden, nicht nach einer freien Ersatzlogik.
Was der Beschluss des OLG Köln wirklich sagt
Soweit der frei zugängliche Volltext des Beschlusses im Recherchezeitpunkt nicht ohne Weiteres amtlich abrufbar war, sind die Kernaussagen des Falls aus mehreren übereinstimmenden juristischen Besprechungen und Rechtsprechungsdatenbanken gut rekonstruierbar. Diese Quellen stimmen in den entscheidenden Punkten auffällig eng überein.
Zum Sachverhalt: Eine Stadt beauftragte einen TGA-Planer mit Ingenieurleistungen für den Umbau und die Erweiterung einer Schule. Der Vertrag enthielt eine typische Bauzeitklausel mit Karenz: Bei wesentlicher, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Bauzeitverzögerung sollte für die „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“ eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden; eine Überschreitung bis 20 % der Ausführungszeit, maximal sechs Monate, sollte bereits abgegolten sein. Zugleich war geregelt, dass ein nachgereichter Rahmenterminplan Vertragsbestandteil wird. Die tatsächliche Bauzeit lief deutlich länger als der erste nach Vertragsschluss erstellte Rahmenterminplan erwarten ließ.
Zur klägerischen Berechnung: Der Planer leitete aus dem Honorar der Leistungsphase 8 und einem kalkulatorischen Mittelstundensatz ein Stundenkontingent ab, verteilte dieses auf Soll-Bauzeit plus Karenz und stellte dem die tatsächlich aufgezeichneten Projektstunden gegenüber. Der zusätzliche Stundenblock nach „Aufbrauch“ des Kontingents sollte den Mehraufwand bilden. Genau diese Methode hat das OLG Köln nach den frei zugänglichen Besprechungen nicht akzeptiert.
Zu den rechtlichen Aussagen: Erstens kann der Planer trotz der Formulierung „zusätzliche Vergütung ist zu vereinbaren“ unmittelbar auf Zahlung klagen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zweitens kann der erste nach Vertragsschluss erstellte Rahmenterminplan die vertragliche Bauzeit konkretisieren, wenn der Vertrag seine spätere Einbeziehung ausdrücklich vorsieht. Drittens trägt der Planer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht selbst verursacht hat. Viertens ist die Vergütung bei einer auf „nachweislich erforderliche Mehraufwendungen“ zugeschnittenen Klausel als Ist-minus-Hypothese zu berechnen.
Zum Kern der Begründung: Das OLG Köln verlangt keine abstrakte Fortschreibung des vereinbarten Honorars, sondern eine konkrete wirtschaftliche Differenzrechnung. Also: Welche Aufwendungen sind im Projekt real angefallen, und welche Aufwendungen wären ohne die Verlängerung – einschließlich Karenz – angefallen? Außerdem soll sauber abgegrenzt werden zwischen bauzeitabhängigen und bauzeitunabhängigen Tätigkeiten sowie zwischen Verzögerungsmehraufwand und gesondert vergüteten Nachtragsleistungen. Sonst droht Doppelerfassung. Mit anderen Worten: Nicht jede Stunde, die in einer verlängerten Projektphase erscheint, ist automatisch vergütungsfähiger Verlängerungsmehraufwand.
Gerade darin liegt die praktische Sprengkraft des Beschlusses. Er ist keine Absage an Zusatzhonorar, sondern eine Absage an bequeme Rechenmodelle. Wer künftig nur das HOAI-Honorar auf Monate herunterbricht oder aus einem Honorar einen „Stundenpool“ konstruiert, läuft ein hohes Prozessrisiko.
So lässt sich das Zusatzhonorar belastbar berechnen
Aus Rechtsprechung und jüngerer Fachkommentierung lassen sich vier typische Berechnungsansätze unterscheiden. Für Klauseln, die ausdrücklich an „nachweislich erforderliche Mehraufwendungen“ anknüpfen, ist die Differenzmethode des OLG Köln derzeit die tragfähigste Variante; eine vorab vereinbarte Wochenpauschale ist dagegen vertraglich meist am einfachsten zu handhaben.
Methode | Gedanke | Passt wann? | Prozessrisiko |
|---|---|---|---|
Differenzmethode | Tatsächlicher Ist-Aufwand minus hypothetischer Aufwand ohne Verzögerung | Bei Mehraufwandsklauseln wie im OLG Köln 11 U 137/23 | Niedrig bis mittel, wenn sauber dokumentiert |
Stunden-/Kosten-Nachweis über § 313 BGB | Nachweis realer Mehrstunden/Mehrkosten nach Überschreiten der Opferfrist | Wenn Bauzeit Geschäftsgrundlage war, aber keine brauchbare Vergütungsklausel existiert | Mittel bis hoch, weil § 313 Ausnahme bleibt |
Vorab vereinbarte Wochenpauschale | Fester Betrag je Verlängerungswoche/-monat nach Karenz | Wenn der Vertrag diese Lösung ausdrücklich vorsieht | Niedrig, weil die Höhe ex ante definiert ist |
Fortschreibung des HOAI-Honorars oder Monatsquote | Vereinbartes Grundhonorar auf Monate verteilen und anteilig verlängern | Nur scheinbar einfach | Hoch, nach OLG Köln 2026 regelmäßig zu abstrakt |
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Bewertung: Die Rechtsprechung belohnt heute weniger die elegante Excel-Formel als die richtige juristische Schiene. Ist die Klausel mehraufwandsbezogen, muss auch mehraufwandsbezogen gerechnet werden. Die im DAB besprochene Wochenpauschale ist deshalb vertraglich oft die bessere Präventionslösung als der spätere Streit über hypothetische Aufwendungen.
Leitformel nach OLG Köln 11 U 137/23
Zusatzhonorar = Ist-Aufwendungen – hypothetische Aufwendungen ohne Bauzeitverlängerung – bereits separat vergütete Zusatzleistungen.
Praktische Unterformel:
Ist-Aufwendungen = tatsächliche Personalaufwendungen + tatsächliche Projektnebenkosten für die geschuldete Leistung.
Hypothetische Aufwendungen = jene Personal- und Nebenkosten, die bei planmäßigem Ablauf in Soll-Zeit plus Karenz angefallen wären.
Wichtig: Wenn die Verlängerung zugleich mit Änderungswünschen, Wiederholungen von Grundleistungen oder neuen Nachträgen zusammenfällt, müssen diese Kostenblöcke getrennt werden. Sonst ist die Abrechnung nicht plausibel. Bei echten Leistungsänderungen kann zusätzlich § 650q Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 650b, 650c BGB bzw. § 10 HOAI einschlägig sein.
Das folgende Zahlenbeispiel ist ein didaktisches Muster, das die OLG-Köln-Logik abbildet. Es rechnet nicht mit einem aus dem Honorar abgeleiteten Fantasie-Stundensatz, sondern mit tatsächlichen Kostenansätzen des Büros. Die Beträge sind netto und frei gewählt. Die Struktur folgt aber der Rechtsprechung.
Position | Tatsächlich angefallen | Ohne Verlängerung hypothetisch | Differenz |
|---|---|---|---|
Projektleitung | 17.100 € | 11.400 € | 5.700 € |
Bauüberwachung vor Ort | 98.600 € | 61.200 € | 37.400 € |
Dokumentation/Assistenz | 9.100 € | 5.600 € | 3.500 € |
Reisen, Besprechungen, Nebenkosten | 13.000 € | 8.000 € | 5.000 € |
Zwischensumme Aufwand | 137.800 € | 86.200 € | 51.600 € |
Abzug: bereits separat vergüteter Nachtrag | – 9.500 € | ||
Zusatzhonorar | 42.100 € |
Wenn Sie mehr über das Thema Honorarzone nach HOAI lesen möchten, schauen Sie in diesen Blogbeitrag rein:
Das Beispiel zeigt den Denkfehler vieler streitiger Nachträge: Nicht die gesamte Verlängerungsphase wird vergütet, sondern nur der verzögerungsbedingte wirtschaftliche Mehranfall nach Bereinigung um Sowieso-Kosten und gesondert bezahlte Zusatzaufträge. Wer diese Bereinigung auslässt, produziert genau die Angriffspunkte, die das OLG Köln 2026 problematisiert hat.
Der folgende Ablauf verdichtet die Schritte, die sich aus der neueren Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zusatzhonorar ableiten lassen.
Praktische Folgen, Vertragsklauseln und Beweissicherung
Für Architekten und Ingenieure ist die Botschaft klar: Der Vertrag entscheidet, die Dokumentation gewinnt. Wer eine Bauzeitverlängerungsklausel verhandelt, sollte nicht nur den Anspruch dem Grunde nach regeln, sondern auch die Rechenlogik, die Terminbasis und die Trennung von Nachträgen. Für Auftraggeber ist die Entscheidung ebenso nützlich, weil sie zeigt, wo unzulässige Doppelhonorierung beginnt und warum eine saubere Projektstruktur am Ende günstiger ist als ein Prozess über pauschale Monatsaufschläge.
Auffällig ist die Spannung zur planergünstigen Linie des Landgericht Berlin II: Dort reichten kritischer Weg und Stundenaufstellungen in einem Fall mit vergleichbarer Mehraufwandsklausel aus, um ein erhebliches Zusatzhonorar zuzusprechen; zugleich weist das DAB darauf hin, dass eine vorab vereinbarte Vergütung pro Verlängerungswoche die spätere Abrechnung deutlich vereinfachen kann. Für die Vertragsgestaltung folgt daraus kein Widerspruch, sondern eine Wahl: Entweder man will die ex post streitige „echte“ Mehraufwandsrechnung – oder man vereinbart ex ante eine klar kalkulierbare Pauschale.
Formulierungsvorschläge für Vertragsbausteine sollten deshalb drei Punkte abdecken: Regelbauzeit, Vergütungsmechanik und Nachweissystem. Empfehlenswert ist, Formulierungen nicht zu allgemein zu halten. Ein Satz wie „bei Bauzeitverlängerung ist neu zu verhandeln“ ist besser als nichts, aber schlechter als eine präzise Regelung. Der BGH hat zwar schon 2007 klargestellt, dass auch aus einer Verhandlungsklausel ein einklagbarer Zahlungsanspruch werden kann; die Praxis streitet dann aber meist über die Höhe.
Musterbaustein zur Regelbauzeit
„Maßgebliche Regelbauzeit ist die im ersten, nach Vertragsschluss von den Parteien freigegebenen Rahmenterminplan ausgewiesene Ausführungs- und Überwachungszeit. Der Rahmenterminplan wird mit Freigabe Vertragsbestandteil. Fortschreibungen ändern die Regelbauzeit nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Vertragsänderung vereinbart werden.“
Musterbaustein für eine beweisintensive Mehraufwandslösung
„Verzögert sich die Bauzeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, über die vereinbarte Karenz hinaus wesentlich, erhält der Auftragnehmer die nachweislich erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen. Diese berechnen sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen projektbezogenen Personal- und Nebenkosten und denjenigen Kosten, die bei planmäßigem Ablauf ohne die Verzögerung angefallen wären. Gesondert beauftragte Zusatzleistungen bleiben außer Betracht.“
Musterbaustein für eine einfache Pauschallösung
„Überschreitet die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Bauzeit die Karenz von … Wochen/Monaten, erhält der Auftragnehmer ab der … Woche je angefangene Verlängerungswoche eine zusätzliche Vergütung von … € netto. Diese Vergütung erfasst die gewöhnlichen Mehraufwendungen der verlängerten Überwachungszeit; gesondert beauftragte Zusatzleistungen werden separat vergütet.“
Musterbaustein zur Beweissicherung
„Der Auftragnehmer dokumentiert Verzögerungsursachen, Terminverschiebungen, den betroffenen kritischen Weg, Projektstunden nach Mitarbeiterrollen sowie projektbezogene Nebenkosten monatlich. Auftraggeber und Auftragnehmer ordnen diese Dokumentation in den jeweiligen Jour-fixe-Protokollen den Kategorien ‚Verlängerung‘, ‚Zusatzauftrag‘ oder ‚Sowieso-Leistung‘ zu.“
Zur Beweissicherung gilt in der Praxis eine einfache Regel: Nicht auf die Schlussrechnung warten. Wer erst am Projektende versucht, Jahre Bauablauf aus Erinnerung zu rekonstruieren, verliert fast immer an Plausibilität. In die Anspruchsakte gehören deshalb mindestens der Vertragsstand, die maßgebliche Baseline, alle freigegebenen Terminpläne, Protokolle, E-Mails zu Behinderungen, Änderungsanordnungen, Stundenlisten mit Rollenbezug, Subplanerrechnungen, Reisekosten, Fotos, Baustellenberichte und eine laufende Kennzeichnung, welche Mehrstunden auf Verlängerung und welche auf Änderungen zurückgehen. Genau diese bauablaufbezogene und kausale Verdichtung verlangen die Gerichte immer wieder.
Bei den Fristen sollte man drei Ebenen unterscheiden. Erstens können Vertrag oder Honorarregelung besondere Anzeige-, Prüf- oder Abrechnungsfristen vorsehen; diese gehen in der Praxis vor. Zweitens ist eine Geldforderung – soweit keine spätere Fälligkeit vereinbart ist – grundsätzlich sofort verlangbar; Verzug entsteht regelmäßig erst nach Mahnung. Drittens gilt für vertragliche Zusatzhonoraransprüche typischerweise die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis. Wer also sauber dokumentiert, aber zu spät fordert oder zu spät klagt, kann den materiell guten Anspruch trotzdem verlieren.
Ein zweiter, dezenter Werbehinweis ist hier sachlich wirklich passend: In meinem eintägigen Praxisseminar zur HOAI als Live-Onlineseminar via Zoom sollte genau dieser Teil nicht fehlen – also die Frage, wann aus einer Bauzeitverlängerung ein honorarfähiger Anspruch wird und welche Formulierung im Vertrag später hunderte Stunden Diskussion spart.
Fazit
Das OLG Köln zwingt die Praxis zu mehr Disziplin – und genau das ist der Mehrwert der Entscheidung. Wer Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung durchsetzen will, braucht eine realistische Regelbauzeit, eine klare vertragliche Grundlage, eine saubere Trennung von Verzögerung und Nachtrag und vor allem eine belastbare Differenzrechnung. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Struktur ist der Anspruch keineswegs exotisch. Die schlechte Nachricht: Mit pauschalen Monatsmodellen ist er 2026 deutlich schwerer durchsetzbar als noch viele Büros glauben.
FAQ
Brauche ich für Zusatzhonorar zwingend eine besondere Vertragsklausel?
Nicht zwingend in jedem denkbaren Fall, aber praktisch fast immer. Ohne ausdrückliche Regelung wird der Anspruch häufig auf § 313 BGB gestützt, also auf Störung der Geschäftsgrundlage; das ist möglich, aber deutlich streitanfälliger. Mit einer guten Klausel ist der Anspruch dogmatisch sauberer und prozessual besser steuerbar.
Reicht die HOAI allein als Anspruchsgrundlage aus?
Nein. Die HOAI regelt das Honorarsystem, aber keinen automatischen Zuschlag allein wegen längerer Bauzeit. Gerade weil Leistung und nicht Zeit vergütet wird, braucht es entweder eine vertragliche Bauzeit-/Mehraufwandsregelung oder – in Sonderfällen – eine Anspruchsgrundlage aus BGB-Vertragsrecht wie § 313 oder bei Änderungen § 650q Abs. 2 BGB.
Kann ich das Zusatzhonorar einfach als Monatsquote aus dem Grundhonorar berechnen?
Nach dem OLG Köln 11 U 137/23 gerade nicht, wenn die Klausel auf „nachweislich erforderliche Mehraufwendungen“ abstellt. Dann genügt weder die Fortschreibung des HOAI-Honorars noch die Ableitung eines abstrakten Stundenkontingents aus dem Honorar. Zulässig ist vielmehr die Differenz zwischen realem Ist-Aufwand und hypothetischem Aufwand ohne Verzögerung.
Welche Nachweise sind vor Gericht am wichtigsten?
Am wichtigsten sind die Vertragsgrundlage, der maßgebliche Terminplan, die Zuordnung der Verzögerungsursachen zur Verantwortlichkeit, eine nachvollziehbare Soll-/Ist-Darstellung entlang des kritischen Weges sowie rollen- und stundengenaue Kostenunterlagen. Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen verlängerungsbedingtem Aufwand, sowieso geschuldeten Leistungen und separat vergüteten Nachträgen.
Wann verjährt der Anspruch auf Zusatzhonorar?
Für den vertraglichen Zusatzhonoraranspruch gilt regelmäßig die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis. Vorher können aber schon vertragliche Anzeige- oder Abrechnungsfristen relevant werden; außerdem sollte die Forderung aus Fälligkeits- und Verzugsgründen rechtzeitig schriftlich geltend gemacht und nötigenfalls gemahnt werden.