
Geschrieben von Alexander Fleming
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09.04.2026
Wer Nachträge nach VOB/B sauber abrechnen will, muss zuerst den richtigen Nachtragstyp bestimmen:
Mengenänderung?
geänderte Leistung?
zusätzliche Leistung?
oder schlicht eine bereits geschuldete Nebenleistung?
Genau daran scheitern in der Praxis viele Forderungen. Rechtsdogmisch tragen vor allem § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B; für Nachweise und Fälligkeit kommen § 14 bis § 16 VOB/B hinzu. In der VOB/C ist besonders ATV DIN 18299 wichtig, weil sie über Nebenleistungen und Besondere Leistungen oft schon vorab entscheidet, ob überhaupt ein vergütungspflichtiger Nachtrag vorliegt.[1][2][3]
Seit der Linie des Bundesgerichtshof zu VII ZR 34/18 und VII ZR 10/19 reicht die bloße Fortschreibung der Urkalkulation im Streitfall regelmäßig nicht mehr als Alleinlösung. Tragfähig ist heute vor allem eine Herleitung über tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge, sauber dokumentiert durch Anordnung, Aufmaß, Belege und – bei Stundenlohn – formgerechte Stundenlohnzettel.[4][5][6]
Rechtlicher Rahmen
Die Kernnormen sind schnell benannt: § 1 Abs. 3 VOB/B regelt die Anordnung von Änderungen des Bauentwurfs, § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B nicht vereinbarte, aber zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderliche Leistungen, und § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B „andere Leistungen“, die nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen werden können.
Auf der Vergütungsseite folgen dann § 2 Abs. 5 VOB/B für geänderte Leistungen und § 2 Abs. 6 VOB/B für zusätzliche Leistungen. Daneben bleibt § 2 Abs. 3 VOB/B für Mehr- oder Mindermengen derselben Position zentral, § 2 Abs. 7 VOB/B für Pauschalpreise, § 2 Abs. 8 VOB/B für Leistungen ohne Auftrag und § 2 Abs. 10 i. V. m. § 15 VOB/B für Stundenlohnarbeiten.[1][2]
Bei der VOB/C muss man sauber formulieren: Sie arbeitet nicht mit „Paragraphen“ wie die VOB/B, sondern mit ATV/DIN-Abschnitten. Für Nachträge ist vor allem DIN 18299 relevant:
Abschnitt 0.4 behandelt Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Abschnitt 4.1 die Nebenleistungen
Abschnitt 4.2 die Besonderen Leistungen und
Abschnitt 5 die Abrechnung.
Praktisch heißt das: Was als Nebenleistung gilt, ist oft schon mit dem Vertragspreis abgegolten; Besondere Leistungen gehören nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind.[1][3]
Geänderte und zusätzliche Leistungen sauber trennen
Die einfachste Prüffrage lautet: Bleibt die vertraglich vorgesehene Leistung im Kern dieselbe und ändern sich nur Art, Ausführung oder Preisgrundlagen? Dann sprechen Sie meist über eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
Klassischer Fall: Statt des ausgeschriebenen Betons C25/30 soll C35/45 eingebaut werden. Kommt dagegen eine neue, bislang nicht vereinbarte Leistung hinzu, die zur Erreichung des vertraglichen Leistungsziels erforderlich wird, liegt regelmäßig eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B vor.[1][9]
Davon zu trennen sind reine Mengenänderungen derselben Position. Wenn nur die Menge einer ausgeschriebenen Einheitspreisposition steigt oder fällt, greift in der Regel § 2 Abs. 3 VOB/B, nicht automatisch § 2 Abs. 5 oder 6.
Ebenso wichtig: Viele vermeintliche Nachträge sind in Wahrheit Nebenleistungen nach VOB/C und damit bereits geschuldet.[1][3][5]
Das OLG Düsseldorf hat 2025 genau diese Abgrenzung geschärft: Wird in ohnehin zu sichernden Bereichen nur die Art der Sicherung geändert, handelt es sich nicht um eine zusätzliche, sondern um eine geänderte Leistung.
Folge: Nicht § 2 Abs. 6, sondern § 2 Abs. 5 VOB/B ist einschlägig, und eine vorherige Mehrkostenankündigung war dort gerade nicht erforderlich.[7]
Berechnungsmethoden
Die Preisbildung folgt heute keinem Einheitsrezept, sondern dem richtigen Anknüpfungspunkt. Der BGH hat für Mehrmengen klargestellt, dass bei fehlender Einigung nicht die alte Urkalkulation „blind“ fortgeschrieben wird, sondern maßgeblich die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge sind.
Das OLG Düsseldorf überträgt dieses Verständnis auf § 2 Abs. 5 VOB/B. Die Urkalkulation bleibt dennoch wichtig: als Plausibilisierung, als Quelle für Zuschlagssätze und als Prüfmaterial – nur eben nicht mehr als unantastbarer Automatismus.[4][5][6][11]

Die Tabelle verdichtet den heutigen Mainstream: zuerst den richtigen Nachtragstatbestand bestimmen, dann Kosten und Zuschläge prüfbar herleiten. Für Stundenlohn gilt zusätzlich: Er wird nach VOB/B nur vergütet, wenn er vor Beginn ausdrücklich vereinbart ist; im öffentlichen Bau werden Stoffpreisgleitklauseln häufig über Formblatt 225/225a vereinbart.[1][2][4][5][6][10]
Praxis, Rechenbeispiele und Streitpunkte
Ein gutes Nachtragsmanagement folgt in der Praxis fast immer derselben Reihenfolge: Anordnung oder Bedarf erkennen, sofort dokumentieren, rechtlich zuordnen, Preis und Bauzeitfolgen anbieten, Nachweise beifügen, unstreitige Teile abrechnen. Genau diese Struktur empfehlen auch praxisnahe Leitfäden und Kammerhinweise.[2][9][11]

Rechenbeispiel geänderte Leistung: Ausgeschrieben sind 50 m³ Beton zu 120 €/m³. Wegen Planungsänderung wird statt C25/30 nun C35/45 verlangt. Die alten Einzelkosten lagen bei 90 €/m³, der Vertragszuschlag also bei 33,3 %. Steigen die tatsächlich erforderlichen Einzelkosten auf 105 €/m³, ergibt sich ein neuer Einheitspreis von rund 140 €/m³. Der Mehrbetrag beträgt dann 20 €/m³, also insgesamt 1.000 €. Das ist fachlich sauberer als ein bloßes „plus 15 % auf den alten Preis“.[1][4][6]
Rechenbeispiel zusätzliche Leistung: Es müssen zusätzlich 800 kg Bewehrungsstahl eingebaut werden, die im Vertrag nicht vorgesehen waren. Material 840 €, Lohn 312 €, Geräte/Transport 98 € = 1.250 € Einzelkosten. Bei angemessenen Zuschlägen von 15 % ergibt sich eine Nachtragssumme von 1.437,50 € netto. Entscheidend ist, dass diese Leistung vor Ausführungsbeginn als vergütungspflichtig angekündigt wird und Belege für Material, Zeit und Geräte vorliegen.[1][2]
Formulierungsvorschlag geänderte Leistung:
„Wir bestätigen Ihre Anordnung vom [Datum] zur Änderung der Leistung [LV-Position]. Es handelt sich um eine geänderte Leistung im Sinne von § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 5 VOB/B. Die Preisgrundlagen ändern sich wie folgt: [Kurzbeschreibung]. Daraus ergibt sich ein neuer Einheitspreis von [Betrag] netto. Etwaige Bauzeitfolgen: [Angabe].“
Formulierungsvorschlag zusätzliche Leistung:
„Die Leistung [Beschreibung] ist im Vertrag nicht vorgesehen, wird jedoch für die Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich. Wir kündigen hiermit vor Ausführungsbeginn unseren Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B an und übersenden unser Nachtragsangebot über [Betrag] netto einschließlich Preisermittlung und Nachweisen.“[1][9][11]
Die typischen Streitpunkte sind erstaunlich konstant. Erstens: falsche Einordnung – geändert, zusätzlich oder bloß mehr Menge? Zweitens: unsaubere Kostendarlegung – das OLG Düsseldorf hat 2025 einen Anspruch schon deshalb scheitern lassen, weil Minderkosten nicht nachvollziehbar dargelegt waren.
Drittens: Zuschläge – der BGH verlangt bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B mehr als den pauschalen Verweis auf die eigene Kalkulation; insbesondere kann die Angemessenheit von AGK-Zuschlägen nicht einfach behauptet werden, und Baustellengemeinkosten laufen nicht automatisch als bloßer Zuschlag mit. Viertens: Preisexzesse – nach VII ZR 144/22 kann eine Preisvereinbarung nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B bei wucherähnlichem Missverhältnis sogar sittenwidrig und damit nichtig sein.[5][7][8]
6. FAQ zur Nachtragskalkulation nach VOB
Was ist der Kernunterschied zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung?
Geändert ist eine bereits vertraglich vorgesehene Leistung, deren Ausführung oder Preisgrundlage sich ändert. Zusätzlich ist eine neue, im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, die zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich wird. Bleibt nur die Menge derselben Position anders als geplant, sind Sie meist bei § 2 Abs. 3 VOB/B.[1][3][9]
Reicht die Urkalkulation heute noch aus?
Als alleiniges Preismodell im Streitfall eher nein. Sie bleibt wichtig als Plausibilisierungs- und Prüfgrundlage, aber die Rechtsprechung orientiert sich heute stärker an tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessenen Zuschlägen.[4][5][11]
Muss ich vor Ausführung immer einen schriftlichen Auftrag haben?
Praktisch: unbedingt anstreben. Rechtlich: Bei § 2 Abs. 5 VOB/B ist die vorherige Preisvereinbarung keine starre Anspruchsvoraussetzung; bei § 2 Abs. 6 VOB/B sollte der Vergütungsanspruch vor Beginn angekündigt werden. Leistungen ohne Auftrag sind nach § 2 Abs. 8 VOB/B hochriskant.[1][6][7]
Kann ich Zusatzarbeiten einfach im Stundenlohn abrechnen?
Nur wenn Stundenlohn vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Dann gelten die Formalien des § 15 VOB/B, insbesondere Anzeige vor Beginn, Stundenlohnzettel und regelmäßige Rechnungsstellung. Ohne diese Schiene wird es schnell schwierig.[2]
Was passiert bei vorbehaltloser Schlusszahlung?
Wenn der Auftraggeber ordnungsgemäß auf die Ausschlusswirkung hinweist, können Nachforderungen verloren gehen. Der Vorbehalt muss binnen 28 Tagen erklärt und anschließend binnen weiterer 28 Tage prüfbar belegt oder begründet werden.[2]
Fußnoten und Quellen
[1] VOB/B: § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1, 3, 5 bis 8.
[2] VOB/B: § 14 bis § 16, insbesondere prüfbare Abrechnung, Stundenlohnzettel, Schlusszahlung und Vorbehalt.
[3] ATV DIN 18299 / VOB/C: Abschnitte 0.4, 4.1, 4.2 und 5 zur Abgrenzung von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.
[4] BGH-Linie zu Mehrmengen und Preisbildung nach tatsächlich erforderlichen Kosten; Zusammenfassungen zu VII ZR 34/18.
[5] BGH VII ZR 10/19: Anspruch auf neuen Preis bei Mengenmehrung, kein Nachweis kausaler Kostenänderung als Anspruchsvoraussetzung; Anforderungen an Zuschläge.
[6] OLG Düsseldorf, 22 U 245/20: Übertragung der Kostenlinie auf § 2 Abs. 5 VOB/B; Stundenlohn und Materialaufwand als taugliche Basis; fehlende vorherige Vereinbarung nicht zwingend anspruchsschädlich.
[7] OLG Düsseldorf, 5 U 148/23: Abgrenzung geänderte vs. zusätzliche Leistung; keine vorherige Ankündigung nötig, wenn es sich nicht um § 2 Abs. 6 VOB/B handelt; unschlüssiger Vortrag ohne Darlegung von Minderkosten.
[8] BGH VII ZR 144/22: Wucherähnliches Missverhältnis kann eine Preisvereinbarung nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B sittenwidrig und nichtig machen.
[9] Kommunaler Leitfaden „Nachtrag“: praxisnahe Beispiele zur Abgrenzung, Unterlagenliste und Prüfbarkeit von Nachtragsangeboten.
[10] Verwaltungsvorgaben zu Stoffpreisgleitklauseln und VHB-Formblättern 225/225a.
[11] Kammer- und Handwerkspraxis zum systematischen Nachtragsaufbau und zur doppelten Dokumentation aus Urkalkulation und tatsächlichen Kosten.